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   BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04   

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https://dejure.org/2006,2106
BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04 (https://dejure.org/2006,2106)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2006 - IX R 7/04 (https://dejure.org/2006,2106)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - IX R 7/04 (https://dejure.org/2006,2106)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG 1990 § 22 Nr. 2; ; EStG 1990 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens § 235 HGB keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Stille Auflösung

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte: Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft ist steuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stille Auflösung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Keine steuerpflichtige Veräußerung: Kündigung einer stillen Gesellschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Die Auseinandersetzung einer typisch stillen Gesellschaft ist nicht steuerpflichtig

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b
    Forderungsrecht; Gesellschaftsanteil; Spekulationsgeschäft; Spekulationsgewinn; Stille Gesellschaft; Vermögenszuwachs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 193
  • NJW-RR 2007, 477
  • BB 2006, 2728
  • DB 2006, 2723
  • BStBl II 2007, 258
  • NZG 2007, 360
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    c) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Revision nicht aus dem Senatsurteil vom 24. Juni 2003 IX R 2/02 (BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    Zwar hat der Kläger die stille Beteiligung an der GmbH von B entgeltlich erworben und deshalb im Sinne dieser Vorschrift angeschafft; er hat sie aber nicht veräußert (vgl. zu der gestreckten Tatbestandsstruktur und zum Zweck der Vorschrift Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 1. b).
  • BFH, 16.08.1995 - VIII B 156/94

    Abfindung an typisch stillen Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich mit der Auskehrung des Guthabens nicht (vgl. zur Abgrenzung BFH-Beschluss vom 16. August 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125, zur Besteuerung einer die Einlage übersteigenden Abfindung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 122/96

    Rechtsfolgen der Übertragung einer stillen Beteiligung nach Vorausabtretung der

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    Dieses Guthaben entsteht nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern besteht bereits --ausgedrückt durch das Einlagenkonto-- während des Bestehens der Gesellschaft (MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 235 Rz. 29, m.w.N; zur gesellschaftsrechtlichen Struktur der stillen Beteiligung: Bundesgerichtshof --BGH-- Urteil vom 24. Februar 1969 II ZR 123/67, BGHZ 51, 350) und wandelt sich mit der Auseinandersetzung in eine zahlenmäßig begrenzte Forderung (BGH-Urteile vom 14. Juli 1997 II ZR 122/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 3370, und vom 11. Juli 1988 II ZR 281/87, NJW 1989, 453).
  • BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98

    Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    a) Veräußerung bedeutet das entgeltliche Übertragen des angeschafften Wirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, unter II. 3. b).
  • BFH, 13.12.1961 - VI 133/60 U

    Einbeziehung eines angeschafften Sperrmarkguthabens als Veräußerung im Sinne des

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    Der Senat muss deshalb auch nicht entscheiden, ob er an der Rechtsprechung festhalten könnte, es als Veräußerung zu werten, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm erworbene Forderung innerhalb der Spekulationsfrist einzieht, um eine "Gewinnmöglichkeit zu realisieren" (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1961 VI 133/60 U, BFHE 74, 331, BStBl III 1962, 127; dem folgend Streck, Finanz-Rundschau 1987, 297 ff.).
  • BFH, 02.05.2000 - IX R 74/96

    Tausch von Fremdwährungsguthaben als Spekulationsgeschäft

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    Ebenso verhält es sich bei einem Rückumtausch eines Fremdwährungsguthabens als marktoffenbarer entgeltlicher Veräußerungsvorgang (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469, unter II. 2. b).
  • BGH, 24.02.1969 - II ZR 123/67

    Rechtsstellung des stillen Gesellschafters im Vergleichsverfahren des

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    Dieses Guthaben entsteht nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern besteht bereits --ausgedrückt durch das Einlagenkonto-- während des Bestehens der Gesellschaft (MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 235 Rz. 29, m.w.N; zur gesellschaftsrechtlichen Struktur der stillen Beteiligung: Bundesgerichtshof --BGH-- Urteil vom 24. Februar 1969 II ZR 123/67, BGHZ 51, 350) und wandelt sich mit der Auseinandersetzung in eine zahlenmäßig begrenzte Forderung (BGH-Urteile vom 14. Juli 1997 II ZR 122/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 3370, und vom 11. Juli 1988 II ZR 281/87, NJW 1989, 453).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 281/87

    Behandlung des Anspruchs des Gesellschafters auf Abfindung oder das

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    Dieses Guthaben entsteht nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern besteht bereits --ausgedrückt durch das Einlagenkonto-- während des Bestehens der Gesellschaft (MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 235 Rz. 29, m.w.N; zur gesellschaftsrechtlichen Struktur der stillen Beteiligung: Bundesgerichtshof --BGH-- Urteil vom 24. Februar 1969 II ZR 123/67, BGHZ 51, 350) und wandelt sich mit der Auseinandersetzung in eine zahlenmäßig begrenzte Forderung (BGH-Urteile vom 14. Juli 1997 II ZR 122/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 3370, und vom 11. Juli 1988 II ZR 281/87, NJW 1989, 453).
  • BFH, 22.09.1987 - IX R 15/84

    Spekulationsgewinn bei Erbauseinandersetzung (Grundstücksrealteilung) mit

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04
    Er erhält dadurch nämlich nicht mehr, als seiner Beteiligung entsprach (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. September 1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250, unter 1.).
  • FG Hamburg, 20.01.2004 - III 362/01

    Einkommensteuer: Die Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft führt nicht zu

  • BFH, 03.09.2019 - IX R 12/18

    Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar

    c) Die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Frage, ob die Einziehung angeschaffter Forderungen innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. bzw. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eine "Veräußerung" darstellt, bislang offengelassen (BFH-Urteile vom 30.11.2010 - VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, zur Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen; vom 02.05.2000 - IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, zur Anschaffung und Veräußerung von Festgeldern und Darlehensforderungen; vom 18.10.2006 - IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258, zur Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens nach § 235 HGB), im Übrigen aber den Veräußerungsbegriff des § 23 EStG weiter konkretisiert und dabei insbesondere die Rückgabe und Einlösung von Wertpapieren nicht als Veräußerungstatbestände gewertet (BFH-Urteile in BFHE 252, 341, BStBl II 2016, 351, und in BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).

    Dieser Auffassung ist die finanzgerichtliche Rechtsprechung teilweise gefolgt (FG Hamburg vom 20.01.2004 - III 362/01, EFG 2004, 805, bestätigt durch BFH-Urteil in BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258; Hessisches FG vom 01.10.2014 - 10 K 2040/13, EFG 2015, 128).

  • BFH, 06.02.2018 - IX R 33/17

    Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar

    cc) Fehlt es im Streitfall bereits an einem entgeltlichen Vorgang, kommt es nicht auf die Frage an, ob eine "Veräußerung" --wie bei der bloßen Einziehung einer Forderung-- auch im Verbrauch des Wirtschaftsguts liegen kann (offen gelassen bereits im BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258, unter II.2.b, Rz 16, m.w.N. zum Diskussionsstand).
  • BFH, 11.10.2012 - IV R 32/10

    Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei

    Ob daran festzuhalten ist (ausdrücklich offengelassen im BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258, unter II.2.b der Gründe, mit Nachweisen zum Diskussionsstand), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 71/07

    Bei Verschmelzung ausgegebene neue Anteile sind i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

    Er hat sie am 27. Juni des Streitjahres für 5 125 000 EUR verkauft und damit entgeltlich übertragen (vgl. zum Begriff der Veräußerung BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258).
  • BFH, 11.04.2012 - VIII R 28/09

    Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld

    Ob die Verwertung einer Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung einer Veräußerung der Grundschuld gleichzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 1961 VI 133/60 U, BFHE 74, 331, BStBl III 1962, 127 zur Einziehung einer Forderung), oder ob der Tatbestand des § 23 EStG stets die Übertragung des angeschafften Wirtschaftsguts voraussetzt (vgl. BFH-Urteile vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; vom 18. Oktober 2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, denn jedenfalls ist der Zeitraum von einem Jahr gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung überschritten.
  • FG Hessen, 01.10.2014 - 10 K 2040/13

    Forderungseinziehung; privates Veräußerungsgeschäft

    Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.10.2006 IX R 7/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 258 zur Kapitalrückzahlung bei einer stillen Gesellschaft.

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH es mehrfach ausdrücklich offen gelassen, ob er angesichts der geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung festhält (BFH, Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614, Rz. 21 bei Juris; BStBl II 2007, 258, Rz. 16 bei Juris; BStBl II 2011, 491, Rz. 22; Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl II 2013, 538, Rz. 36).

    Die in der jüngeren Literatur wohl überwiegende Auffassung lehnt die Gleichsetzung von Veräußerung und Einziehung einer Forderung dagegen ab: Heuermann vertritt im Anschluss an die Entscheidung des BFH in BStBl II 2007, 258, wonach die Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens nach Kündigung einer stillen Gesellschaft mangels Entgeltlichkeit bereits kein Veräußerungsgeschäft darstellt, die Auffassung, dass es auch bei der Forderungseinziehung an einem entgeltlichen Geschäft fehlt, und bereits deshalb ein Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 23 EStG entfällt (in Steuerliche Betriebsprüfung 2007, 61, 62).

    Die Einziehung der Forderung stelle die Verwertung der Forderung dar und führe zum Erlöschen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2004 III 362/01, EFG 2004, 805 als Vorinstanz zu BFH, BStBl II 2007, 258; Weber-Grellet, in Schmidt, § 23 EStG Rz. 54; Musil, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG, Rz. 142 , Lfg.

  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 2117/16

    Kapitaleinkünfte - Steuerpflicht zugeteilter Aktien und einer Barausschüttung

    Veräußerung bedeutet das entgeltliche Übertragen eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten (Urteile vom Bundesfinanzhof --BFH-- vom 2.5.2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; vom 18.10.2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.03.2018 - 3 K 407/16

    Einziehung einer Forderung als Veräußerung i.S. des § 23 EStG im

    Vielmehr habe der BFH in späteren Entscheidungen (z. B. Urteil vom 18. Oktober 2006, IX R 7/04 sowie vom 11. Oktober 2012, IV R 32/10) die Klärung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage, ob die Einziehung einer käuflich erworbenen Forderung ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG sei, ausdrücklich offen gelassen.
  • FG München, 29.06.2010 - 1 K 2663/07

    US-Lebensversicherungzweitmarkt-Fonds werden nicht gewerblich, sondern im Rahmen

    Ein Umschlag der Policen findet - mit Ausnahme eines eventuellen Restbestandes - planmäßig nicht statt, nachdem die bloße Einlösung der Policen am Ende der Laufzeit schon mangels Rechtsträgerwechsel (so auch Meyer-Scharenberg in DStR 2006, 1437; Hensell/Reibis, Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit und Gewerbesteuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen bei geschlossenen Fonds, DStR 2008, 87) bzw. mangels entgeltlicher Übertragung der angeschafften Policen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258) nicht als Veräußerung an Dritte zu werten ist (i.E. ebenso Fleischer/Karten, Ertragssteuerliche Konsequenzen der Beteiligung an einem US-Lebensver-sicherungszweitmarktfonds, Betriebs-Berater - BB - 2004, 1143).
  • FG Niedersachsen, 26.10.2010 - 12 K 266/09

    Berechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Falle eines

    b) Die unentgeltliche Übertragung auf die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 29. März 2000 stellt keine Veräußerung dar, weil unter dem Begriff der Veräußerung die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts auf einen Dritten verstanden wird (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 7/04, BStBl II 2007, 258; vgl. auch Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 29. Auflage, § 23 Rz. 43).
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