Rechtsprechung
BFH, 18.10.2007 - VI R 57/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
EStG 2001 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- Simons & Moll-Simons
EStG 2001 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- IWW
- Betriebs-Berater
Werbungskostenabzug bei Dienstwagenüberlassung und Anwendung der 1% Regelung - BFH Urteile vom 18.10.2007 (VI R 57/06, VI R 96/04 und VI R 59/06)
- Judicialis
EStG 2001 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; EStG 2001 § 8 Abs. 1; ; EStG 2001 § 8 Abs. 2; ; EStG 2001 § 9 Abs. 1; ; EStG 2001 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1 %-Regelung sind vom Arbeitnehmer übernommene Treibstoffkosten nicht als Werbungskosten abziehbar
- datenbank.nwb.de
Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1 v.H.-Regelung sind vom Arbeitnehmer übernommene Treibstoffkosten nicht als Werbungskosten abziehbar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Geltendmachung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten für ein vom Arbeitgeber überlassenen PKW als Werbungskosten; Möglichkeit einer Berücksichtigung einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Kraftfahrzeugkosten als Werbunsgskosten bei der Überlassung ...
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Beteiligung an Kosten für privat mitgenutzten Firmenwagen
- BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Kostenübernahme durch Arbeitnehmer in den Fällen der Firmenwagengestellung
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung
- kanzlei-klumpe.de
, S. 10 (Kurzinformation)
Kfz-Kosten für auch privat genutzten Dienstwagen können Werbungskosten sein
- cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)
Leasingraten für den Firmenwagen selbst zahlen
Besprechungen u.ä. (2)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
- Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 16.08.2006 - 10 K 3390/04
- BFH, 18.10.2007 - VI R 57/06
Papierfundstellen
- BFHE 219, 206
- NJW 2008, 608
- BB 2008, 261
- DB 2007, 2814
- BStBl II 2009, 199
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 30.11.2016 - VI R 2/15
Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung …
Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 (BFHE 219, 206, BStBl II 2009, 199) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest. - BFH, 30.11.2016 - VI R 49/14
Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen …
Soweit sich aus den Senatsurteilen vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 (BFHE 219, 206, BStBl II 2009, 199) und VI R 59/06 (BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest. - FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 12 K 1073/14
Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer zu tragende Benzinkosten bei …
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11.3.2014 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Oktober 2007 (VI R 57/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 199), wonach eine Berücksichtigung vom Arbeitnehmer selbst getragener Benzinkosten im Falle der pauschalen Ermittlung des Wertes der Kfz-Nutzung nicht möglich ist, zurück.b) Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden (so für einzelne vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, BStBl. II 199 unter II.1.a) letzter Satz; so für den Abzug von Zuzahlungen zu Anschaffungskosten als Werbungskosten bei Ermittlung des Nutzungswertes nach der 1 %-Regelung BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl II 2009, 200).
Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH sind einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene Betriebskosten des Kfz als Werbungskosten zur Erlangung des privaten Nutzungsvorteils abziehbar, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis zwischen privaten Fahrten zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 96/04, BStBl II 2009, 199).
Der erkennende Senat ist aber der Ansicht, dass der Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1- % Regelung ermittelt worden ist (Bergkemper Finanzrundschau - FR - 2008, 282 f, Anmerkung zu BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06; Thomas Der Betrieb - DB - 2006, 58; Schneider FR 2011, 1060).
Dessen Voraussetzungen sind weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen (Bergkemper FR 2008, 282 f).
Dass mit dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG enthaltenen Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die Typisierung auf eine Regelung zurückgegriffen wird, bei der sich sämtliche Kfz- Aufwendungen steuerlich ausgewirkt haben, spricht ebenfalls dafür, erwerbsbedingten Aufwand zum Abzug zuzulassen (Bergkemper FR 2008, 282 f).
Anderenfalls würden die individuell vom Arbeitnehmer getragenen Kosten ganz (vgl. die Interpretation des Urteils vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, BStBl II 2009, 199 durch den Beklagten) oder teilweise sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt bleiben, obwohl es sich um Aufwand für ein betriebliches Kfz handelt.
- FG Münster, 28.03.2012 - 11 K 2817/11
Vorteilsermittlung bei der Fahrtenbuchmethode
Zur Begründung ihrer Klage verweisen die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z.B. Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 -BStBl. II 2009, 199-).Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an (BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, BStBl. II 2009, 199).
Die Zuzahlungen des Klägers zu den Leasingkosten sind - auch insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH in BStBl. II 2009, 199).
- BFH, 30.11.2016 - VI R 24/14
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 - …
Soweit sich aus den Senatsurteilen vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 (BFHE 219, 206, BStBl II 2009, 199) und VI R 59/06 (BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest. - FG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - 5 K 284/13
Steuerliche Behandlung des den geldwerten Vorteil übersteigenden Nutzungsentgelts …
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.10.2007 VI R 57/06, BFHE 219, 206, BStBI II 2009, 199) könnten zwar einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene KFZ- Kosten dann nicht als Werbungskosten (WK) berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sogenannten 1 %-Methode bemessen werde.Das vom Kl angeführte BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 57/06 führe zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Dem entsprechend hat der BFH mit dem zitierten Urteil in BFHE 219, 206, BStBI II 2009, 199 entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und daher WK i.S. des § 9 Abs. 1 S.1 EStG sind.
- FG München, 18.08.2009 - 2 K 4031/06
Regelmäßige Arbeitsstätte einer Districtmanagerin
(BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, BFH/NV 2008, 283). - FG Niedersachsen, 13.04.2011 - 2 K 278/09
Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten
(BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, BFH/NV 2008, 283).