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   BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18   

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https://dejure.org/2018,41276
BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18 (https://dejure.org/2018,41276)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2018 - VII R 18/18 (https://dejure.org/2018,41276)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2018 - VII R 18/18 (https://dejure.org/2018,41276)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 229 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 228 AO, § 171 Abs. 3a AO, § 36 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 365 Abs. 3 AO, § 231 Abs. 4 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

  • rewis.io

    Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 171 Abs. 3a, § 228, § 231 ; EStG § 36 Abs. 2
    Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

  • rechtsportal.de

    AO § 171 Abs. 3a, § 228, § 231 ; EStG § 36 Abs. 2
    Rechtsfolgen der Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich einer mit dem Änderungsbescheid verbundenen Anrechnungsverfügung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mehrfach geänderte Einkommensteuer-Festsetzung - und die Zahlungsverjährung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuerfestsetzung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 218 Abs 2, AO § 228, AO § 229
    Abrechnungsbescheid, Einkommensteuer, Zahlungsverjährung, Aussetzung der Vollziehung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 3029
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

    Auszug aus BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18
    Anders verhält es sich jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 68/11, BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, m.w.N.), wenn --wie im Streitfall-- mit einem Steueränderungsbescheid die Festsetzung der Einkommensteuer geändert wird.

    Vielmehr wird im Senatsurteil in BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115 ausdrücklich hervorgehoben, dass dem damaligen Streitfall eine geänderte Steuerfestsetzung zugrunde gelegen habe, die sich entsprechend auf die Anrechnungsverfügung auswirken müsse.

  • FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15

    Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von

    Auszug aus BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Februar 2018 8 K 2196/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 06.02.1996 - VII R 50/95

    Steuerschuld - Tilgungswirkung - Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18
    Für einen bestimmten Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer besteht ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden kann, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 50/95, BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112; ebenso Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 229 AO Rz 10a; a.A.: Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 228 AO Rz 5; Koenig/Fritsch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 228 Rz 8; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 228 AO Rz 14).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    (a) Eine Festsetzungsverjährung im Sinne des § 169 AO kommt hinsichtlich der Anrechnungsverfügung bzw. eines insoweit zu erlassenden Änderungsbescheides von vornherein nicht in Betracht, da es sich hierbei um Verwaltungsakte im Steuererhebungsverfahren handelt, in dem grundsätzlich nur die Regelungen zur Zahlungsverjährung zur Anwendung gelangen (BFH, Urteile vom 29.10.2013 - VII R 68/11, juris Rn. 13; vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9).

    Abweichendes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch dann, wenn durch einen innerhalb der Festsetzungsfrist ergehenden Steueränderungsbescheid die Steuerfestsetzung geändert wird (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9).

    Ein solcher Änderungsbescheid setzt mit seiner Bekanntgabe eine neue Zahlungsverjährung nach § 228 AO in Lauf (BFH, Urteil von 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9, 11).

    Erst dieser Änderungsbescheid setzt dann die maßgebliche Zahlungsverjährung in Gang, die im Falle ihres Ablaufs den Tatbestand des § 232 AO verwirklichen kann (vgl. FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 30 mit weiteren Nennungen; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Eine Beschränkung auf den Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung existiert nicht, insbesondere tritt keine Teilverjährung hinsichtlich derjenigen Beträge ein, auf die sich die Anpassungen im Steueränderungsbescheid nicht beziehen (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11; Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 f.; a.A. Kleutgens FR 2018, 774, 778; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl., § 229 Rn. 5a).

    Dies folgt bereits daraus, dass für einen bestimmten Veranlagungszeitraum ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis existiert, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden kann, die in Abhängigkeit vom Erlass der jeweiligen Steuer(änderungs)bescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH, Urteile vom 16.02.1996 - VII R 50/95, juris Rn. 30; vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11; FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 33).

    Mit der der geänderten Steuerfestsetzung angepassten Anrechnungsverfügung wird der Betrag einer zu leistenden Abschlusszahlung bzw. Erstattung im Steuerbescheid im Ganzen neu ausgewiesen, nicht lediglich im Hinblick auf den über die geänderte Anrechnungsverfügung hinausgehenden Betrag (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11).

    Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Notwendigkeit, im Falle einer nach Eintritt der Zahlungsverjährung geänderten Steuerfestsetzung den Beginn einer durch den Änderungsbescheid ausgelösten (neuen) Zahlungsverjährung nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sich durch den Änderungsbescheid ein höheres Leistungsgebot ergibt (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 34; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Vielmehr folgt jedenfalls aus der vom selben Senat am 18.09.2018 (VII R 18/18) getroffenen Entscheidung, dass die Steueranrechnung in Folge eines Steueränderungsbescheides in vollem Umfang geändert werden kann, die Änderbarkeit also nicht auf den Umfang der im Rahmen der Neufestsetzung der Einkünfte geänderten Steuer beschränkt ist (so bereits Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 f. zur Entscheidung vom 29.10.2013).

    Gleichwohl bestätigte er im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung des FG München, wonach nach Ergehen eines Änderungsbescheides zur Einkommenssteuer die Zahlungsverjährung insgesamt neu in Gang gesetzt wird und nicht nur in dem Umfang, in dem der Änderungsbescheid betragsmäßig von bisher festgesetzten Steuern abweicht und nicht auf Anrechnungsbeträgen beruht (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9 ff.; FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 30, dort mit der weiterreichenden Schlussfolgerung, wonach die Zahlungsverjährung im Regelfall nicht vor der Festsetzungsverjährung eintreten könne, sowie Rn. 33).

    Denn für einen bestimmten Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer bestehe ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden könne, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH, Urteil vom vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11).

    Durch den Änderungsbescheid verliere der geänderte Bescheid in vollem Umfang seine Wirkung (BFH, Urteil vom vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11).

    Vielmehr ist entscheidend allein der Umstand, dass für Lauf und Eintritt der Zahlungsverjährung im Ganzen nicht auf den Ursprungsbescheid, sondern auf den innerhalb der Festsetzungsfrist ergehenden Änderungsbescheid abzustellen ist, unabhängig davon, welchen Hintergrund und Inhalt die Änderungen im Zweitbescheid haben (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 35; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Wie soeben dargelegt, kann eine bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfrist erneut in Gang gesetzt werden, wenn innerhalb der Festsetzungsfrist ein Änderungsbescheid ergeht, in dem die Steuerfestsetzung geändert wird (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9, 15).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    c) Auf die Frage, ob in den Fällen 1-3 der Urteilsgründe der Erlass eines innerhalb der Festsetzungsfrist geänderten Steuerbescheides eine neue Zahlungsverjährungsfrist in Lauf setzt, die für die mit der geänderten Steuerfestsetzung anzupassende und im Ganzen neu ausgewiesene Anrechnungsverfügung in vollem Umfang gilt (vgl. hierzu etwa BFH, Urteile vom 29. Oktober 2013 - VII R 68/11 Rn. 14 ff. und vom 18. September 2018 - VII R 18/18 Rn. 9 ff.), mit der sich das Landgericht eingehend beschäftigt hat, kommt es nicht mehr an.
  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Eine Steueranrechnung ist nicht geboten, wenn und soweit die mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl. II 2001, 353; BFH, Urteil vom 12.11.2013 - VII R 28/12 -, BFH/NV 2014, 339; BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18: BFH/NV 2019, 107).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, besteht eine Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzung und Steueranrechnung, wonach der Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnlich bindende Wirkung für die Anrechnungsverfügung entfaltet (BFH-Urteil vom 18.09.2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107; BFH-Urteil vom 12.11.2013, VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).

    (2) Aufgrund der durch § 36 Abs. 2 S. 2 EStG hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahrens, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen und Abrechnungsbescheide verleiht (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107), ist eine Änderung, auch ohne, dass bis dahin ggf. abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen, durchzuführen.

  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

    Die Anrechnungsverfügung selbst unterliegt nicht der Festsetzungs- sondern nur der Zahlungsverjährung (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9) und zwar der damals geltenden fünfjährigen Zahlungsverjährung nach § 228 AO a.F. Diese trat am 31. Dezember 2014 ein:.

    Ändert sich die Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin gegebenenfalls bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15).

    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15).

    Eine Teilverjährung der wegen des Steueränderungsbescheides angepassten Abschlusszahlung, in dem Sinne, dass ein Steueranspruch nur auf Entrichtung eines über die frühere Abschlusszahlung hinausgehenden Betrages besteht, kommt nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 11; LG ., Urteil vom ... 2020., xxx, juris .).

    Für einen bestimmten Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer besteht ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden kann, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 11; vgl. auch FG München, Urteil vom 16. Februar 2018, 8 K 2196/15, EFG 2018, 1509, juris Rn. 33).

    Durch den Änderungsbescheid verliert der geänderte Bescheid in vollem Umfang seine Wirkung (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 11; LG ., Urteil vom ... 2020., xxx, juris .).

  • FG Köln, 19.05.2022 - 15 K 3317/17

    Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung zur Festsetzung der

    Nach seiner Auffassung sei durch die BFH-Entscheidungen VII R 68/11 und VII R 18/18 hinreichend höchstrichterlich geklärt, dass durch Änderungsbescheide eine neue Zahlungsverjährungsfrist (§ 228 AO) beginne und hierbei keine Teilverjährung von einzelnen Beträgen eintrete.

    Ob - unabhängig von den Ausführungen unter a. und b. - aufgrund der BFH-Urteile VII R 68/11 und VII R 18/18 jedenfalls durch den Änderungsbescheid vom 2. November 2016 eine neue Zahlungsverjährung zu laufen begann, kann hier (bei der Abrechnung zur Einkommensteuer 1983) dahinstehen.

    Mit Urteil vom 18. September 2018 (VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107; dortige Streitjahre: Einkommensteuer 2001 bis 2003) hat der BFH entschieden, dass im Umfang einer solchen Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen sei, ohne dass bis dahin ggf. abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstünden.

    Während die BFH-Urteile VII R 68/11 und VII R 18/18 Fälle geänderter Festsetzungen mit Auswirkungen auf nach § 36 Abs. 2 EStG anzurechnende Steuerabzugsbeträge betreffen, liegt im hiesigen Streitfall keine geänderte An rechnungsverfügung (z. B. durch geänderte Anrechnung von Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) vor.

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung entweder von den BFH-Entscheidungen VII R 68/11 und VII R 18/18 (zum betragsmäßig unbeschränkten Neubeginn der Zahlungsverjährung) ab, oder die hiesige Problematik fällt nicht unter die vorgenannte Rechtsprechung, hat aber grundsätzliche Bedeutung (siehe Ausführungen unter I.4.c).

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