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   BFH, 18.09.2008 - IV B 51/08   

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https://dejure.org/2008,7662
BFH, 18.09.2008 - IV B 51/08 (https://dejure.org/2008,7662)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2008 - IV B 51/08 (https://dejure.org/2008,7662)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2008 - IV B 51/08 (https://dejure.org/2008,7662)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 77 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    UmwStG §§ 2, 1 8 Abs. 4
    Gewerbesteuer bei Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft

  • openjur.de

    Gewerbesteuer bei Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft; Keine ernstlichen Zweifel an Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 in der bis zur Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 geltenden Fassung auf Fälle der formwechselnden Umwandlung; Aufteilung der ...

  • Deutsches Notarinstitut

    UmwStG §§ 2, 18 Abs. 4
    Gewerbesteuer bei Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 4 Abs. 6; ; UmwStG 1995 § 14; ; UmwStG 1995 § 18 Abs. 4; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine ernstlichen Zweifel an Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 in der bis zur Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 geltenden Fassung auf Fälle der formwechselnden Umwandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung der Veräußerung von Anteilen an einer formwechselnden GmbH im steuerlichen Rückwirkungszeitraum als Veräußerung von Anteilen an der aufnehmenden Personengesellschaft; Unterschiedliche Behandlung der Veräußerung nach einem Formwechsel als nach einem ...

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 77 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    UmwStG §§ 2, 1 8 Abs. 4
    Gewerbesteuer bei Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2009, 197
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 58/06

    Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 18.09.2008 - IV B 51/08
    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 58/06 (BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73) und vom 30. August 2007 IV R 22/06 (BFH/NV 2008, 109).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73 insbesondere hervorgehoben, der (auch von der Antragstellerin vertretenen) Gegenmeinung könne nur dann gefolgt werden, wenn es irgendeinen Grund gäbe, die Veräußerung nach einem Formwechsel anders zu behandeln als nach einem Vermögensübergang.

    Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73 deutlich gemacht, dass es sich bei § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 um eine generalisierende Vorschrift zur Missbrauchsverhütung handelt, die --ungeachtet rechtspolitischer Einwände-- vom gesetzgeberischen Ermessen gedeckt ist.

    Denn nach der mehrfach dargelegten Rechtsauffassung des BFH (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73, m.w.N.) ist der Wortlaut des § 18 Abs. 4 UmwStG auch in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung infolge der in § 14 UmwStG enthaltenen Fiktion, mit der der Formwechsel dem Vermögensübergang gleichgestellt wird, nicht eindeutig.

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06

    Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 18.09.2008 - IV B 51/08
    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 58/06 (BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73) und vom 30. August 2007 IV R 22/06 (BFH/NV 2008, 109).

    Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin betrifft das Senatsurteil in BFH/NV 2008, 109 keinen Fall mit Rückwirkungsproblematik.

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 18.09.2008 - IV B 51/08
    Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass diese Äußerung --wie die Antragstellerin meint-- in sich widersprüchlich wäre oder dass der Senat das Fehlen einer Gewerbesteuerbelastung bei der Veräußerung im Privatvermögen gehaltener GmbH-Anteile übersehen hätte (vgl. hierzu bereits BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, unter II.2.b der Gründe).
  • BFH, 06.05.2008 - IV B 151/07

    Verkauf eines GmbH-Anteils vor Umwandlung - Übergang des wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 18.09.2008 - IV B 51/08
    Soweit die Übertragung sämtliche Anteile an der übertragenden GmbH betrifft, steht die wohl einhellige Meinung in Schrifttum und Verwaltung auf dem Standpunkt, dass in einem solchen Fall die Rückwirkung gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter nicht mehr eintritt, mit der Folge, dass er seinen GmbH-Anteil und nicht den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft veräußert (Dötsch in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl., § 2 Rz 28; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, UmwStG, § 2 Rz 89; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 2 UmwStG Rz 49; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 2 Rz 131; Slabon in Haritz/Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 2 Rz 37; Blümich/Klingberg, § 2 UmwStG Rz 28; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 02.09; s. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 IV B 151/07, BFH/NV 2008, 1452, unter II.2.b der Gründe).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 12 K 12136/12

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des

    Für solche Gesellschafter gilt, dass sie nicht an der steuerlichen Rückwirkungsfiktion der Umwandlung teilnehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. September 2008 - IV B 51/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2008, 2057; Finanzgericht [FG] Münster, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 K 3608/04 F, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 343).
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