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   BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02   

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https://dejure.org/2003,4651
BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02 (https://dejure.org/2003,4651)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2003 - VII R 5/02 (https://dejure.org/2003,4651)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2003 - VII R 5/02 (https://dejure.org/2003,4651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines Zahlungsanspruches des Finanzamtes - Erlöschen eines Steueranspruches während eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Steuer- oder Haftungsschuld - Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch Aussetzung der sofortigen ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 1; ; AO 1977 § ... 47; ; AO 1977 § 118; ; AO 1977 § 122 Abs. 2; ; AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; AO 1977 § 191; ; AO 1977 § 231 Abs. 1; ; AO 1977 § 231 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 232; ; AO 1977 § 361 Abs. 2 Satz 1; ; HGB § 128; ; HGB § 161

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 47 § 122 Abs. 2 § 169 § 231
    Erledigung der Hauptsache; Eintritt der Zahlungsverjährung

  • datenbank.nwb.de

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Eintritt der Zahlungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 228, AO 1977 § 231, AO 1977 § 232, AO 1977 § 191 Abs 3, AO 1977 § 169, AO 1977 § 361
    Aussetzung der Vollziehung; Haftungsbescheid; Unterbrechung; Zahlungsverjährung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 06.06.2001 - II R 47/98

    Wahrung der Festsetzungfrist durch Absendung des Bescheids?

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    Die vom FG in Anbetracht des Vorlagebeschlusses des II. Senats vom 6. Juni 2001 II R 47/98, (BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) erneut zugelassene Revision begründen die Kläger im Wesentlichen damit, dass die Bekanntgabe einer Zweitausfertigung der Aussetzungsverfügung vom 30. August 1989 am 15. September 1999 keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr entfalten könne.

    Durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01 (BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548) ist die bislang streitige Rechtsfrage (siehe dazu Vorlagebeschluss in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) dahin geklärt, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht über die Regelung der Fristwahrung hinausgeht.

    Daher ist die Festsetzungsfrist nicht gewahrt, wenn die Behörde im Fall der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO 1977 den Zugang des Steuerbescheides nicht nachweisen kann (s. Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695).

    a) Der Senat verkennt ebenso wenig wie der Große Senat in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, der VIII. Senat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88 (BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518) und der Vorlagebeschluss in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695, dass die vorstehende Gesetzesauslegung die Gefahr in sich birgt, dass berechtigte Steueransprüche wegen des unter Umständen erst nach Jahren und ggf. tatsachenwidrig vorgebrachten Einwandes, ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis sei mangels Bekanntgabe des ihm zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht wirksam festgesetzt oder --wie im Streitfall-- eine verjährungshemmende oder unterbrechende Maßnahme sei vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht wirksam geworden, nicht mehr durchgesetzt werden können.

    Der Große Senat hat dazu entschieden, dass diese Erwägung es nicht rechtfertige, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 entgegen seinem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte auszulegen (siehe Großer Senat in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, unter C. 2. d der Gründe), und der II. Senat hat diesbezüglich zutreffend auf die Regelungsverantwortung des Gesetzgebers verwiesen (BFH in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695, unter B. 4. der Gründe).

  • BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    Nach den von der Rechtsprechung zu diesem Rechtsinstitut entwickelten Grundsätzen kann ein Steuerpflichtiger an der Geltendmachung eines Rechts dann gehindert sein, wenn er mit der Berufung darauf in gravierender Weise gegen die berechtigten Belange der Behörde verstößt und sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613; vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673; vom 23. Juni 1993 X R 214/87, BFH/NV 1994, 295, 297, und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, 735, jeweils m.w.N.) und wenn ihn deshalb eine Rechtspflicht zu einem bestimmten Verhalten trifft (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745, 747, und BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 865).

    Der Grundsatz von Treu und Glauben verdrängt jedoch gesetztes Recht --wie die sich aus einer fehlgeschlagenen Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes ergebenden Rechtsfolgen-- nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, in denen die Belange der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maße verletzt werden, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit zurücktreten müssen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 745; in BFH/NV 1996, 865, und vom 17. Juni 1992 X R 47/88 BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174, 175, und Senatsurteil vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95).

    Für den V, der sein mit dem AdV-Antrag verfolgtes Ziel, von der Erhebung und zwangsweisen Beitreibung der Haftungsschuld bis zu einer Entscheidung über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid verschont zu bleiben, erreicht hatte, bestand kein Anlass auf einer schriftlichen AdV-Verfügung zu bestehen oder nach einer solchen nachzufragen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 865, und in BFH/NV 2002, 745, 747).

    Ein wirksamer Verzicht auf den Eintritt der Zahlungsverjährung scheidet ohnehin aus, weil es sich hierbei nicht um ein Gestaltungsrecht der Beteiligten, sondern um einen kraft Gesetzes eintretenden Erlöschenstatbestand handelt (§ 232 i.V.m. § 47 AO 1977, vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745, und Senatsurteil in BFHE 203, 20, BFH/NV 2003, 1624), der eine nachfolgende Geltendmachung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verbietet, ungeachtet, ob einer der Beteiligten auf dessen Bestehen vertraut hat (§§ 47, 232 AO 1977; vgl. auch Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., Rz. 1 zu § 232).

  • BFH, 25.11.2002 - GrS 2/01

    Festsetzungsfrist bei nicht zugegangenem Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    Durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01 (BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548) ist die bislang streitige Rechtsfrage (siehe dazu Vorlagebeschluss in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) dahin geklärt, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht über die Regelung der Fristwahrung hinausgeht.

    Schlägt der Bekanntgabeversuch fehl und wird der Verwaltungsakt später --nach Ablauf der Verjährungsfrist-- mit Erfolg bekannt gegeben, wird der Verwaltungsakt erst mit dieser Bekanntgabe wirksam (BFH, Großer Senat in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548).

    a) Der Senat verkennt ebenso wenig wie der Große Senat in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, der VIII. Senat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88 (BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518) und der Vorlagebeschluss in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695, dass die vorstehende Gesetzesauslegung die Gefahr in sich birgt, dass berechtigte Steueransprüche wegen des unter Umständen erst nach Jahren und ggf. tatsachenwidrig vorgebrachten Einwandes, ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis sei mangels Bekanntgabe des ihm zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht wirksam festgesetzt oder --wie im Streitfall-- eine verjährungshemmende oder unterbrechende Maßnahme sei vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht wirksam geworden, nicht mehr durchgesetzt werden können.

    Der Große Senat hat dazu entschieden, dass diese Erwägung es nicht rechtfertige, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 entgegen seinem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte auszulegen (siehe Großer Senat in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, unter C. 2. d der Gründe), und der II. Senat hat diesbezüglich zutreffend auf die Regelungsverantwortung des Gesetzgebers verwiesen (BFH in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695, unter B. 4. der Gründe).

  • BFH, 24.04.1996 - II R 37/93

    Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung mit Eintritt der Zahlungsverjährung

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    Denn die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für diesen Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien zu beurteilen (BFH-Urteile vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865; vom 23. April 1991 VII R 37/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742 für den Vollstreckungsaufschub, sowie vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 für eine Vollstreckungsmaßnahme, und Senatsurteile vom 27. April 1995 VII R 90/93, BFH/NV 1995, 943, 945, und vom 28. August 2003 VII R 22/01 BFHE 203, 20, BFH/NV 2003, 1624 für die Zahlungsaufforderung).

    Nach den von der Rechtsprechung zu diesem Rechtsinstitut entwickelten Grundsätzen kann ein Steuerpflichtiger an der Geltendmachung eines Rechts dann gehindert sein, wenn er mit der Berufung darauf in gravierender Weise gegen die berechtigten Belange der Behörde verstößt und sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613; vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673; vom 23. Juni 1993 X R 214/87, BFH/NV 1994, 295, 297, und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, 735, jeweils m.w.N.) und wenn ihn deshalb eine Rechtspflicht zu einem bestimmten Verhalten trifft (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745, 747, und BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 865).

    Der Grundsatz von Treu und Glauben verdrängt jedoch gesetztes Recht --wie die sich aus einer fehlgeschlagenen Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes ergebenden Rechtsfolgen-- nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, in denen die Belange der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maße verletzt werden, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit zurücktreten müssen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 745; in BFH/NV 1996, 865, und vom 17. Juni 1992 X R 47/88 BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174, 175, und Senatsurteil vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95).

    Für den V, der sein mit dem AdV-Antrag verfolgtes Ziel, von der Erhebung und zwangsweisen Beitreibung der Haftungsschuld bis zu einer Entscheidung über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid verschont zu bleiben, erreicht hatte, bestand kein Anlass auf einer schriftlichen AdV-Verfügung zu bestehen oder nach einer solchen nachzufragen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 865, und in BFH/NV 2002, 745, 747).

  • BFH, 22.07.1999 - V R 44/98

    Zahlungsverjährung und Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    Mit der Entscheidung vom 22. Juli 1999 V R 44/98 (BFHE 189, 315, BStBl II 1999, 749) hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache mit der Begründung an das FG zurückverwiesen, dass eine wirksame AdV nur vorliege, wenn entweder die Ausfertigung des Bescheides, der vor Ablauf der Verjährungsfrist die Finanzbehörde verlassen hat, dem Adressaten auch tatsächlich zugegangen oder die Bekanntgabe dieser Verfügung wiederholt worden sei.

    Daraus folgt, dass es zur Fristwahrung auch für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch AdV ausreicht, wenn eine schriftlich verfügte AdV noch vor Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 315, BStBl II 1999, 749).

    Gewährt das FA --wie im Streitfall-- die AdV des Haftungsanspruches durch eine mittels einfachem Brief durch die Post versandte schriftliche Aussetzungsverfügung, so treten deren Wirksamkeit und die daran geknüpften steuerrechtlichen Folgen nur ein, wenn diese Verfügung dem richtigen Adressaten zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 AO 1977; BFH-Urteil in BFHE 189, 315, BStBl II 1999, 749, und Senatsurteil in BFH/NV 1995, 943, 945).

  • BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    Denn die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für diesen Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien zu beurteilen (BFH-Urteile vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865; vom 23. April 1991 VII R 37/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742 für den Vollstreckungsaufschub, sowie vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 für eine Vollstreckungsmaßnahme, und Senatsurteile vom 27. April 1995 VII R 90/93, BFH/NV 1995, 943, 945, und vom 28. August 2003 VII R 22/01 BFHE 203, 20, BFH/NV 2003, 1624 für die Zahlungsaufforderung).

    Ein wirksamer Verzicht auf den Eintritt der Zahlungsverjährung scheidet ohnehin aus, weil es sich hierbei nicht um ein Gestaltungsrecht der Beteiligten, sondern um einen kraft Gesetzes eintretenden Erlöschenstatbestand handelt (§ 232 i.V.m. § 47 AO 1977, vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745, und Senatsurteil in BFHE 203, 20, BFH/NV 2003, 1624), der eine nachfolgende Geltendmachung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verbietet, ungeachtet, ob einer der Beteiligten auf dessen Bestehen vertraut hat (§§ 47, 232 AO 1977; vgl. auch Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., Rz. 1 zu § 232).

  • BFH, 23.04.1991 - VII R 37/90

    Ein Vollstreckungsaufschub bewirkt nur dann eine Unterbrechung der Verjährung,

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    Denn die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für diesen Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien zu beurteilen (BFH-Urteile vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865; vom 23. April 1991 VII R 37/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742 für den Vollstreckungsaufschub, sowie vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 für eine Vollstreckungsmaßnahme, und Senatsurteile vom 27. April 1995 VII R 90/93, BFH/NV 1995, 943, 945, und vom 28. August 2003 VII R 22/01 BFHE 203, 20, BFH/NV 2003, 1624 für die Zahlungsaufforderung).

    Für den Steuerpflichtigen muss auch bei Gewährung einer AdV mit der erforderlichen Klarheit feststellbar sein, bis wann die AdV gewährt ist und damit verjährungsunterbrechende Wirkung hat, ob sich der Ablauf der Zahlungsverjährung durch die ihm gegenüber wirksam gewordene Unterbrechungshandlung verzögert und ob und wann der Zahlungsanspruch wegen Eintritts der Zahlungsverjährung erlischt (§ 47 AO 1977 i.V.m. § 232 AO 1977; vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742, 744).

  • BFH, 11.04.1995 - III B 74/92

    Änderung eines Folgeescheids

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    Denn die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für diesen Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien zu beurteilen (BFH-Urteile vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865; vom 23. April 1991 VII R 37/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742 für den Vollstreckungsaufschub, sowie vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 für eine Vollstreckungsmaßnahme, und Senatsurteile vom 27. April 1995 VII R 90/93, BFH/NV 1995, 943, 945, und vom 28. August 2003 VII R 22/01 BFHE 203, 20, BFH/NV 2003, 1624 für die Zahlungsaufforderung).

    Gewährt das FA --wie im Streitfall-- die AdV des Haftungsanspruches durch eine mittels einfachem Brief durch die Post versandte schriftliche Aussetzungsverfügung, so treten deren Wirksamkeit und die daran geknüpften steuerrechtlichen Folgen nur ein, wenn diese Verfügung dem richtigen Adressaten zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 AO 1977; BFH-Urteil in BFHE 189, 315, BStBl II 1999, 749, und Senatsurteil in BFH/NV 1995, 943, 945).

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85

    Kein Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis; es gelten die allgemeinen

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    b) Bestreitet der Betroffene --hier der Haftungsschuldner-- den Zugang des Verwaltungsaktes, hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes an den richtigen Empfänger anhand von Indizien auch dann nachzuweisen, wenn der Zugang erst nach Jahren bestritten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; BFH-Urteile vom 15. September 1994 XI R 31/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41, 42, und vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031, 1032, m.w.N.).

    Auf den sog. Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, kann der Zugangsnachweis nicht gestützt werden (BFH-Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534).

  • BFH, 23.06.1993 - X R 214/87

    Änderung bestandskräftiger Veranlagung zur Umsatzsteuer (USt) - Ablaufhemmung der

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02
    Nach den von der Rechtsprechung zu diesem Rechtsinstitut entwickelten Grundsätzen kann ein Steuerpflichtiger an der Geltendmachung eines Rechts dann gehindert sein, wenn er mit der Berufung darauf in gravierender Weise gegen die berechtigten Belange der Behörde verstößt und sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613; vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673; vom 23. Juni 1993 X R 214/87, BFH/NV 1994, 295, 297, und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, 735, jeweils m.w.N.) und wenn ihn deshalb eine Rechtspflicht zu einem bestimmten Verhalten trifft (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745, 747, und BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 865).
  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

  • BFH, 27.06.2001 - I R 46/00

    Betriebsausgabe - Sachverhaltsaufklärung - Ausländische Zeugen

  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

  • BFH, 25.03.1993 - V B 73/92

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 06.02.1991 - I R 13/86

    Eine "tatsächliche Verständigung" ist als Vereinbarung über eine bestimmte

  • BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 60/88

    Wahrung der Festsetzungsfrist, wenn Steuerbescheid vor Ablauf der

  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

  • BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
  • BFH, 15.12.1993 - II R 44/89
  • BFH, 23.02.1994 - X R 27/92
  • BFH, 27.04.1995 - VII R 90/93

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung

  • BFH, 26.04.1988 - VII R 97/87

    Zur Konkurstabelle festgestellte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

  • BFH, 06.08.1996 - VII B 24/96

    Rechtliche Wirkungen des Eintritts der Zahlungsverjährung für den Anspruch aus

  • BFH, 12.03.2003 - X R 17/99

    Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts

  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

  • BFH, 15.09.1994 - XI R 31/94

    Keine Beweiserleichterung zugunsten des FA für den Fall, daß der Zugang bei

  • BFH, 17.10.1989 - VII R 77/88

    Die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist auch ohne Bekanntgabe

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2001 - 12 K 309/99

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Bekanntgabe einer Zweitschrift der

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
  • BFH, 07.11.2018 - X R 34/16

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Da Zahlungsansprüche des FA gegen den Steuerschuldner auch während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung verjähren und damit erlöschen können, sofern das FA in dieser Zeit keine taugliche Unterbrechungshandlung vornimmt, ist der Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057, unter II.1., und BFH-Beschluss vom 6. August 1996 VII B 24/96, BFH/NV 1997, 95).
  • BFH, 21.09.2016 - V R 24/15

    Grenzen der widerstreitenden Steuerfestsetzung - "Maßgeblicher Sachverhalt" i. S.

    a) Nach dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann ein Steuerpflichtiger zwar an der Geltendmachung eines Rechts gehindert sein, wenn er mit der Berufung darauf in gravierender Weise gegen die berechtigten Belange der Behörde verstößt und sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057, sowie vom 23. Juni 1993 X R 214/87, BFH/NV 1994, 295, 297, und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, 735; jeweils m.w.N.) und wenn ihn deshalb eine Rechtspflicht zu einem bestimmten Verhalten trifft (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745, 747, und vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865).
  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 9/10

    Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens

    Denn für den Zugang von Bescheiden trägt im Zweifel die Finanzbehörde die Beweislast (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031; vom 18. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057).
  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 547/98

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids wegen Eintritts von Zahlungsverjährung;

    Mit Eintritt der Zahlungsverjährung erlöschen zwar gem. § 232 AO die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis; ein Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung erledigt sich in der Hauptsache (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl. II 1990, 802; BFH-Beschluss vom 25. März 1993 V B 73/92, BFH/NV 1994, 437; BFH-Urteil vom 19. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057).

    Nur wirksame Maßnahmen vermögen die Unterbrechung herbeizuführen; die Wirksamkeit der Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für diesen Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien zu beurteilen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Beispiel BFH-Urteil vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865; BFH-Urteil vom 18. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • FG Köln, 29.09.2005 - 15 K 6405/03

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei Vollstreckungsmaßnahmen

    Der Erlöschenstatbestand des Eintritts der Zahlungsverjährung ist daher vom Finanzgericht vorab in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und zu beachten (BFH-Urteil vom 18. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057 m. w. Nachw.).
  • VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13

    Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als Unterbrechungsmaßnahme i. S. d.

    Ungeachtet dieses strukturellen Unterschieds zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht muss bei Gewährung einer Vollziehungsaussetzung mit einer für den Steuer-, wie auch den Abgabepflichtigen erforderlichen Klarheit feststellbar sein, bis wann die Aussetzung der Vollziehung gewährt ist und damit verjährungsunterbrechende Wirkung hat, ob sich der Ablauf der Zahlungsverjährung durch die ihm gegenüber wirksam gewordene Unterbrechungshandlung verzögert und ob und wann der Zahlungsanspruch wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung erlischt (vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2003 - VII R 5/02 m. w. N. zitiert nach juris).

    Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris).

  • VG Meiningen, 18.01.2019 - 1 K 317/16

    Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch die Aussetzung der Vollziehung

    Ungeachtet dieses strukturellen Unterschieds zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht muss bei Gewährung einer Vollziehungsaussetzung mit einer für den Steuer-, wie auch den Abgabepflichtigen erforderlichen Klarheit feststellbar sein, bis wann die Aussetzung der Vollziehung gewährt ist und damit verjährungsunterbrechende Wirkung hat, ob sich der Ablauf der Zahlungsverjährung durch die ihm gegenüber wirksam gewordene Unterbrechungshandlung verzögert und ob und wann der Zahlungsanspruch wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung erlischt (vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2003 - VII R 5/02 m. w. N. zitiert nach juris).

    Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris).".

  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95

    Einspruchsbescheid als alleiniger Gegenstand eines Klageverfahrens nach der

    Mit Eintritt der Zahlungsverjährung erlöschen zwar gem. § 232 AO die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis; ein Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung erledigt sich in der Hauptsache (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802; BFH-Beschluss vom 25. März 1993 V B 73/92, BFH/NV 1994, 437; BFH-Urteil vom 19. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057).
  • FG Düsseldorf, 23.02.2024 - 10 K 534/23

    Unterbrechung des Einspruchsverfahrens durch ausländisches Insolvenzverfahren -

    Für die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232 AO), die gemäß § 232 AO zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis führt, ist anerkannt, dass sie, wenn sie - nach Klageerhebung - während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens eintritt, zur Erledigung des Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung in der Hauptsache i. S. von § 138 Abs. 1 FGO führt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 1993 V B 173/92, BFH/NV 1994, 437; BFH-Urteile vom 26. April 1990 V R 90/87, BStBl II 1990, 802; vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865, und vom 18. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057).
  • VG Cottbus, 17.03.2022 - 6 K 1617/18

    Eigentumswechsel und die Erstattung eines Kanalanschlussbeitrages

    Der Erlöschenstatbestand der Zahlungsverjährung ist ferner vom Gericht vorab in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ohne dass es einer diesbezüglichen Geltendmachung bedürfte (vgl. BFH, Urteile vom 18. November 2003 - VII R 5/02 -, juris Rn. 10 und vom 24. April 1996 - II R 37/93 -, juris Rn. 18).
  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2007 - 3 K 5/07

    § 68 FGO a.F.: Klage wegen Vorauszahlungsbescheid bei Ergehen des

  • FG Köln, 10.04.2013 - 10 V 216/13

    Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

  • VG Cottbus, 18.10.2017 - 3 K 384/13

    Rechtswirkungen des Eintritts einer Zahlungsverjährung

  • FG München, 22.05.2012 - 2 K 3459/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung

  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 1179/04

    Erlöschen eines Anspruchs aus einem Steuerschuldverhältnis und Erledigung des

  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 1723/20
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