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   BFH, 18.09.2007 - I R 44/06   

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https://dejure.org/2007,3462
BFH, 18.09.2007 - I R 44/06 (https://dejure.org/2007,3462)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2007 - I R 44/06 (https://dejure.org/2007,3462)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2007 - I R 44/06 (https://dejure.org/2007,3462)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    KStG § 11 Abs. 1; ; KStG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 11 Abs. 1 § 23
    Besteuerung einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Liquidationsbesteuerung einer Kapitalgesellschaft ? Zu den Tatbestandsvorausetzungen und der Rechtsfolge des § 11 KStG ? Möglichkeit der Zwischenveranlagung nach Ablauf von mehr als drei Jahren der Liquidation ? Ermessensentscheidung des FA ? Keine spätere Ersetzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung einer Liquidationsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung des maßgeblichen Abwicklungszeitraums i.R. der Liquidationsbesteuerung; Drohender Ausfall von Steueransprüchen als Voraussetzung einer "Zwischenveranlagung"

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Besteuerung einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abwicklung einer Körperschaft
    Besteuerung auf der Ebene der Körperschaft
    Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für die Körperschaftsteuer - Ermittlung des Liquidationsgewinns gem. § 11 KStG
    Abwicklungszeitraum
    Ermittlung der Körperschaftsteuerschuld
    Allgemeines

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 11, GewStG § 7, GewStDV § 16 Abs 1
    Abwicklungsbesteuerung; Besteuerungszeitraum; Liquidation

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 61
  • DB 2008, 35
  • BStBl II 2008, 319
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.02.2006 - I R 67/05

    Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 44/06
    Jedoch folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG, dass die Finanzbehörde in bestimmten Fällen schon vor dem Abschluss der Abwicklung die bis dahin entstandene Steuer in einem Bescheid festsetzen darf (Senatsurteil vom 22. Februar 2006 I R 67/05, BFHE 213, 301, m.w.N.).

    Auch könnte zweifelhaft sein, ob das FA berechtigt war, im Rahmen der Liquidationsbesteuerung einen Besteuerungszeitraum von nur einem Kalenderjahr anzusetzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 213, 301, m.w.N.).

    Denn die in § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG getroffene Regelung dient zwar der Vermeidung von Schwierigkeiten, die sich bei einer streng auf den gesamten Abwicklungszeitraum abstellenden Besteuerung daraus ergeben könnten, dass die Liquidation lange andauert oder nur zum Schein durchgeführt wird (Senatsurteil in BFHE 213, 301, m.w.N.).

  • FG Brandenburg, 23.01.2002 - 2 K 2272/98

    Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung; hier Abwicklung

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 44/06
    b) Liegen die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung vor, so muss die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht (ebenso FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2002 2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432; Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rz 41; Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 11 KStG Rz 39; Küster, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 209, 211, m.w.N.).

    Ob diese Regel auch dann eingreift, wenn für einen Teil des Abwicklungszeitraums eine Zwischenveranlagung stattgefunden hat und erst nach Ablauf des von ihr erfassten Besteuerungszeitraums eine Änderung des Steuersatzes in Kraft getreten ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden (bejahend wohl FG des Landes Brandenburg in EFG 2002, 432; verneinend z.B. Hofmeister, ebenda; Olgemöller, ebenda; ebenso wohl R 51 Abs. 4 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2006).

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 44/06
    Diese hat zwar im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass bestrittene Schadensersatzforderungen erst nach einer endgültigen Bereinigung des Streits aktiviert werden dürften (Senatsurteil vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213) und dass die vom FA als erfolgswirksam behandelte Entschädigungszahlung deshalb als Anzahlung zu bilanzieren sei.
  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 136/03

    Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Abwicklungsbesteuerung gemäß § 11 KStG und

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 44/06
    Die Klage gegen diesen Bescheid hat das FG abgewiesen (FG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2006 5 K 136/03); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1856 abgedruckt.
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 44/06
    Dasselbe gilt im Hinblick auf die Erwägung der Vorinstanz, das FA sei nicht gehalten gewesen, auf die Durchführung einer Zwischenveranlagung zu verzichten und stattdessen Vorauszahlungen festzusetzen: Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG den Finanzbehörden die Möglichkeit verschafft werden, einerseits "die Gesellschaft spätestens nach Ablauf von drei Jahren zur Steuer heranzuziehen" und "andererseits den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls auch durch eine weitere Ausdehnung des Besteuerungszeitraums Rechnung zu tragen"; der Dreijahreszeitraum stellt mithin nach dem Verständnis des Gesetzgebers den Regelfall dar (ebenso Lambrecht in Gosch, a.a.O., § 11 Rz 41; Küster, DStR 2006, 209, 212), weshalb eine Entscheidung für eine Zwischenveranlagung nach Ablauf dieses Zeitraums nur dann einer Begründung bedarf, wenn ein rechtliches Interesse an der Verlängerung dieses Zeitraums erkennbar ist (Küster, DStR 2006, 209, 212).
  • RFH, 17.01.1939 - I 418/38
    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 44/06
    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) unterliegt in Liquidationsfällen, wenn sich während des Abwicklungszeitraums der gesetzliche Steuersatz ändert, der Abwicklungsgewinn dem am Ende jenes Zeitraums geltenden Steuersatz (RFH-Urteil vom 17. Januar 1939 I 418/38, RFHE 46, 47, RStBl 1939, 598; zustimmend z.B. Lambrecht in Gosch, a.a.O., § 11 Rz 78; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 11 KStG Rz 80; Olgemöller in Streck, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 11 Rz 6; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 11 KStG Rz 26).
  • FG Düsseldorf, 18.09.2018 - 6 K 454/15

    Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen einer

    § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG dient nach der Rechtsprechung des BFH der Sicherung des Steueranspruchs und namentlich der Vermeidung von Schwierigkeiten, die sich bei einer streng auf den gesamten Abwicklungszeitraum abstellenden Besteuerung daraus ergeben könnten, dass die Liquidation lange andauert oder nur zum Schein durchgeführt wird (BFH, Urteile vom 22. Februar 2006 I R 67/05, BStBl II 2008, 312; vom 18. September 2007 I R 44/06, BStBl II 2008, 319).

    Der Besteuerungszeitraum im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG kann auch länger als 3 Jahre sein (BFH-Urteil vom 18.9.2007 I R 44/06, BStBl II 2008, 319 zu einem Besteuerungszeitraum von 1991 bis 1997).

  • BFH, 23.01.2013 - I R 35/12

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im

    Jedoch folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002, dass die Finanzbehörde in bestimmten Fällen schon vor dem Abschluss der Abwicklung die bis dahin entstandene Steuer in einem Bescheid festsetzen darf (s.a. Senatsurteile vom 22. Februar 2006 I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312; vom 18. September 2007 I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319).

    Eine entsprechende --auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 beruhende-- Berechtigung zur Entscheidung der Finanzbehörde über das Ob und das Wie (den zeitlichen Umfang) dieser Veranlagung und die Rechtmäßigkeit der konkreten Ermessensentscheidung des FA (s. dazu Senatsurteil in BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319; Bergmann, Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, 2012, S. 80, 96 f.) steht nicht im Streit, so dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind.

    Denn jedenfalls für die hier streitgegenständliche Zwischenveranlagung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 ist anerkannt, dass die zum Ende eines solchen Zeitraums (hier: 2005) anwendbare Rechtslage maßgeblich ist (s. insoweit Senatsurteil in BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319; Blümich/Hofmeister, § 11 KStG Rz 80 f.; Micker in Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 KStG Rz 28; s.a. --bezogen auf das Ende eines Abwicklungszeitraums-- § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 und dazu das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. April 2008, BStBl I 2008, 542 Nr. 1; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298; Gosch/Lambrecht, KStG, 2. Aufl., § 34 Rz 171).

    Diese Beurteilung wird nicht berührt durch die hier nicht näher zu behandelnde Streitfrage, ob nach einer sog. Zwischenveranlagung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002) die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags in Betracht kommt (s. insoweit das BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 542 Nr. 2 einerseits und das Senatsurteil in BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319 andererseits).

  • FG Hamburg, 25.08.2016 - 5 K 53/15

    Ende des Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis

    Die Revision der Klägerin, die den Körperschaftsteuerbescheid betraf, wurde als unbegründet zurückgewiesen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 18.09.2007 I R 44/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 219, 61, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2008, 319).

    bb) Aus den Urteilen des BFH vom 07.05.2014 (I R 81/12, BFH/NV 2014, 1593), vom 22.02.2006 (I R 67/05, BStBl II 2008, 312) und vom 16.09.2007 (I R 44/06, BStBl II 2008, 319) ergibt sich nichts anderes.

    Auch in dem Urteil des BFH vom 22.02.2006 (I R 67/05) ging es um eine solche "Zwischenveranlagung" (juris, Rz. 9), wie auch in dem Revisionsverfahren der Klägerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid "1997" (BFH-Urteil vom 16.09.2007 I R 44/06, BStBl II 2008, 319).

  • BFH, 07.05.2014 - I R 81/12

    Zwischenveranlagung zur Körperschaftsteuer in Liquidationsfällen - Fehlendes

    Jedoch folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG, dass die Finanzbehörde in bestimmten Fällen schon vor dem Abschluss der Abwicklung die bis dahin entstandene Steuer in einem Bescheid festsetzen darf (s. auch Senatsurteile vom 22. Februar 2006 I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312; vom 18. September 2007 I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319; in BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508).

    Soweit der Kläger aus der Entscheidung des FA über das Wie (den zeitlichen Umfang) der Zwischenveranlagung (ab 2001) eine Beschwer ableitet (s. dazu allgemein z.B. Senatsurteil in BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319), so hat er diese nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht.

  • FG Köln, 27.09.2012 - 10 K 2838/11

    Keine endgültige "Veranlagung" zu dem am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden,

    Ob diese Regel auch dann eingreift, wenn für einen Teil des Abwicklungszeitraums eine "Zwischenveranlagung" stattgefunden hat und erst nach Ablauf des von ihr erfassten Besteuerungszeitraums eine Änderung des Steuersatzes in Kraft getreten ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden (BFH, Urteil vom 18.09.2007, I R 44/06, BFHE 219, 61).

    Eine zusammenfassende Veranlagung müsste am Ende des Abwicklungszeitraums erfolgen (BFH, Urteil vom 18.09.2007, I R 44/06, BFHE 219, 61).

    Da der Gesetzgeber die Abwicklung innerhalb von drei Jahren als Regelfall angesehen hat (vgl. BFH, Urteil vom 18.09.2007, I R 44/06, BFHE 219, 61 m.w.N.), ist der restliche Normtext sprachlich auf diesen Regelfall ausgerichtet.

  • FG Düsseldorf, 12.03.2012 - 6 K 2199/09

    Verlustabzug bei Liquidation im Insolvenzverfahren

    Nur im Körperschaftsteuergesetz gibt es für die Liquidationsbesteuerung in § 11 Abs. 1 KStG mit dem Abwicklungszeitraum einen längeren Besteuerungszeitraum, der drei Jahre nicht übersteigen soll, aber übersteigen kann (BFH-Urteil vom 18.9.2007 I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319 zu einem Besteuerungszeitraum von 1991 bis 1997).
  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 136/03
    Revision eingelegt (BFH I R 44/06).
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