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   BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18   

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https://dejure.org/2020,50269
BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18 (https://dejure.org/2020,50269)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2020 - VI R 17/18 (https://dejure.org/2020,50269)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2020 - VI R 17/18 (https://dejure.org/2020,50269)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2b, EStG § 13 Abs 1, EStG § 13 Abs 7, EStG VZ 2013
    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 S 1 Nr 2b AO, § 13 Abs 1 EStG 2009, § 13 Abs 7 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

  • IWW

    § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 4 Abs. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 4a EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Grenzen der Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen im Rahmen der Feststellung des Gewinns einer Gesamthandsgemeinschaft; Zulässigkeit der Anfechtung des Sondergewinns eines Mitglieds

  • rewis.io

    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

  • rechtsportal.de

    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht | Vorsicht - Einspruch bei Personengesellschaften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids - und die Sonderbeteriebsaufwendungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5
    Forstwirtschaft, Wald, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Entfernungspauschale, Verpflegungsmehraufwand

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 ; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 ; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Waldgebiet als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.10.2017 - 6 K 604/15 aufgehoben.
  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18
    Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 24 ff.; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19, und vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18
    Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 24 ff.; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19, und vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18
    Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns, und zwar sowohl eines solchen des einzelnen Mitunternehmers als auch eines solchen auf Ebene der Gesamthand (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.10.2018 - IV R 24/15, Rz 22), sowie --als weitere Feststellung-- die Qualifikation des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18
    Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 24 ff.; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19, und vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2017 - IV R 33/14

    Zur Teilbestandskraft eines Gewinnfeststellungsbescheids

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18
    Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit seiner Klage angreift und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (BFH-Urteil vom 30.11.2017 - IV R 33/14, Rz 23).
  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18
    Soweit das FA gleichwohl die geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Z --wenn auch nur in Höhe der Entfernungspauschale-- bei der Gewinnermittlung der Klägerin für das Wirtschaftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 und entsprechend anteilig bei der Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns des Streitjahres berücksichtigt hat, kommt eine Änderung dieser Feststellung zu Ungunsten der Klägerin wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius) nicht in Betracht (z.B. BFH-Beschluss vom 10.03.2016 - X B 198/15, Rz 8, m.w.N.).
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