Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2015 - XI R 24-25/14, XI R 24/14, XI R 25/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43907
BFH, 18.11.2015 - XI R 24-25/14, XI R 24/14, XI R 25/14 (https://dejure.org/2015,43907)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2015 - XI R 24-25/14, XI R 24/14, XI R 25/14 (https://dejure.org/2015,43907)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2015 - XI R 24-25/14, XI R 24/14, XI R 25/14 (https://dejure.org/2015,43907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,43907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage - Erstattung von Aufwendungen im Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen bei Abzweigungsfällen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 77 Abs 1, FGO § 44, FGO § 46, FGO § 73 Abs 1, EStG VZ 2011
    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage - Erstattung von Aufwendungen im Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen bei Abzweigungsfällen

  • Bundesfinanzhof

    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage - Erstattung von Aufwendungen im Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen bei Abzweigungsfällen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 77 Abs 1 EStG 2009, § 44 FGO, § 46 FGO, § 73 Abs 1 FGO, EStG VZ 2011
    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage - Erstattung von Aufwendungen im Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen bei Abzweigungsfällen

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage - Erstattung von Aufwendungen im Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen bei Abzweigungsfällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 77; FGO § 46; FGO § 155
    Entscheidung des Finanzgerichts bei doppelter Rechtshängigkeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 77 ; FGO § 46 ; FGO § 155
    Entscheidung des Finanzgerichts bei doppelter Rechtshängigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Analoge Anwendbarkeit von § 77 EStG im Vorverfahren; Erstattung von Aufwendungen im Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen bei Abzweigungsfällen; Erhebung einer Untätigkeitsklage keine eigenständige Klageart

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen - und die Kostenerstatttung in Abzweigungsfällen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untätigkeitsklage - und die nachfolgende Verpflichtungsklage

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Sachsen, 23.01.2014 - 6 K 1078/13

    Abgrenzung zwischen echten und unechten Untätigkeitsrechtsbehelfen

    Auszug aus BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
    Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2014  6 K 1785/13 (Kg) und vom 23. Januar 2014  6 K 1078/13 (Kg) sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 aufgehoben.

    Die Klägerin erhob am 23. Juli 2013 eine unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) geführte Untätigkeitsklage i.S. von § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Begehren, die Familienkasse zu verpflichten, über den Einspruch vom 6. Juni 2012 wegen der Erstattung von Kosten im Vorverfahren zu entscheiden.

    Zu diesem Zeitpunkt war die früher eingelegte Untätigkeitsklage der Klägerin 6 K 1078/13 (Kg) noch beim FG anhängig.

    Zur Begründung der gegen das die Untätigkeitsklage betreffende FG-Urteil 6 K 1078/13 Kg vom 23. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen XI R 25/14 geführten Revision rügt die Familienkasse, das FG habe die §§ 40 ff. FGO unzutreffend ausgelegt.

    Mit seinem auf die Verpflichtungsklage ergangenen Urteil vom 14. Januar 2014 in der Sache 6 K 1785/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 24/14 zugrunde liegt, hat das FG zu Unrecht angenommen, dass die Klage zulässig war, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG mit der Untätigkeitsklage unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) ein weiteres Klageverfahren der Klägerin anhängig war, das denselben Streitgegenstand betraf und nun die Grundlage des verbundenen Revisionsverfahrens XI R 25/14 bildet.

    b) Im Streitfall stand der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage 6 K 1785/13 (Kg) als "negative" Sachurteilsvoraussetzung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.) die Rechtshängigkeit der unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) geführten Untätigkeitsklage entgegen, über die das FG erst später, nämlich am 23. Januar 2014, entschieden hat.

    Diesen Streitgegenstand hatte die Klägerin bereits mit ihrer am 23. Juli 2013 erhobenen Untätigkeitsklage i.S. von § 46 FGO, die das Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) erhalten hatte, rechtshängig gemacht (§ 66 FGO).

    cc) Für den Streitfall bedeutet dies, dass das Klageverfahren 6 K 1078/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegt, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 hätte fortgeführt werden müssen und in diesem Klageverfahren zu entscheiden war, ob der Klägerin der von ihr gegenüber der Familienkasse geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 77 EStG zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925, unter II.A.1., Rz 17; in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.1.d aa, Rz 38; vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 19; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 46 Rz 193; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 46 Rz 28; Dumke in Schwarz, FGO § 46 Rz 31a; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz 16; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 325).

    Das FG hätte die Verfahren 6 K 1078/13 (Kg) und 6 K 1785/13 (Kg) verbinden müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2086).

    In der Sache 6 K 1078/13 (Kg), die dem verbundenen Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegt und die Untätigkeitsklage betrifft, hat das FG zu Unrecht durch Urteil vom 23. Januar 2014 entschieden, dass der Rechtsstreit durch das Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 in der Hauptsache erledigt gewesen sei.

    b) Vor diesem Hintergrund hätte --wie ebenfalls bereits dargelegt-- das dem Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegende Klageverfahren 6 K 1078/13 (Kg) nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 (und verbunden mit der Verpflichtungsklage) fortgeführt werden müssen.

    Seine Entscheidung vom 23. Januar 2014  6 K 1078/13 (Kg) betreffend die Untätigkeitsklage war daher (ebenfalls) aufzuheben.

  • FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor

    Auszug aus BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
    Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2014  6 K 1785/13 (Kg) und vom 23. Januar 2014  6 K 1078/13 (Kg) sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 aufgehoben.

    Dieser unter dem Aktenzeichen 6 K 1785/13 (Kg) geführten (Verpflichtungs-)Klage gab das FG mit Urteil vom 14. Januar 2014 statt.

    Zur Begründung der gegen das --zur Verpflichtungsklage ergangene-- FG-Urteil vom 14. Januar 2014  6 K 1785/13 (Kg) unter dem Aktenzeichen XI R 24/14 geführten Revision macht die Familienkasse geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung von § 77 EStG.

    Die Erhebung der weiteren Klage 6 K 1785/13 (Kg) sei unzulässig gewesen.

    Mit seinem auf die Verpflichtungsklage ergangenen Urteil vom 14. Januar 2014 in der Sache 6 K 1785/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 24/14 zugrunde liegt, hat das FG zu Unrecht angenommen, dass die Klage zulässig war, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG mit der Untätigkeitsklage unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) ein weiteres Klageverfahren der Klägerin anhängig war, das denselben Streitgegenstand betraf und nun die Grundlage des verbundenen Revisionsverfahrens XI R 25/14 bildet.

    b) Im Streitfall stand der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage 6 K 1785/13 (Kg) als "negative" Sachurteilsvoraussetzung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.) die Rechtshängigkeit der unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) geführten Untätigkeitsklage entgegen, über die das FG erst später, nämlich am 23. Januar 2014, entschieden hat.

    Das FG hätte die Verfahren 6 K 1078/13 (Kg) und 6 K 1785/13 (Kg) verbinden müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2086).

    Seine Entscheidung vom 14. Januar 2014  6 K 1785/13 (Kg) über die Verpflichtungsklage war daher aufzuheben.

  • BFH, 26.06.2014 - III R 39/12

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

    Auszug aus BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
    a) Mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 39/12 (BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148) hat der BFH entschieden, dass die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG analog anwendbar ist, soweit der Einspruch des Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds an sich selbst erfolgreich ist.

    Dem schließt sich der erkennende Senat an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des BFH in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 (unter III., Rz 9 bis 16).

    Denn vorliegend geht es um die Kostenerstattung für einen erfolgreichen Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2012 im Nachgang zu einem aufgehobenen Abzweigungsbescheid, so dass der Sachverhalt demjenigen vergleichbar ist, der dem BFH in seinem Urteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 zugrunde lag.

  • BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05

    Einfuhrabgaben; Erlass

    Auszug aus BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
    b) Im Streitfall stand der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage 6 K 1785/13 (Kg) als "negative" Sachurteilsvoraussetzung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.) die Rechtshängigkeit der unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) geführten Untätigkeitsklage entgegen, über die das FG erst später, nämlich am 23. Januar 2014, entschieden hat.

    Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt im Finanzprozess eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die an sich zwingend zur Abweisung der Klage als unzulässig führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.).

    Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist daher auch in den Fällen des § 46 FGO auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes gerichtet und nicht auf ein Tätigwerden der Behörde überhaupt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 396, unter II.1.b, Rz 14, m.w.N.).

  • BFH, 26.05.2006 - IV B 151/04

    Rechtshängigkeit - zwei Klagen gegen einen Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
    Werden jedoch gegen einen Steuerbescheid zwei Klagen erhoben, ist die doppelte Rechtshängigkeit jedenfalls dann durch Verbindung der Verfahren zu beseitigen, wenn beide Klagen --wie hier-- beim selben Senat des FG anhängig sind (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 151/04, BFH/NV 2006, 2086).

    Das FG hätte die Verfahren 6 K 1078/13 (Kg) und 6 K 1785/13 (Kg) verbinden müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2086).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
    a) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist vom Bundesfinanzhof (BFH) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B., Rz 32).

    cc) Für den Streitfall bedeutet dies, dass das Klageverfahren 6 K 1078/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegt, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 hätte fortgeführt werden müssen und in diesem Klageverfahren zu entscheiden war, ob der Klägerin der von ihr gegenüber der Familienkasse geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 77 EStG zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925, unter II.A.1., Rz 17; in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.1.d aa, Rz 38; vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 19; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 46 Rz 193; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 46 Rz 28; Dumke in Schwarz, FGO § 46 Rz 31a; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz 16; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 325).

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

    Auszug aus BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
    cc) Für den Streitfall bedeutet dies, dass das Klageverfahren 6 K 1078/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegt, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 hätte fortgeführt werden müssen und in diesem Klageverfahren zu entscheiden war, ob der Klägerin der von ihr gegenüber der Familienkasse geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 77 EStG zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925, unter II.A.1., Rz 17; in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.1.d aa, Rz 38; vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 19; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 46 Rz 193; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 46 Rz 28; Dumke in Schwarz, FGO § 46 Rz 31a; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz 16; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 325).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 36/02

    Veranlagungswahlrecht; Untätigkeitsklage

    Auszug aus BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
    a) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist vom Bundesfinanzhof (BFH) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B., Rz 32).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14
    cc) Für den Streitfall bedeutet dies, dass das Klageverfahren 6 K 1078/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegt, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 hätte fortgeführt werden müssen und in diesem Klageverfahren zu entscheiden war, ob der Klägerin der von ihr gegenüber der Familienkasse geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 77 EStG zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925, unter II.A.1., Rz 17; in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.1.d aa, Rz 38; vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 19; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 46 Rz 193; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 46 Rz 28; Dumke in Schwarz, FGO § 46 Rz 31a; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz 16; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 325).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht