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   BFH, 18.11.2019 - IX B 72/19   

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https://dejure.org/2019,50159
BFH, 18.11.2019 - IX B 72/19 (https://dejure.org/2019,50159)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2019 - IX B 72/19 (https://dejure.org/2019,50159)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2019 - IX B 72/19 (https://dejure.org/2019,50159)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 Alt 2, EStG VZ 2017
    Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 Alt 2 EStG 2009, EStG VZ 2017
    Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von Wohneigentum; Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG

  • rewis.io

    Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von Wohneigentum

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausnahme von Besteuerung wegen schneller Immobilienveräußerung

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.09.2019 - IX R 10/19

    Kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr begründet keine Steuerpflicht des

    Auszug aus BFH, 18.11.2019 - IX B 72/19
    b) Im Streitfall sind, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht in seiner Beschwerdeerwiderung hingewiesen hat, das angefochtene Urteil des FG sowie die vermeintliche Divergenzentscheidung des FG Baden-Württemberg vom 07.12.2018 - 13 K 289/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 710), welche der erkennende Senat durch Urteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19 (juris), in vollem Umfang bestätigt hat, schon nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen.

    Das bedeutet: Ausreichend ist insoweit eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht (Senatsurteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19, a.a.O.).

    Vielmehr ist es, wie bereits ausgeführt, in zutreffender Weise von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 03.09.2019 - IX R 10/19, a.a.O. sowie vom 27.06.2017 - IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) zur Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG entwickelt hat.

  • BFH, 19.11.2013 - IX B 79/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, grundsätzliche Bedeutung und

    Auszug aus BFH, 18.11.2019 - IX B 72/19
    Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19.11.2013 - IX B 79/13, BFH/NV 2014, 371, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2018 - 13 K 289/17

    Steuerbarkeit eines Veräußerungsgewinns - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. §

    Auszug aus BFH, 18.11.2019 - IX B 72/19
    b) Im Streitfall sind, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht in seiner Beschwerdeerwiderung hingewiesen hat, das angefochtene Urteil des FG sowie die vermeintliche Divergenzentscheidung des FG Baden-Württemberg vom 07.12.2018 - 13 K 289/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 710), welche der erkennende Senat durch Urteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19 (juris), in vollem Umfang bestätigt hat, schon nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen.
  • BFH, 27.06.2017 - IX R 37/16

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 18.11.2019 - IX B 72/19
    Vielmehr ist es, wie bereits ausgeführt, in zutreffender Weise von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 03.09.2019 - IX R 10/19, a.a.O. sowie vom 27.06.2017 - IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) zur Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG entwickelt hat.
  • BFH, 03.08.2022 - IX B 16/22

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken

    Wird --wie auch im Streitfall-- die maßgebliche Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung indes überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG nicht zur Anwendung (Senatsbeschluss vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 6).
  • BFH, 12.01.2023 - IX B 81/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, Verletzung des

    Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 8, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 18, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2023 - IX B 7/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts,

    Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 8, und vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 18, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2023 - IX B 1/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Verfahrensrüge

    Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 8, und vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 18, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2020 - IX B 16/20

    Verfahrensmangel: Überraschungsentscheidung, Unterlassen einer einfachen

    Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 8, m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2022 - IX B 17/22

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03.08.2022 - IX B 16/22 - Privates

    Wird --wie auch im Streitfall-- die maßgebliche Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung indes überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG nicht zur Anwendung (Senatsbeschluss vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 6).
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