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   BFH, 18.11.1997 - VIII R 65/95   

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https://dejure.org/1997,2053
BFH, 18.11.1997 - VIII R 65/95 (https://dejure.org/1997,2053)
BFH, Entscheidung vom 18.11.1997 - VIII R 65/95 (https://dejure.org/1997,2053)
BFH, Entscheidung vom 18. November 1997 - VIII R 65/95 (https://dejure.org/1997,2053)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid - Anforderungen an eine fortbestehende Mitunternehmerschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1, EStG § 16 Abs 4
    Freibetrag; Mitunternehmer; Unternehmerrisiko

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus BFH, 18.11.1997 - VIII R 65/95
    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 2. Juli 1987 VII R 86/84, BFH/NV 1988, 141; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294 [BFH 18.07.1994 - X R 33/91], BStBl II 1995, 4; Beschluß vom 9. März 1995 X B 242/94, BFH/NV 1995, 858; Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 172, 282 [BFH 25.06.1993 - III R 11/88], BStBl II 1997, 339) der objektive Erklärungsinhalt der Regelung maßgeblich, wie ihn der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.

    Läßt der Tenor der Verwaltungsentscheidung Raum zu Zweifeln, so sind zum Zwecke der Auslegung auch die Gründe heranzuziehen (BFH-Urteile in BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; in BFH/NV 1988, 141).

    Der Tenor der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 1994 ist mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig, soweit es darin heißt: "Darin enthalten ist jedoch für Herrn A. ein auf 0 DM verminderter Anteil an den laufenden Einkünften und ein auf 206 133 DM erhöhter Veräußerungsgewinn." Ein einen anteiligen Gewinn von 0 DM feststellender Bescheid kann im Einzelfall ein positiver oder aber auch ein negativer Gewinnfeststellungsbescheid sein (BFH-Urteile in BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 7. Oktober 1986 IX R 16/86, BFH/NV 1987, 141; FG Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 1996 5 K 812/95 F, EFG 1997, 675).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 18.11.1997 - VIII R 65/95
    Eine solche Erhöhung ist -- wie eine Minderung des Veräußerungsgewinns (vgl. dazu u. a. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) -- rückwirkend im Jahr der Veräußerung oder der Aufgabe des Anteils zu erfassen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977; Beschlüsse vom 27. September 1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516 [BFH 27.09.1994 - VIII B 21/94]; vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060; FG München, Urteil vom 5. Juni 1996 1 K 2516/95, EFG 1996, 906).

    Soweit der erkennende Senat in seinem vom FA für seine Rechtsauffassung herangezogenen Urteil in BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563 eine andere Auffassung vertreten hat, ist diese durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 überholt.

  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

    Auszug aus BFH, 18.11.1997 - VIII R 65/95
    Dabei nahm das FA auf das BFH- Urteil vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83 (BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563) Bezug, demzufolge ein Veräußerungsgewinn unter Umständen noch nach dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung als nachträglicher festgestellt werden kann.

    Soweit der erkennende Senat in seinem vom FA für seine Rechtsauffassung herangezogenen Urteil in BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563 eine andere Auffassung vertreten hat, ist diese durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 überholt.

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

    Obgleich ein Bescheid, der einen Ergebnisanteil in Höhe von 0 DM ausweist, insofern auslegungsbedürftig ist, als eine solche Regelung inhaltlich auch darauf gerichtet sein kann, einen negativen Feststellungsbescheid zu erlassen (vgl. --ausführlich-- Senatsurteil vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573), ist im Streitfall nicht nur der Grundsatz zu berücksichtigen, dass bei Zweifeln über die Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung regelmäßig das den Empfänger weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen ist (vgl. auch insoweit Urteil in BFH/NV 1998, 573).

    bb) Im Verhältnis zur vorliegend umstrittenen Folgefrage der Gewinn- und Verlustverteilung (hier: Verlustanteil des E.N.) bildet die Feststellung über das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zwischen der KG und E.N. (hier: atypisch stille Gesellschaft) einen selbständigen Regelungsgegenstand (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544), der --da im Klageverfahren nicht angefochten-- in Bestandskraft erwachsen ist und für die Verfahrensbeteiligten Bindungswirkung entfaltet (Urteil in BFH/NV 1998, 573, m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

    Kommt es bei der Auslegung des Feststellungsbescheides auf die Sicht des Steuerpflichtigen an, so ist es unerheblich, ob die notwendige Feststellung unbewusst unterblieben ist oder ob das FA auch dann eine Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO 1977 treffen kann, wenn es zuvor bewusst auf diese Feststellung verzichtet hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1446; vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573, mit umfangreichen Nachweisen; vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339).

    Im Einzelfall kann es sich dabei um positive oder auch um negative Feststellungen handeln (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 573, und in BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293).

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Da aber die Teilbestandskraft dieser Regelung nach ständiger Rechtsprechung für die Beteiligten Bindungswirkung entfaltet und hierdurch eine abweichende rechtliche Bewertung dieser Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen wird (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573), ist es dem erkennenden Senat verwehrt, im Rahmen der Entscheidung über die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des 10 %igen Gesellschaftsanteils an C.W. davon auszugehen, W.W. sei --trotz anderslautender bestandskräftiger Feststellung-- aufgrund der Einbringung zu Zwischenwerten kein (eigenständiger) Veräußerungsgewinn zuzurechnen, sondern er habe einen Aufgabeteilgewinn mit der Folge der vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven des eingebrachten KG-Anteils (90 v.H.) realisiert (zur Überprüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens vgl. jedoch BFH vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282).

    bb) Dabei kann offen bleiben, ob der Umfang einer solchen bindenden Wirkung allgemein auf Besteuerungsgrundlagen beschränkt ist, die in einem rechtlichen Stufenverhältnis zueinander stehen, wie dies beispielsweise auf das Verhältnis von nicht angefochtenem Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft und der angefochtenen Gewinnverteilung oder auf das Verhältnis von bestandskräftiger Feststellung betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitunternehmerstellung zur bestrittenen Zurechnung eines Veräußerungsgewinns zutrifft (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 573).

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