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   BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99   

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BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99 (https://dejure.org/2001,1141)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2001 - VII R 56/99 (https://dejure.org/2001,1141)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2001 - VII R 56/99 (https://dejure.org/2001,1141)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zusammenveranlagung - Gesamtschuld - Teilschulden - Vollstreckung - Anfechtungsgrund - Anfechtung

  • Judicialis

    AO 1977 § 191; ; AO 1977 § 268 ff.; ; AO 1977 § 278 Abs. 2 Satz 1; ; AnfG a.F. § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; AnfG a.F. § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 278 Abs 2, AO 1977 § 257
    Änderung; Aufhebung; Getrennnte Veranlagung; Zusammenveranlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 19
  • BB 2002, 2106
  • DB 2002, 619
  • BStBl II 2002, 214
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 02.03.1983 - VII R 120/82

    Duldungsbescheid - Anfechtungsgegner - Zwangsvollstreckung - Rückgewährsanspruch

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    bb) Zu diesen anderen Gesetzen gehören die Duldungspflichten nach dem AnfG (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsurteile vom 2. März 1983 VII R 120/82, BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398; vom 10. Februar 1987 VII R 122/84, BFHE 149, 204, BStBl II 1988, 313, m.w.N., und vom 15. Oktober 1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, sowie das überwiegende Schrifttum vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 AO 1977 Rz. 6; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 191 AO 1977 Rz. 183; Klein/Rüsken, a.a.O., § 191 Rz. 1, und Schwarz/ Dumke, Abgabenordnung, § 191 Rz. 6).

    Ebenso wie ein Gesamtschuldner nach Aufteilung der Gesamtschuld kraft Gesetzes für die Schuld des anderen Aufteilungsbeteiligten bis zum Wert des ihm von diesem zugewendeten Vermögens einzustehen hat (§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977), so ist der Anfechtungsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung unmittelbar aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis verpflichtet, durch das die Anfechtungslage begründet wird, und nicht erst als Folge einer rechtsgestaltenden "Anfechtung" (vgl. Senatsurteile in BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398, und in BFHE 149, 204, BStBl II 1988, 313, m.w.N.).

    Da die weitere Vollstreckung gegenüber der Klägerin indes nach den Vorschriften des AnfG a.F. fortzuführen ist, ergibt sich eine Vollstreckungsbeschränkung im Streitfall aus der unterschiedlichen Reichweite der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 gegenüber der Regelung des § 7 AnfG a.F. Der nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 Duldungsverpflichtete kann bis zur Höhe des gemeinen Wertes der unentgeltlichen Zuwendungen unabhängig davon, ob sich die Vermögensgegenstände noch in seinem Vermögen befinden, in Anspruch genommen werden (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 40/93, BFH/NV 1995, 485), während der aufgrund einer Duldungsverpflichtung nach Anfechtung einer Vermögensübertragung nach dem AnfG a.F. (§ 3 AnfG a.F.) nach § 7 AnfG a.F. begründete Anspruch auf Rückgewähr des zugewendeten Gegenstandes gerichtet ist (Senatsurteil in BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398).

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 122/84

    Ehegatten - Anfechtung - Unentgeltlichkeit - Umwandlung - Duldungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    bb) Zu diesen anderen Gesetzen gehören die Duldungspflichten nach dem AnfG (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsurteile vom 2. März 1983 VII R 120/82, BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398; vom 10. Februar 1987 VII R 122/84, BFHE 149, 204, BStBl II 1988, 313, m.w.N., und vom 15. Oktober 1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, sowie das überwiegende Schrifttum vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 AO 1977 Rz. 6; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 191 AO 1977 Rz. 183; Klein/Rüsken, a.a.O., § 191 Rz. 1, und Schwarz/ Dumke, Abgabenordnung, § 191 Rz. 6).

    Ebenso wie ein Gesamtschuldner nach Aufteilung der Gesamtschuld kraft Gesetzes für die Schuld des anderen Aufteilungsbeteiligten bis zum Wert des ihm von diesem zugewendeten Vermögens einzustehen hat (§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977), so ist der Anfechtungsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung unmittelbar aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis verpflichtet, durch das die Anfechtungslage begründet wird, und nicht erst als Folge einer rechtsgestaltenden "Anfechtung" (vgl. Senatsurteile in BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398, und in BFHE 149, 204, BStBl II 1988, 313, m.w.N.).

    Anders als der auf § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 gegründete Anspruch bedarf die Geltendmachung des Anspruchs nach dem AnfG a.F. und damit die Berechtigung zur --weiteren-- Vollstreckung wegen der übertragenen Vermögenswerte zwingend der rechtsförmlichen Anfechtung durch einen Duldungsbescheid i.S. des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (so der BFH trotz vielfach dagegen erhobener Einwendungen in ständiger Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 149, 204, BStBl II 1988, 313, und in BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17 mit ausführlicher Auseinandersetzung zum Meinungsstand).

  • BFH, 29.11.1983 - VII R 22/83

    Wertermittlung - Zuwendung an den Ehegatten - Vollstreckungsschuldner -

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    Ein besonderer auf § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 gestützter Bescheid ist demnach zur Inanspruchnahme des Vollstreckungsschuldners grundsätzlich nicht erforderlich (so Senatsurteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BFHE 140, 138, BStBl II 1984, 287).

    Ein auf § 278 Abs. 2 AO 1977 gestützter Bescheid, der Art und Umfang der Inanspruchnahme festlegt, ist jedoch empfehlenswert und zumindest zulässig (vgl. Senat in BFHE 140, 138, BStBl II 1984, 287).

    Ziel der Regelungen des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 sowie des § 3 i.V.m. § 7 AnfG a.F. ist es, dem Gläubiger eines Anspruchs bei --insbesondere unentgeltlicher-- Vermögensverschiebung des Zahlungsverpflichteten auf einen anderen zum Nachteil des Gläubigers den Zugriff auf dessen anfechtbar weggegebenes Vermögen bzw. dessen Wert wieder zu erschließen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 140, 138, BStBl II 1984, 287).

  • BFH, 15.10.1996 - VII R 35/96

    Inhalt eines Anfechtungsschuldverhältnisses - Vorliegen einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    bb) Zu diesen anderen Gesetzen gehören die Duldungspflichten nach dem AnfG (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsurteile vom 2. März 1983 VII R 120/82, BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398; vom 10. Februar 1987 VII R 122/84, BFHE 149, 204, BStBl II 1988, 313, m.w.N., und vom 15. Oktober 1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, sowie das überwiegende Schrifttum vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 AO 1977 Rz. 6; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 191 AO 1977 Rz. 183; Klein/Rüsken, a.a.O., § 191 Rz. 1, und Schwarz/ Dumke, Abgabenordnung, § 191 Rz. 6).

    Anders als der auf § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 gegründete Anspruch bedarf die Geltendmachung des Anspruchs nach dem AnfG a.F. und damit die Berechtigung zur --weiteren-- Vollstreckung wegen der übertragenen Vermögenswerte zwingend der rechtsförmlichen Anfechtung durch einen Duldungsbescheid i.S. des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (so der BFH trotz vielfach dagegen erhobener Einwendungen in ständiger Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 149, 204, BStBl II 1988, 313, und in BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17 mit ausführlicher Auseinandersetzung zum Meinungsstand).

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 66/87

    Vollstreckung - Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    Der BFH hat im Anschluss an die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 20/60 (BVerfGE 12, 151, BStBl I 1961, 55, 61 f.) zur gesamtschuldnerischen Haftung bei der Vermögensabgabe geäußerte Rechtsauffassung, wonach die Verwirklichung der Gesamtschuld aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gegen den Willen der Ehegatten erzwungen werden darf, in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nach Antragstellung auf Aufteilung der Gesamtschuld sämtliche Maßnahmen unterbleiben müssen, die in ihrer Wirkung der Vollstreckung wegen einer Gesamtschuld gleichstehen (zur Erstattung über den nach Aufteilung zugewiesenen Betrag hinausgehender Leistungen s. § 276 Abs. 6 AO 1977, und BFH-Urteil vom 1. März 1990 VII R 135/87, BFH/NV 1991, 6; zu einer nach Aufteilung vom FA erklärten Aufrechnung Urteile vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BFHE 152, 206, BStBl II 1988, 406, und vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493).

    Für die Verwirklichung des Anspruchs aus der gemeinsamen Steuerfestsetzung wird die Gesamtschuld damit im Ergebnis in Teilschulden aufgespalten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 152, 206, BStBl II 1988, 406, und vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331 f., und BFH-Beschluss vom 3. November 1988 X E 1/88, BFH/NV 1989, 384, unter Hinweis darauf, dass es wegen § 44 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 für das Festsetzungsverfahren bei der Gesamtschuld verbleibe).

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    Das FA könne sich auch nicht auf die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83 (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370) ausgesprochen habe, berufen.

    bb) Ebenso hat der BFH für die im Vollstreckungsverfahren ähnliche Situation der Ersetzung von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid während der Vollstreckung wegen nicht getilgter Vorauszahlungsansprüche entschieden, dass die aufgrund der Vorauszahlungsbescheide ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen nicht deshalb aufzuheben seien, weil die weitere Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels weggefallen sei, wenn der Schuldgrund weiterhin bestehe (vgl. BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371, und BFH-Urteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862).

  • BFH, 20.09.1994 - VII R 40/93

    Beschränkung der Vollstreckung bei ehebedingten Zuwendungen

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    Da die weitere Vollstreckung gegenüber der Klägerin indes nach den Vorschriften des AnfG a.F. fortzuführen ist, ergibt sich eine Vollstreckungsbeschränkung im Streitfall aus der unterschiedlichen Reichweite der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 gegenüber der Regelung des § 7 AnfG a.F. Der nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 Duldungsverpflichtete kann bis zur Höhe des gemeinen Wertes der unentgeltlichen Zuwendungen unabhängig davon, ob sich die Vermögensgegenstände noch in seinem Vermögen befinden, in Anspruch genommen werden (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 40/93, BFH/NV 1995, 485), während der aufgrund einer Duldungsverpflichtung nach Anfechtung einer Vermögensübertragung nach dem AnfG a.F. (§ 3 AnfG a.F.) nach § 7 AnfG a.F. begründete Anspruch auf Rückgewähr des zugewendeten Gegenstandes gerichtet ist (Senatsurteil in BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398).
  • BFH, 31.07.1979 - VII B 11/79

    Duldungsbescheid - Anfechtungsgrund - Bestimmtheit eines Duldungsbescheids -

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    In beiden Fällen bewirkt die gesetzliche Verpflichtung, dass sich der Duldungsverpflichtete vom Gläubiger so behandeln lassen muss, als gehöre der weggegebene Gegenstand selbst oder jedenfalls dem Werte nach noch zum Vermögen des Schuldners (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Juli 1979 VII B 11/79, BFHE 128, 338, BStBl II 1979, 756).
  • BFH, 17.02.1987 - VII B 144/86

    Anfechtung der Übertragung eines Miteigentumsanteils - Voraussetzungen der

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    Daher hat der Senat die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. auch dann für zulässig erachtet, wenn der Duldungspflichtige als Gesamtschuldner wegen einer unentgeltlichen Vermögensverschiebung auf ihn, durch den Ehegatten, der die Steuer verursacht hat, in Anspruch genommen werden sollte, weil die Möglichkeit der Aufteilung der Gesamtschuld bestehe (vgl. Beschluss vom 17. Februar 1987 VII B 144/86, BFH/NV 1987, 624).
  • BFH, 12.08.1986 - VII R 138/83

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Genaue Bezeichung der die Verletzung

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
    Ist --wie hier-- beides nicht der Fall, bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist (§ 257 Abs. 2 Satz 3 AO 1977, vgl. Senatsurteil vom 12. August 1986 VII R 138/83, BFH/NV 1987, 219).
  • BFH, 03.02.1987 - IX R 252/84

    Anfechtung der getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer durch einen Ehegatten

  • BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92

    Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

  • BFH, 04.11.1999 - XI B 25/99

    Gewinnfeststellung bei sog. Zebragesellschaften

  • BFH, 10.01.1992 - III R 103/87

    Unbeachtlichkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen

  • BFH, 12.08.1977 - VI R 61/75

    Nichtigkeit des Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegatten

  • BFH, 28.08.1981 - VI R 139/78

    Der nach Durchführung der Zusammenveranlagung im Rechtsbehelfsverfahren gestellte

  • BFH, 03.11.1988 - X E 1/88

    Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes bei Aufhebung eines Steuerbescheids

  • BFH, 05.02.1971 - VI R 301/66

    Ehegatten - Zusammenveranlagung - Beiladung der Ehefrau - Klageverfahren des

  • BFH, 01.03.1990 - VII R 135/87

    Aufrechnung einer Steuerschuld mit dem Betrag aus der Einkommensteuerveranlagung

  • BFH, 12.06.1990 - VII R 69/89

    Die Befugnis eines Gesamtschuldners, einen Aufteilungsantrag zu stellen, stellt

  • FG Münster, 30.06.1998 - 12 K 4593/96

    Keine Mithaftung unentgeltlicher Zuwendungen bei nachträglicher getrennter

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Der VII. Senat des BFH hat allerdings im Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99 (BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214, unter Ziff. II. 3. b aa und Ziff. 4. der Gründe) offen gelassen, ob ein gemeinsamer Antrag auf getrennte Veranlagung, der erst nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO 1977 gestellt werde, rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich sein könne, weil er keine wirtschaftlichen oder steuerlichen Vorteile bringe, sondern nur zur Beseitigung der Voraussetzungen des § 278 Abs. 2 AO 1977 diene, um die Vollstreckung in das auf den einkunftslosen Ehegatten übertragene Vermögen zu verhindern.

    Der Antrag auf getrennte Veranlagung ist schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Fiskus hierdurch voraussichtlich keinen Schaden erleidet, weil die vom FA bereits durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen unbeschadet der Ausübung des Veranlagungswahlrechts bestehen bleiben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214, unter Ziff. II.4. der Gründe).

    Im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahmen kann die beantragte Änderung der Veranlagungsart nicht treuwidrig sein, weil die bereits vorgenommenen Vollstreckungsakte bestehen bleiben (BFH-Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214).

  • FG Köln, 19.01.2005 - 4 K 5620/03

    Ergänzungsbescheid, Vollstreckungsbeschränkung

    Das vom Beklagten als Argument ins Feld geführte BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VII R 56/99, BStBl II 2002, 214) treffe keine Aussage dahingehend, dass die analoge Anwendung der zehnjährigen Ausschlussfrist gem. § 12 Abs. 1 AnfG a.F. / § 3 Abs. 1 AnfG n.F. ausgeschlossen sei.

    So führe der BFH in seinem Urteil vom 18.12.2001 (VII R 56/99, BStBl II 2002, 214) aus, dass es nicht darauf ankomme, dass der auf § 278 Abs. 2 AO gestützte Bescheid innerhalb der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a. F. ergangen sei.

    Im Ergebnis wird damit für die Verwirklichung des Anspruchs aus einer gemeinsamen Steuerfestsetzung die Gesamtschuld in Teilschulden aufgespalten (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 18.12.2001 VII R 56/99, BStBl II 2002, 214).

    b) Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2001, VII R 56/99, a.a.O. zudem nach Auffassung des Senats auch lediglich entschieden, dass es für eine Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 nicht darauf ankomme, ob der Bescheid innerhalb der "kurzen" Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. ergangen sei.

    Soweit dem BFH-Urteil vom 18.12.2001, VII R 56/99, a.a.O, - wie vom Beklagten angeführt - tatsächlich zu entnehmen sein sollte, dass der BFH die Beachtung von "Anfechtungsfristen" im Sinne einer zeitlichen Obergrenze für die Inhaftungnahme bei Bescheiden nach § 278 Abs. 2 AO allgemein und nicht nur in dem besonderen, von ihm zu entscheidenden Fall, nicht für geboten hält, dürfte dem nach Auffassung des Senats aus den vorgenannten verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu folgen sein.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.12.2001, VII R 56/99, a.a.O., ausgesprochen, dass der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO inhaltlich dem Duldungsbescheid nach § 191 AO entspreche und die unentgeltliche Vermögensverschiebung eine dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. entsprechende Duldungspflicht hervorrufe.

    Selbst wenn nach dem genannten BFH-Urteil vom 18.12.2001, VII R 56/99, a.a.O., die Anfechtungsfristen für unentgeltliche Zuwendungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a. F./§ 4 Abs. 1 AnfG n. F. keine zeitliche Obergrenze für den Erlass des Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO darstellen können, würde es nach Auffassung des Senats einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn der Erlass des Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO zeitlich länger möglich wäre, als der Erlass eines auf die Regeln der Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n. F. gestützten Duldungsbescheids nach § 191 AO.

  • FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03

    Keine Anfechtungsfrist für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nach §

    Er legt den Betrag fest, bis zu dessen Höhe die Klägerin die Vollstreckung wegen des auf den Vermögensübergeber entfallenden Steueranspruchs zu dulden hat und enthält damit eine Zahlungsaufforderung, die einem Leistungsgebot i.S. des § 254 AO 1977 entspricht (BFH-Urteil vom 18.Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl II 2002, 214 ).

    Danach handelt es sich bei der Vorschrift des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO um eine spezielle Duldungsnorm, bei der keine "Anfechtungsfrist" zu beachten ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl II 2002, 214 unter 6 a der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.Dezember 2001 VII R 56/99 BStBl II 2002, 214 ) erfolgt die nach Aufteilung der Gesamtschuld auf § 278 Abs. 2 Satz 1 AO gestützte Vollstreckung nicht mehr wegen eines gegen die zusammenveranlagten Ehegatten gerichteten Anspruchs aus der Gesamtschuld, sondern gegen den Empfänger einer Vermögenszuwendung wegen des gegen den Übergeber von Vermögen gerichteten - infolge der Vermögensübertragung auf den anderen Zusammenveranlagten aber nicht mehr realisierbaren - (Teil-)Anspruchs aus der aufgeteilten Gesamtschuld.

    Bei der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO handelt es sich somit nicht um die Vollstreckung wegen einer eigenen Schuld des Inanspruchgenommenen, sondern um die Duldung der Vollstrekkung wegen der nach Aufteilung der Gesamtschuld auf den anderen Zusammenveranlagten entfallenden Schuld; d.h. der Zuwendungsempfänger ist insoweit nicht Schuldner, sondern Duldungsverpflichteter (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, a.a.O., unter 2 b der Gründe).

    Für die Verwirklichung des Steueranspruchs führt die Aufteilung der Gesamtschuld nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO aber grundsätzlich zur Beschränkung der Vollstreckung auf die auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge (§ 278 Abs. 1 AO ) in der Weise, dass jeder Aufteilungsbeteiligte nur mehr den auf ihn entfallenden anteiligen Betrag an Einkommensteuer aus der Zusammenveranlagung schuldet und nur in Höhe dieser anteiligen Schuld gegen ihn vollstreckt werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 a.a.O., vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BStBl II 1988, 406 und vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BStBl II 1971, 331 ).

    Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes haftet dieser dabei nicht in seiner Eigenschaft als Gesamtschuldner der fortbestehenden, infolge der Aufteilung in ihrer Wirkung aber eingeschränkten Gesamtschuld, sondern für eine fremde Schuld (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, a.a.O. unter 2 b der Gründe).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

    Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit -

    Es kann offen bleiben, ob diesem Bescheid --wie das FG offenbar in Anlehnung an die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99 (BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214) angenommen hat-- eine Zahlungsaufforderung entnommen werden kann, die einem Leistungsgebot i.S. des § 254 AO 1977 entspricht.

    Die --zweckmäßige-- Regelung eines solchen Bescheides kann darin liegen, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Zuwendenden entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (so Senatsurteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214).

    Der Senat hat in der Entscheidung in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214 ausgesprochen, dass es sich bei der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 nicht um die Vollstreckung wegen einer eigenen Schuld des in Anspruch genommenen, sondern um die Duldung der Vollstreckung wegen der nach Aufteilung der Gesamtschuld auf den anderen Zusammenveranlagten entfallenden Schuld handele.

  • BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10

    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten -

    In dem von der Klägerin selbst zitierten Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99 (BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214) hat der Senat ausgeführt, dass § 278 Abs. 2 Satz 1 AO im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld begründet.

    Der nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO Duldungsverpflichtete kann bis zur Höhe des gemeinen Werts der unentgeltlichen Zuwendungen unabhängig davon, ob sich die Vermögensgegenstände noch in seinem Vermögen befinden, in Anspruch genommen werden, während der aufgrund einer Duldungsverpflichtung nach Anfechtung einer Vermögensübertragung nach dem AnfG begründete Anspruch darauf gerichtet ist, dem Gläubiger das zur Verfügung zu stellen, was aus dem Vermögen des Schuldners "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" ist (Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 22/09, BFHE 229, 29; in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214).

  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 287/10

    Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheides gem. § 278 Abs. 2 AO; Durchbrechung

    Es wird aber allgemein angenommen, dass ein solcher Bescheid zur Klarstellung zulässig und zweckmäßig ist (BFH-Urteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BStBl II 1984, 287; BFH-Urteil vom 18.12.2001 VII R 56/99, BStBl II 2002, 214; Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Januar 2009 16 K 191/08, juris; Schwarz in Schwarz, Abgabenordnung, § 278 Rz. 11; Geist in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 278 AO Rz. 10; Zöllner in Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage, § 278 Rz. 12; Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 278 AO, Rz. 23).

    Die "Regelung" (§ 118 Satz 1 AO) in diesem Bescheid ist die Bestimmung des Betrags, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und dass die Behörde die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511; Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Januar 2009 16 K 191/08, juris; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BStBl II 1984, 287).

    a) Die §§ 268 ff. AO eröffnen zusammen veranlagten Ehegatten die Möglichkeit die gesamtschuldnerisch geschuldete Einkommensteuer aufzuteilen, um auf diese Weise die Vollstreckung gegen den einzelnen Ehegatten auf den sich für jeden Ehegatten ergebenden Anteil zu beschränken (§ 278 Abs. 1 AO; vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl II 2002, 214; Urteil des FG Köln vom 19. Januar 2005 4 K 5620/03, EFG 2005, 752).

    Dem Fiskus als Gläubiger soll der Zugriff auf die zugewendeten Vermögensgegenstände bzw. auf deren Wert erhalten bleiben (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl II 2002, 214).

    Der Zuwendungsempfänger ist nicht Schuldner sondern Duldungsverpflichteter (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl II 2002, 214; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage, § 278 Rz. 7).

  • BFH, 07.03.2006 - X R 8/05

    Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung -

    b) Dennoch bewirkt die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. AO 1977 nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass für die Verwirklichung des Anspruchs aus der gemeinsamen Steuerfestsetzung die Gesamtschuld im Ergebnis in Teilschulden aufgespalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214; in BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BFHE 152, 206, BStBl II 1988, 406, und vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331 f.).
  • BFH, 09.05.2006 - VII R 15/05

    Frist für Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO 1977 - Anfechtung

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99 (BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214, 220) entschieden habe, stelle § 278 Abs. 2 AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte Duldungsnorm dar, bei der die Finanzbehörde keine "Anfechtungsfrist" zu beachten habe.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214 entschieden hat, regelt § 278 Abs. 2 AO 1977 einen Sonderfall der Anfechtung einer Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten.

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214 die Vorschrift des § 278 Abs. 2 AO 1977 als zeitlich unbeschränkte Duldungsnorm, bei der das FA keine "Anfechtungsfrist" zu beachten habe, bezeichnet und ausgeführt hat, das FA hätte nach Aufteilung der Gesamtschuld keine Veranlassung gehabt, auf die kurzen Anfechtungsfristen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. Rücksicht zu nehmen, beruht die Entscheidung nicht auf den Aussagen zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 278 Abs. 2 AO 1977.

  • BFH, 17.11.2009 - VI B 118/09

    Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld

    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BFHE 152, 206, BStBl II 1988, 406; vom 1. März 1990 VII R 135/87, BFH/NV 1991, 6; vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214) und auch der übereinstimmenden Auffassung in der Literatur (Geist in Beermann/Gosch, AO § 276 Rz 10; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 276 AO Rz 12; Klein/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 276 Rz 7; Lemaire in: Kühn/ v. Wedelstädt, 18. Aufl., AO, § 276 Rz 4; Szymczak in Koch/ Scholtz, AO, 5. Aufl., § 276 Rz 9; Pahlke/Koenig/Zöllner, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 276 Rz 10; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 276 AO Rz 7).

    Er bewirkt vielmehr im Hinblick auf die gesamte Verwirklichung des Steueranspruchs eine Beschränkung auf den für jeden Ehegatten im Aufteilungsbescheid ausgewiesenen Betrag (BFH-Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214, m.w.N.).

    c) Der Kläger setzt sich im Übrigen auch nicht mit der unter anderem auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf einer Abgabenordnung (BTDrucks VI/1982 zu § 252, S. 178) gestützten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214) auseinander, nach der die Aufteilung bezwecke, Zusammenveranlagte im Vollstreckungsverfahren so zu stellen, als seien sie Teilschuldner.

  • BFH, 02.10.2018 - VII R 17/17

    Zum Erlass eines Aufteilungsbescheids vor Beginn der Zwangsvollstreckung

    Das ist nicht nur der Fall, wenn ihm die Vollstreckung droht oder er eine Aufrechnung verhindern will, sondern auch, wenn er die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 276 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 1 AO und damit eine Erstattung gemäß § 276 Abs. 6 Satz 2 AO erreichen will (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 118/09, BFH/NV 2010, 604, in dem dort entschiedenen Fall waren die Beträge lediglich "angemahnt"; zu § 276 Abs. 6 AO vgl. Senatsurteile in BFHE 152, 206, BStBl II 1988, 406; in BFH/NV 1991, 6; vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493, und vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 - 6 K 1174/02

    Höhe des gemeinen Werts einer Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 AO 1977:

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09

    Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten

  • FG Hessen, 20.05.2008 - 8 K 166/07

    Frühester Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung der

  • BFH, 16.10.2008 - VII B 9/08

    Zur Konkurrenz von Duldungsanordnung nach § 278 Abs. 2 AO und Insolvenzanfechtung

  • FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

  • FG Niedersachsen, 23.01.2009 - 16 K 191/08

    Zulässigkeit einer Vollstreckung nach der Aufteilung einer Gesamtschuld nach

  • FG Hessen, 12.10.2004 - 7 K 965/04

    Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte Steuerschulden der

  • FG Köln, 16.02.2017 - 15 K 1478/14

    Abgabenordnung: Aufteilungsanträge auch vor Einleitung von

  • BFH, 16.11.2006 - III B 76/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Antrag auf Verlegung des Termins zur

  • BFH, 25.10.2007 - VII B 359/06

    Bestandskraft eines Ergänzungsbescheids ist keine Vollstreckungsvoraussetzung

  • FG Berlin, 26.04.2002 - 3 K 3043/98

    Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 2794/04

    Ermittlung des gemeinen Werts einer Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO bei einem

  • FG Berlin, 26.04.2002 - 3 K 3062/97

    Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung

  • FG Hessen, 24.11.2005 - 11 K 3142/04

    Gesamtgläubiger; Ehegatte; Miteigentümer; Aufrechnung; Zusammenveranlagung;

  • FG Köln, 11.12.2007 - 15 K 6857/02

    Rechtmäßigkeit eines sog. Ergänzungsbescheides nach § 278 Abs. 2 Abgabenordnung

  • FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 110/10

    Erforderlichkeit von Angaben über unentgeltliche Zuwendungen bei einem

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