Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4533
BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06 (https://dejure.org/2008,4533)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2008 - VIII R 2/06 (https://dejure.org/2008,4533)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2008 - VIII R 2/06 (https://dejure.org/2008,4533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,4533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt europäisches Recht; Klassifizierung ausländischer Investmentfonds als "weiße", "graue" oder "schwarze" Fonds

  • Judicialis

    AuslInvestmG § 17 Abs. 1; ; AuslInvestmG § 17 Abs. 2a; ; AuslInvestmG § 17 Abs. 3 Nr. 1b; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 2; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken gegen die Besteuerung sog. "schwarzer" Fonds; Vergleichbarkeit der Situation des Inhabers von Anteilen an einem ausländischen Investmentfonds mit der des Anteilseigners an einem inländischen Fonds bei mangelndem ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken gegen die Besteuerung sog. "schwarzer" Fonds; Vergleichbarkeit der Situation des Inhabers von Anteilen an einem ausländischen Investmentfonds mit der des Anteilseigners an einem inländischen Fonds bei mangelndem ...

  • datenbank.nwb.de

    Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. schwarzen Fonds verstößt gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken gegen die Besteuerung sog. "schwarzer" Fonds; Vergleichbarkeit der Situation des Inhabers von Anteilen an einem ausländischen Investmentfonds mit der des Anteilseigners an einem inländischen Fonds bei mangelndem ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AuslInvestmG § 18
    Ausschüttung; Europarecht; Schwarzer Fond; Verfassungsrecht; Wertzuwachs

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    Für diese "schwarzen" Fonds schreibt das Gesetz zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor (BFH-Urteile vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518; vom 18. November 2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731).

    Nachdem der Senat mit Urteilen vom 18. November 2008 (in BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518, und in BFH/NV 2009, 731) entschieden hat, dass § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässige Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Schreiben vom 6. Juli 2009 IV C 1-S 1980-a/07/0001 (BStBl I 2009, 770) die Anwendung der §§ 17, 18 AuslInvestmG auf im Drittland ansässige Investmentfonds beschränkt.

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen trifft, um die tatsächliche Erfassung der Besteuerungsgrundlagen sicherzustellen (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731).
  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 39/12

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG

    Erträge dieser (sog. "grauen" und sog. "schwarzen") Fonds unterliegen nach § 18 Abs. 1 AuslInvestmG insofern einer schärferen Besteuerung beim Anleger, als alle ausgeschütteten und thesaurierten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Bezugsrechten durch den Fonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern sind (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731).
  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

    Ob dies der Fall ist (die Europarechtswidrigkeit wegen Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens bejahend: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 1 K 1286/04 B, EFG 2008, 1561, rechtskräftig; die Europarechtswidrigkeit der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG bejahend: FG Köln, Urteil vom 19. April 2007 6 K 5714/02, EFG 2007, 1670, Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 24/07; FG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2005 7 K 7396/02, EFG 2005, 1094, rechtskräftig; dies verneinend: FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 12 K 5252/02 E, EFG 2006, 866, Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 2/06; FG Köln, Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144, rechtskräftig), kann im Streitfall dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG (sog. Stand-still-Klausel) gegeben sind (vgl. dazu auch Kurt, BB 2008, 1710).

    aaa) Dies gilt zunächst für die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG (gleicher Ansicht FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 12 K 5252/02 E, EFG 2006, 866, Az. des BFH: VIII R 2/06; FG Köln, Urteil vom 22. August 2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144, rechtskräftig).

  • FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05

    Ermittlung der Einnahmen aus ausländischen Investmentfonds

    Das vorliegende Verfahren ruhte zunächst bis zur Entscheidung der beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 24/07 und VIII R 2/06.

    Nachdem der BFH mit Urteilen vom 18.11.2008 (BStBl II 2009, 518 und BFH/NV 2009, 731) dem Grunde nach im Sinne der klägerischen Auffassung entschieden hat, streiten die Beteiligten nunmehr darüber, wie die Kapitaleinnahmen aus den streitbefangenen Fonds zu berechnen sind.

    Soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen (BFH Urteile vom 18.11.2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731 und VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518).

  • FG Köln, 19.04.2007 - 6 K 5714/02

    Von einer Erbengemeinschaft gehaltene Investmentfonds als der Besteuerung in § 18

    Gegen dieses Urteil ist unter dem Az. VIII R 2/06 die Revision anhängig.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 1264/16

    Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage

    Die Einnahmen aus den ausländischen Fonds seien vielmehr entsprechend den für inländische Fonds geltenden Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und den für registrierte ausländische Fonds ("weiße" Fonds) geltenden Vorschriften des AuslInvestmG in Verbindung mit § 20 EStG zu besteuern (BFH, Urteil vom 18. November 2008 - VIII R 24/07 -, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518; BFH, Urteil vom 18. November 2008 - VIII R 2/06 -, BFH/NV 2009, 731; BFH, Urteil vom 25. August 2009 - I R 88, 89/07 -, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438), wobei ggf. auch eine Schätzung nach Maßgabe des § 162 AO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, die für die Höhe der Steuer von Bedeutung sind, in Betracht komme (BFH, Urteil vom 18. November 2008 - VIII R 2/06 -, BFH/NV 2009, 731; BFH, Urteil vom 25. August 2009 - I R 88, 89/07 -, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438).

    Bei der Ermittlung der Erträge trifft den Kläger die erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO (BFH, Urteil vom 18. November 2008 - VIII R 2/06 -, BFH/NV 2009, 731).

  • FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11

    Besteuerung von Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds - §§ 5

    Der Bundesfinanzhof - BFH - beurteilte diese differenzierte Behandlung in- und ausländischer Fonds als unzulässigen Verstoß gegen die früher gemeinschafts-, jetzt unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit (Rechtsgrundlage in zeitlicher Folge: Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/361/EWG - Kapitalmarkt-Richtlinie -, Art. 73b bis 73g EG-Vertrag, Art. 56 bis 58 EG-Vertrag, inzwischen Art. 63 bis 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, ferner Art. 40 bis 42 EWR-Vertrag), und zwar mit Urteilen vom 18.11.2008 (VIII R 24/07 und VIII R 2/06) zunächst für in anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässige Fonds und mit Urteil vom 25.08.2009 (I R 88 und 89/07) auch für Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, und wandte als Folge die für inländische Fonds geltenden Regelungen auch auf ausländische Fonds an.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht