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   BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07   

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https://dejure.org/2007,20485
BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07 (https://dejure.org/2007,20485)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2007 - XI B 75/07 (https://dejure.org/2007,20485)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - XI B 75/07 (https://dejure.org/2007,20485)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.04.2006 - X B 162/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07
    Soweit die Kläger mangelnde Sachaufklärung rügen (§ 76 Abs. 1 FGO), wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.08.2005 - V B 56/05

    NZB: Schätzung - Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07
    Die darin liegende Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels der Vorentscheidung ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. August 2005 V B 56/05, BFH/NV 2005, 2230; vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07
    Soweit die Kläger mangelnde Sachaufklärung rügen (§ 76 Abs. 1 FGO), wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04

    Richterliche Hinweispflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07
    Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2005 - X B 86/05

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07
    Die darin liegende Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels der Vorentscheidung ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. August 2005 V B 56/05, BFH/NV 2005, 2230; vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).
  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07
    Soweit die Kläger mangelnde Sachaufklärung rügen (§ 76 Abs. 1 FGO), wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07
    Etwas anderes gilt u.a. dann, wenn das Gericht aufgrund einer Sachverhaltswürdigung oder einer rechtlichen Erwägung entscheidet, die im gesamten Verfahren nicht angesprochen worden war und mit der der unterliegende Beteiligte vernünftigerweise nicht rechnen musste (z.B. BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, m.w.N.).
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