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   BFH, 18.09.1990 - VII R 107/88   

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BFH, 18.09.1990 - VII R 107/88 (https://dejure.org/1990,10561)
BFH, Entscheidung vom 18.09.1990 - VII R 107/88 (https://dejure.org/1990,10561)
BFH, Entscheidung vom 18. September 1990 - VII R 107/88 (https://dejure.org/1990,10561)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.03.1954 - 3 StR 553/53
    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 107/88
    Während es für die Steuerhehlerei nach § 374 der Abgabenordnung (AO 1977) genügt, daß der Steuerhehler handelt, um sich "oder einen Dritten" zu bereichern (Fall des Gewerbegehilfen, der den Vermögensvorteil für seinen Geschäftsherrn erstrebt; Kohlmann, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitsrecht, 4. Aufl. 1972/1984, § 374 AO 1977 Rdnr. 75 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), muß nach dem hier maßgebenden § 398 Abs. 1 AO, ebenso wie nach § 259 des Strafgesetzbuches (StGB) a. F. der Eigennutz des Täters die Triebfeder für den Erwerb - auch Ankauf für den Geschäftsherrn - darstellen (vgl. das auch vom FG angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. März 1954 3 StR 553/53, BGHSt 6, 59, zu § 259 StGB).

    Ist der erstrebte Nutzen nicht unmittelbarer Art (z. B. Erhöhung der eigenen Einkünfte), so genügt auch ein mittelbarer Nutzen, der etwa darin liegen kann, daß der Täter zur Sicherung seines Arbeitsplatzes oder zur Erhaltung der Arbeitsbedingungen handelt (vgl. auch das in BGHSt 6, 59, 61 angeführte BGH-Urteil vom 14. Januar 1954 3 StR 358/53, Steuerrechtsprechung in Karteiform, AO, § 403 R. 10); das Bewußtsein eines Betriebsangehörigen, daß das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes von der Tätigkeit der Mitarbeiter abhängt, genügt nicht, um ein eigennütziges Streben nach einer günstigen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen (ähnlich Kohlmann, a. a. O. Rdnr. 76).

    Soweit ein unmittelbarer oder ein (sonstiger) mittelbarer Vorteil ausscheidet (z. B. Verbesserung eines dem Kläger etwa von seinem Vater gewährten Unterhalts; BGHSt 6, 59), wird zu prüfen sein, ob Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, daß der Kläger zur Sicherung seines Arbeitsplatzes oder zur Erhaltung der Arbeitsbedingungen gehandelt hat.

  • BFH, 26.06.1990 - VII R 5/88

    Abgabenordnung; Haftung als Steuerhehler

    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 107/88
    Der objektive Tatbestand von § 398 Abs. 1 AO - Ankauf von Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuer oder Zoll hinterzogen worden ist - ist gegeben (vgl. das Urteil des Senats vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225).

    Die Aufhebung betrifft die Vorentscheidung insgesamt, also auch insoweit, als das FG eine - nicht erhobene - Klage gegen (tatsächlich nicht erfolgte) erstmalige Abgabenfestsetzungen in den Einspruchsentscheidungen abgewiesen hat (vgl. Senatsurteil in VII R 5/88).

  • BGH, 14.01.1954 - 3 StR 358/53
    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 107/88
    Ist der erstrebte Nutzen nicht unmittelbarer Art (z. B. Erhöhung der eigenen Einkünfte), so genügt auch ein mittelbarer Nutzen, der etwa darin liegen kann, daß der Täter zur Sicherung seines Arbeitsplatzes oder zur Erhaltung der Arbeitsbedingungen handelt (vgl. auch das in BGHSt 6, 59, 61 angeführte BGH-Urteil vom 14. Januar 1954 3 StR 358/53, Steuerrechtsprechung in Karteiform, AO, § 403 R. 10); das Bewußtsein eines Betriebsangehörigen, daß das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes von der Tätigkeit der Mitarbeiter abhängt, genügt nicht, um ein eigennütziges Streben nach einer günstigen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen (ähnlich Kohlmann, a. a. O. Rdnr. 76).
  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 107/88
    Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Vorentscheidung auch, soweit das FG auf Grund der von ihm bisher getroffenen Feststellungen ein vorsätzliches Handeln des Klägers aus einer Gesamtheit von Indizien gefolgert hat, nämlich aus der von dem Zeugen W bestätigten Äußerung des V einerseits und weiteren einschlägigen Beweisanzeichen aus Einzelfeststellungen des LG Z in dem gegen den Kläger ergangenen Strafurteil andererseits (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung strafrechtlicher Feststellungen zuletzt Senat, Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, 395, BStBl II 1988, 841).
  • BFH, 24.03.1987 - VII R 155/85

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Steuerhaftungsbescheides -

    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 107/88
    Dieser ist bei einer von der eigenen Überzeugung des Tatrichters getragenen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erreicht (Senat, Urteil vom 24. März 1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, 562).
  • BFH, 25.05.1988 - I R 225/82

    Entscheidung des Tatrichters - Freie Überzeugung - Feststellung maßgeblicher

    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 107/88
    Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhaltes ist (nur) dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; dazu Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, 10, BStBl II 1988, 944).
  • FG München, 10.11.2011 - 14 V 2066/11

    AdV-Verfahren: Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, Haftung für

    Im Übrigen kann der Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner nach den §§ 69, 34 Abs. 1 AO auch insoweit in Anspruch genommen werden, als die von der GmbH geschuldete Lohnsteuer auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1998 VII R 107/88, BFH/NV 89, 549 m.w.N.).
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