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   BFH, 18.10.1988 - V B 68/88   

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https://dejure.org/1988,7375
BFH, 18.10.1988 - V B 68/88 (https://dejure.org/1988,7375)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1988 - V B 68/88 (https://dejure.org/1988,7375)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1988 - V B 68/88 (https://dejure.org/1988,7375)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen einen Rückforderungsanspruch durch das Finanzamt wegen einer Fehlüberweisung von Umsatzsteuerbeträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
    Es liegt demnach ein Fall der fehlgeschlagenen Überweisung vor, bei dem sich der Rückforderungsanspruch gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung richten dürfte (vgl. Beschluß des BFH vom 18. Oktober 1988 V B 68/88, BFH/NV 1990, 4, und Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 31, m. w. N.).
  • BFH, 09.04.1991 - VII B 168/90

    Öffentlich-rechtliche Natur des Rückforderungsanspruches -

    Maßgeblich für eine Rückforderung gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 ist danach allein, daß das FA zum Zwecke der Tilgung eines Erstattungsanspruchs innerhalb eines wirklichen oder vermeintlichen Steuerschuldverhältnisses eine - wenn auch fehlgeleitete - Zahlung willentlich erbracht hat (Beschluß des BFH vom 18. Oktober 1988 V B 68/88, BFH/NV 1990, 4; Urteile des FG Baden-Württemberg vom 27. November 1987 IX K 432/83, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 335 m. w. N. aus der älteren Rechtsprechung; ebenso Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., Stand April 1989, § 37 AO 1977 Tz. 8, 30; Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 37 AO 1977 Anm. 32, 70; Klein / Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl. 1989, § 37 Anm. 6).
  • FG Sachsen, 24.07.2003 - 1 K 576/00

    Kindergeld für arbeitslose Kinder sowie für Kinder ohne Ausbildungsplatz;

    Der Rückforderung kann die Klägerin nicht den Wegfall der Bereicherung entgegenhalten, weil § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - im öffentlichen Recht keine Anwendung findet (vgl. BFH, Beschluß vom 18.10.1988 V B 68/88, BFH/NV 1990, 4).
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