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   BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13   

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https://dejure.org/2016,38257
BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13 (https://dejure.org/2016,38257)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2016 - VI R 46/13 (https://dejure.org/2016,38257)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2016 - VI R 46/13 (https://dejure.org/2016,38257)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 8. 2016 VI R 18/13 - Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 11 Abs 1 S 1, BGB § 415 Abs 1, BetrAVG § 4, BetrAVG § 17 Abs 1
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13 - Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13 - Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 415 Abs 1 BGB, § 4 BetrAVG, § 17 Abs 1 BetrAVG
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13 - Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, § 415 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 17 Abs. 1 BetrAVG, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage an einen Dritten, der die Pensionsverpflichtung übernommen hat

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13 - Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage an einen Dritten, der die Pensionsverpflichtung übernommen hat

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage an einen Dritten, der die Pensionsverpflichtung übernommen hat

  • datenbank.nwb.de

    Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung, kein Zufluss von Arbeitslohn; im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2016 VI R 18/13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 11 Abs 1, EStG § 3 Nr 55, BGB § 415 Abs 1 S 1
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Arbeitslohn, Zufluss, Verfügungsmacht, Ablösezahlung, Pensionszusage, Fiktion

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 6/02

    Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    Seine Entscheidung stützte es insbesondere auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. April 2007 VI R 6/02 (BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581), wonach bei Übertragung einer Pensionsverpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlicher Arbeitslohn zufließt, wenn der Ablösungsbetrag auf sein Verlangen an die übernehmende Gesellschaft gezahlt wird.

    d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil in BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581.

    Ohne die Einräumung eines Wahlrechts erfolgte die Zahlung der Ablöse an die A-Sport-GmbH als Gegenleistung für die Schuldübernahme nicht "auf Verlangen" des A. Anders als im Urteilsfall in BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581 hat die A-GmbH im Streitfall die A in der Vergangenheit gewährte Pensionszusage nicht vorzeitig erfüllt (im Ergebnis ebenso Fuhrmann/Demuth, Kölner Steuerdialog 2007, 15625, 15631; Bergkemper, juris PraxisReport Steuerrecht 24/2007 Anm. 2; Ehehalt, BFH-PR 2007, 329; Pflüger, Gestaltende Steuerberatung 2010, 83; Janssen, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2010, 1998; ders., NWB 2011, 562; Becker/Brunner/Kräh in DStR 2016, 1648; a.A. Heeg/ Schramm, DStR 2007, 1706, 1707; Altendorf, GmbH-Steuerberater 2008, 334; Uckermann, Betriebs-Berater 2010, 279, 283 f.; Pradl, Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl. 2013, S. 386; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 756k; zweifelnd schon vor der Senatsentscheidung Grögler/Urban, DStR 2006, 1389, 1394; Förster, DStR 2006, 2149, 2156, mit Verweis auf Beck, DStR 2002, 473, 480).

  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    Demzufolge sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, wenn sich die Sache --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (Senatsurteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 34/92, BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804; jeweils m.w.N.).

    Denn aufgrund der Pensionszusage floss A als Gesellschafter-Geschäftsführer (noch) kein Vermögenswert zu, da ihm die A-GmbH als Arbeitgeberin eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagte (vgl. Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

  • FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10

    Zufluss von Arbeitslohn aus einer Ablösezahlung für die Übernahme einer

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013  9 K 2247/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1498 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragt, das Urteil des FG Köln vom 10. April 2013  9 K 2247/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. Dezember 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit um 761.554 EUR gemindert werden.

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    Der Zufluss von Arbeitslohn ist ferner zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (Senatsurteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408).

    c) Dem steht die Rechtsprechung nicht entgegen, nach der ein Zufluss von Arbeitslohn zu bejahen ist, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (z.B. Senatsurteil in BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408).

  • BFH, 19.05.1993 - I R 34/92

    Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf zugesagte Pension

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 34/92, BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804; jeweils m.w.N.).

    Die Pensionsvereinbarung gewährte A nur einen Anspruch aus der Pensionszusage gegenüber der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804).

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 2/12

    Kapitalvermögen, Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    So fließen ihm Beträge, die ihm die GmbH schuldet, nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, und vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333).
  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    So fließen ihm Beträge, die ihm die GmbH schuldet, nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, und vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    Zuständig ist daher das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    So fließen ihm Beträge, die ihm die GmbH schuldet, nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, und vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333).
  • BFH, 25.11.1993 - VI R 45/93

    Bei einer vom Arbeitgeber betriebsintern veranstalteten Verlosung ist nicht

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13
    Der Zufluss ist grundsätzlich vielmehr erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (Senatsbeschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684), also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (Senatsurteil vom 25. November 1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254).
  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

  • BFH, 03.07.1964 - VI 262/63 U

    Verbuchung von Tantiemen als Betriebsausgaben - Gewährung eines Darlehns durch

  • BFH, 26.07.1985 - VI R 200/81

    Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert als geldwerter

  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 155/85

    Einnahmen durch den geldwerten Vorteil aus dem verbilligtem Erwerb eines

  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

  • BFH, 19.04.2021 - VI R 45/18

    Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen

    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (Senatsurteile vom 18.08.2016 - VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 16, und VI R 46/13, Rz 11; jeweils m.w.N.).

    b) Eine andere Beurteilung der Übertragung der Pensionsverpflichtung von der GmbH auf den Pensionsfonds ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus den Senatsentscheidungen in BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730 und vom 18.08.2016 - VI R 46/13.

    Vorliegend wechselt --anders als in den Sachverhalten, die den Senatsurteilen in BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730 und vom 18.08.2016 - VI R 46/13 zugrunde lagen-- nicht lediglich der Schuldner der Versorgungsverpflichtung.

  • FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16

    Einkommensteuer: Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer

    Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2016 in den Sachen VI R 18/13 (BStBl II 2017, 730) und VI R 46/13 (BFH/NV 2017, 16).

    An seiner früheren, hier einschlägigen Rechtsprechung insbesondere im Urteil vom 16.04.1999 (VI R 66/97, BStBl II 2000, 408), nach welcher von einem Zufluss von Arbeitslohn aber dann auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer - wie im Streitfall - einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen eine Versorgungseinrichtung verschafft, hält er aber ausdrücklich weiterhin fest (BFH-Urteile 18.08.2016 VI R 18/13 BStBl II 2017, 730, Tz. 22; VI R 46/13, BFH/NV 2017, 16, Tz. 17).

  • FG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 K 1804/16

    Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage bei Übertragung auf

    Zudem habe der BFH in den Verfahren unter den Aktenzeichen VI R 18/13 (Urteil vom 18.8.2016 BFH/NV 2017, 91) und VI R 46/13 (Urteil vom 18.8.2016 BFH/NV 2017, 16) entschieden.

    Hierzu hat sich der BFH im Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13, BFH/NV 2017, 91, (inhaltsgleich BFH Urteil vom 18.8.2016 VI R 46/13, BFH/NV 2017, 16) ausdrücklich abgegrenzt.

  • BFH, 10.10.2023 - IX R 15/22

    Interner Versorgungsausgleich: Keine Besteuerung bei wirtschaftlicher

    cc) Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Pensionszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (BFH-Urteile vom 18.08.2016 - VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 16 und vom 18.08.2016 - VI R 46/13, Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20

    Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim

    Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats kann auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ertragsteuerlich Arbeitnehmer seiner GmbH sein (z.B. Senatsurteile vom 23.04.2009 - VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262, und vom 18.08.2016 - VI R 46/13).
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