Rechtsprechung
   BFH, 18.12.2013 - I R 71/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,46275
BFH, 18.12.2013 - I R 71/10 (https://dejure.org/2013,46275)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2013 - I R 71/10 (https://dejure.org/2013,46275)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - I R 71/10 (https://dejure.org/2013,46275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,46275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil "Beker und Beker" - Vereinbarkeit der sog. "per country limitation" mit Unionsrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV

  • openjur.de

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil "Beker und Beker"; Vereinbarkeit der sog. "per country limitation" mit Unionsrecht und Verfassungsrecht; Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 3, EStG § ... 2 Abs 4, EStG § 2 Abs 5, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 4, EStG § 32a Abs 1 S 2 Nr 1, EStG § 34c Abs 1, EStG § 34c Abs 6 S 2, EStG § 34c Abs 7 Nr 1, EStG § 34d Nr 6, InvStG § 4 Abs 2 S 1, EStDV § 68a, EG Art 56, EG Art 57 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 80 Abs 1, EStG VZ 2007, AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1, EStG § 50 Abs 1 S 4, EStG § 50a, GG Art 3 Abs 1
    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil "Beker und Beker" - Vereinbarkeit der sog. "per country limitation" mit Unionsrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV

  • Bundesfinanzhof

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil "Beker und Beker" - Vereinbarkeit der sog. "per country limitation" mit Unionsrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 EStG 2002, § 2 Abs 4 EStG 2002, § 2 Abs 5 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 4 EStG 2002
    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil "Beker und Beker" - Vereinbarkeit der sog. "per country limitation" mit Unionsrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 - Vereinbarkeit der sog. "per country limitation" mit Unionsrecht und Verfassungsrecht

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil "Beker und Beker" - Vereinbarkeit der sog. "per country limitation" mit Unionsrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung im Ausland für Erträge aus ausländischen Beteiligungen gezahlter Steuern; Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil "Beker und Beker"

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil "Beker und Beker"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil ?Beker und Beker?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung bei der Anrechnung ausländischer Steuern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätze zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 S. 2 EStG 2002

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 - Vereinbarkeit der sog. "per country limitation" mit Unionsrecht und Verfassungsrecht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Höchstbetragsbegrenzung der Steueranrechnung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtskonforme Anrechnung ausländischer Steuern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachbesserungsbedarf bei Ermittlung des Höchstbetrags anrechenbarer ausländischer Steuern

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung von Sonderausgaben auch bei ausländischen Einkünften

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 331
  • BB 2014, 1187
  • BB 2014, 853
  • DB 2014, 807
  • BStBl II 2015, 361
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Das gilt für Einkünfte aus EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen wie für Einkünfte aus Drittstaaten (Anschluss an EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 C-168/11, Beker und Beker, DStR 2013, 518).

    Es handelt sich um das --zunächst ausgesetzte und durch Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2013 fortgeführte-- Revisionsverfahren, welches dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union --früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH) durch Beschluss vom 9. Februar 2011 I R 71/10 (BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-168/11, Beker und Beker (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 518, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) zugrunde lag.

    Zwischenzeitlich --nach Ergehen des EuGH-Urteils in DStR 2013, 518-- ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Verfahren beigetreten; es schließt sich in der Sache dem FA an.

    Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 hat nach Maßgabe des EuGH-Urteils in DStR 2013, 518 im Quotienten der anzustellenden Bruchrechnung unter Einbeziehung des Altersentlastungsbetrags und der Sonderausgaben und zusätzlich auch des Grundfreibetrags zu erfolgen.

    Sie ergibt sich zweifelsfrei aus den Gründen seiner Entscheidung in DStR 2013, 518 und wird vom EuGH zusammenfassend wie folgt tenoriert: "Art. 63 AEUV [= des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47)] ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der im Rahmen eines Systems zur Minderung der Doppelbesteuerung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer Steuer herangezogen werden, die der von dem genannten Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer auf die Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat in der Weise angerechnet wird, dass der Betrag der Steuer, die auf das in dem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkommen --einschließlich der ausländischen Einkünfte-- zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei in dem letztgenannten Betrag Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht berücksichtigt sind.".

    Sie widerspricht den unionsrechtlichen Anforderungen, wie sie sich in dem EuGH-Urteil in DStR 2013, 518 niederschlagen.

    Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der Entscheidung des EuGH in DStR 2013, 518.

    Abweichend von der Situation der persönlichen Entlastungsbeträge, über welche der EuGH in dessen Urteil in DStR 2013, 518 zu entscheiden hatte, gibt es keinen Grund, ihn --zumindest grundsätzlich-- der Anwendung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat vorzubehalten.

    Auch die Aussage, die der EuGH in seinem Urteil in DStR 2013, 518 (in Tz. 58) zu der horizontalen Berücksichtigung von Sonderausgaben u.ä.

    Nicht gerechtfertigt ist es indessen, die vom EuGH in seinem Urteil in DStR 2013, 518 getroffenen Aussagen zum Abzug der persönlichen Umstände von der Summe der Einkünfte im Nenner des Multiplikanden bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags lediglich auf Kapitaleinkünfte aus anderen Mitgliedstaaten der Union zu verengen und Einkünfte aus Drittstaaten hiervon auszuschließen.

    Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil in DStR 2013, 518 folgerichtig nichts zu Art. 64 Abs. 1 AEUV ausgeführt, obschon ihm auch der Gesichtspunkt der Stand still-Klausel durch den Senatsbeschluss in BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500 zur Überprüfung vorgelegt worden ist (s. denn auch Möhlenbrock, DB, Steuerrecht kompakt vom 4. April 2013, DB 0585950; ähnlich Ismer, IStR 2013, 297, 299).

  • BFH, 09.02.2011 - I R 71/10

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Höchstbetragsberechnung gemäß § 34c Abs.

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Es handelt sich um das --zunächst ausgesetzte und durch Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2013 fortgeführte-- Revisionsverfahren, welches dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union --früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH) durch Beschluss vom 9. Februar 2011 I R 71/10 (BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-168/11, Beker und Beker (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 518, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) zugrunde lag.

    Allein das entspricht der langjährigen Spruchpraxis des EuGH, insbesondere dessen Urteil vom 12. Dezember 2002 C-385/00, de Groot (Slg. 2002, I-11819), und das gab dem Senat seinerzeit auch den Anlass, durch Beschluss in BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500 sein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

    Der nunmehr von dem dem Verfahren beigetretenen BMF vertretenen Gegenauffassung (ebenso Pohl, Internationale Steuer-Rundschau 2013, 134), die sich auf die sog. Stand still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV stützt, ist --nach wie vor (s. bereits Senatsbeschluss in BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500)-- nicht beizupflichten.

    Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil in DStR 2013, 518 folgerichtig nichts zu Art. 64 Abs. 1 AEUV ausgeführt, obschon ihm auch der Gesichtspunkt der Stand still-Klausel durch den Senatsbeschluss in BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500 zur Überprüfung vorgelegt worden ist (s. denn auch Möhlenbrock, DB, Steuerrecht kompakt vom 4. April 2013, DB 0585950; ähnlich Ismer, IStR 2013, 297, 299).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - 2 K 221/08

    Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Er wäre vielmehr an jener Stelle des § 50 Abs. 1 EStG 2002 zu ahnden (im Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 9. März 2011  2 K 221/08, EFG 2011, 1528).

    Eine staatenbezogene Betrachtungsweise ist dadurch im Gesetz selbst und nicht bloß in der niederrangigeren Rechtsverordnung angelegt (ebenso Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil in EFG 2011, 1528).

  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass die Beteiligungen den Klägern die Möglichkeit gegeben haben, sich tatsächlich an der Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften oder an deren Kontrolle zu beteiligen (s. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 13. November 2012 C-35/11, Test Claimants in the FII Group Litigation, IStR 2012, 924; vom 24. Mai 2007 C-157/05, Holböck, Slg. 2007, I-4051, Rz 33; Senatsurteil vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89).

    b) Aus dem EuGH-Urteil in IStR 2012, 924 lässt sich auch nicht deswegen Gegenteiliges entnehmen, weil der Gerichtshof in diesem Urteil (abermals) bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nur dann hinter einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zurücktritt, wenn infolge der konkret in Rede stehenden nationalen Regelung und eine darin verlangte (Mindest-)Beteiligungsquote die "beschränkenden Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit" darstellt und nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (vgl. zu dieser Problematik ebenfalls Senatsurteil in BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass die Beteiligungen den Klägern die Möglichkeit gegeben haben, sich tatsächlich an der Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften oder an deren Kontrolle zu beteiligen (s. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 13. November 2012 C-35/11, Test Claimants in the FII Group Litigation, IStR 2012, 924; vom 24. Mai 2007 C-157/05, Holböck, Slg. 2007, I-4051, Rz 33; Senatsurteil vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89).

    Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Form einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen fällt danach nämlich (nur dann) unter Art. 57 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C-325, 1), jetzt Art. 64 Abs. 1 AEUV, "wenn sie sich auf Beteiligungen bezieht, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der betroffenen Gesellschaft erworben wurden und die es dem Anteilseigner ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen", und "Beteiligungen an einer Gesellschaft, die nicht zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und dieser Gesellschaft erworben wurden und es dem Anteilseigner nicht ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen, können insoweit nicht als Direktinvestitionen angesehen werden" (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 20. Mai 2008 C-194/06, Orange European Smallcap Fund, Slg. 2008, I-3247; in Slg. 2007, I-4051; vom 12. Dezember 2006 C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, BFH/NV 2007 Beilage 4, 173; s.a. Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass die Beteiligungen den Klägern die Möglichkeit gegeben haben, sich tatsächlich an der Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften oder an deren Kontrolle zu beteiligen (s. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 13. November 2012 C-35/11, Test Claimants in the FII Group Litigation, IStR 2012, 924; vom 24. Mai 2007 C-157/05, Holböck, Slg. 2007, I-4051, Rz 33; Senatsurteil vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89).

    b) Aus dem EuGH-Urteil in IStR 2012, 924 lässt sich auch nicht deswegen Gegenteiliges entnehmen, weil der Gerichtshof in diesem Urteil (abermals) bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nur dann hinter einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zurücktritt, wenn infolge der konkret in Rede stehenden nationalen Regelung und eine darin verlangte (Mindest-)Beteiligungsquote die "beschränkenden Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit" darstellt und nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (vgl. zu dieser Problematik ebenfalls Senatsurteil in BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89).

  • BFH, 16.05.2001 - I R 102/00

    Rückwirkende Besteuerung von Kursgewinnen aus Optionsanleihen zulässig

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG (2002 a.F.) ist sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. Mai 2001 I R 102/00, BFHE 195, 344, BStBl II 2001, 710).

    Der Senat verweist dazu auf sein Urteil vom 16. Mai 2001 I R 102/00 (BFHE 195, 344, BStBl II 2001, 710), worin das näher begründet wird.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Form einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen fällt danach nämlich (nur dann) unter Art. 57 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C-325, 1), jetzt Art. 64 Abs. 1 AEUV, "wenn sie sich auf Beteiligungen bezieht, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der betroffenen Gesellschaft erworben wurden und die es dem Anteilseigner ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen", und "Beteiligungen an einer Gesellschaft, die nicht zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und dieser Gesellschaft erworben wurden und es dem Anteilseigner nicht ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen, können insoweit nicht als Direktinvestitionen angesehen werden" (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 20. Mai 2008 C-194/06, Orange European Smallcap Fund, Slg. 2008, I-3247; in Slg. 2007, I-4051; vom 12. Dezember 2006 C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, BFH/NV 2007 Beilage 4, 173; s.a. Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Jedenfalls dann, wenn sich --wie im Urteilsfall bezogen auf alle von den Klägern vereinnahmten Dividenden aus den Aktien-- jeweils beide Staaten bilateral auf die Anrechnungsmethode verständigt haben, aber auch dann, wenn es sich --wie vorliegend möglicherweise bei den Fondsausschüttungen-- nicht so verhält und die Anrechnung deswegen einseitig erfolgt (s. z.B. EuGH-Urteil vom 23. Januar 2014 C-164/12, DMC Beteiligungsgesellschaft mbH, DStR 2014, 193, dort Tz. 47, m.w.N.), ist die länderbezogene Aufteilung deswegen gerechtfertigt, und auch insoweit bedarf es einer erneuten Anrufung des EuGH nicht; dessen gefestigte Spruchpraxis ist hinreichend klar (ebenso z.B. Wölfert/Quinten/Schiefer, BB 2013, 2076, 2079; Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, § 26 KStG Rz 4; Haritz/Werneburg, GmbHR 2013, 447; Prokisch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 34c Rz B 173; anders z.B. Schönfeld in Flick/ Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., vor § 34c EStG Rz 31; Thömmes, IWB 2013, 295; Jacobs, a.a.O., S. 52 f.; zweifelnd Möhlenbrock, DB, Steuerrecht kompakt vom 4. April 2013, DB 0585950; Schön, JbFAStR 2012/2013, S. 76, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2005 - I R 27/03

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der unterschiedlichen Behandlung von

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
    Sie würde im Gegenteil auf eine --vom EuGH prinzipiell verpönte (z.B. EuGH-Urteile vom 5. Juli 2005 C-376/03, D, Slg. 2005, I-5821; vom 7. September 2006 C-470/04, N, Slg. 2006, I-7409; vom 12. Dezember 2006 C-374/04, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Slg. 2006, I-11673; s.a. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564)-- abkommensrechtliche Meistbegünstigung hinauslaufen.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • FG Köln, 11.07.2002 - 7 K 8572/98

    Anrechnung von Quellensteuern aus anderen EU-Staaten

  • BFH, 16.03.1994 - I R 42/93

    Ermittlung ausländischer Einkünfte

  • BFH, 29.03.2000 - I R 15/99

    Berücksichtigung von Refinanzierungskosten bei der Ermittlung ausländischer

  • BFH, 09.04.1997 - I R 178/94

    Zuordnung von Betriebsausgaben zu ausländischen Dividendeneinnahmen

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 332/09

    Gemeinschaftkonformität des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG

  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    Ferner ist unerheblich, ob § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG die abkommensrechtliche --im Streitfall nach Art. 20 Abs. 3 DBA-Niederlande 1959 bilateral vereinbarte-- Anrechnungsmethode verdrängt, deren Rechtsfolge gerade die Einbeziehung von positiven wie negativen Einkünften in die Bemessungsgrundlage beider Vertragsstaaten ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361; vom 14. Juli 1976 I R 86/74, BFHE 119, 521, BStBl II 1977, 97).
  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Insoweit ist jedoch der Anwendungsvorrang des Primärrechts der EU und damit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vor nationalem Recht auch mit Blick auf die Steuerbelastungen der §§ 7 ff. AStG zu beachten (z.B. Senatsurteile in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361; vom 19. Juli 2017 I R 87/15, BFHE 259, 435 - "geltungserhaltende Reduktion").
  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Auch im Falle einer aufgrund abkommensrechtlicher Vorschriften angeordneten Anrechnung ausländischer Steuern ist es allein Sache des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts zu beurteilen, welche Aufwendungen den ausländischen Einkünften zuzuordnen sind; der abkommensrechtliche Einkünftebegriff ist insoweit ohne Bedeutung (Senatsurteile vom 9. April 1997 I R 178/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657; vom 29. März 2000 I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361).
  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Damit muss wegen des Vorrangs des Unionsrechts bzw. des FZA die Ungleichbehandlung durch eine die Geltung des FZA erhaltende Auslegung beseitigt werden (vgl. zur die Geltung des Unionsrechts erhaltenden Auslegung auch z.B. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265, Rz 19; vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559, Rz 12 ff.; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500, Rz 27).
  • BFH, 16.03.2022 - I R 10/18

    Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

    NV: Die Berechnung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 34c Abs. 1 EStG nach Maßgabe des Senatsurteils vom 18.12.2013 - I R 71/10 (BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361) begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken.

    NV: Die begrenzte Anrechenbarkeit von ausländischen Steuern nach § 34c EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.12.2013 - I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361).

    In diesen Fällen richtet sich die Anrechnung darüber hinaus allein nach innerstaatlichem (deutschen) Recht (§ 34c Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG) und damit für die Klägerin ebenfalls nach § 34c Abs. 1 EStG (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2013 - I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361, Rz 11, m.w.N.; ebenso Raber in Wassermeyer Portugal, Art. 24 Rz 37; Beckmann in Wassermeyer Großbritannien, Art. 23 Rz 29 f.; Becker in Wassermeyer Rumänien, Art. 23 Rz 40; derselbe in Wassermeyer Bulgarien, Art. 22 Rz 38).

    aa) Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei der Berechnung der Anrechnungshöchstbeträge die verminderte Summe der Einkünfte zu berücksichtigen sei, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil in BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361, Rz 13 und 17 im Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Beker vom 28.02.2013 - C-168/11, EU:C:2013:117, BStBl II 2015, 431, Rz 58) und der bis Veranlagungszeitraum 2014 in allen noch offenen Fällen maßgegenden Rechtslage (vgl. § 52 Abs. 34a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58).

    f) Die begrenzte Anrechenbarkeit von ausländischen Steuern nach § 34c EStG verstößt zudem nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361, Rz 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.12.2003 - I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004, 525, unter II.1.b, für den Fall einer beantragten Erstattung ausländischer Quellensteuer; Brandis/ Heuermann/Wagner, § 34c EStG Rz 14b; vgl. auch Jochimsen/Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 26 Rz 49; a.A. jeweils unter Verweis auf einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip Lieber in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 26 KStG Rz 4, m.w.N.; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 34c Rz 28; Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., Rz 18.105 ff., m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße; Währungssicherungsgeschäfte als Teil

    53 Auf den die Frage aufwerfenden Vorlagebeschluss des BFH vom 09. Februar 2011 I R 71/10, BStBl II 2011, 500, ob die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen der Berechnungsformel für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG in der auch für das Streitjahr gültigen Fassung wegen der Ausklammerung der persönlichen und familienbezogenen Aufwendungen wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in dem Nenner der Berechnungsformel des § 34c EStG und die daraus resultierende Minderung des Betrags anrechnungsfähiger ausländischer Steuern gegen primäres Unionsrecht verstößt, hat der EuGH mit Urteil in der Rechtssache Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, BStBl II 2015, 431 entschieden, dass die Verringerung des Anrechnungshöchstbetrags im Ergebnis eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle.

    Im Anschluss hieran entschied der BFH mit Schlussurteil vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BStBl II 2015, 361, dass die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG geltungserhaltend in der Weise vorzunehmen ist, dass die Summe der Einkünfte im Nenner der Berechnungsformel um alle steuerrechtlich abzugsfähigen personenbezogenen und familienbezogenen Positionen, vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber, und insoweit über seinen o.g. Vorlagebeschluss hinausgehend, auch den Altersentlastungsbetrag sowie den Grundfreibetrag, zu vermindern ist.

    Für diese Einschätzung spricht die Eigenart der vom EuGH im Urteil C-168/11 und - hierzu erweiternd - auch vom BFH in dessen Entscheidung vom 18. Dezember 2013 I R 71/10 ausdrücklich erwähnten Abzugspositionen.

    Dass nunmehr die Höchstbetragsrechnungen nach EStG und KStG differieren - und sich dies auch für den Rechtsstand des Streitjahres entsprechend verhalten hat -, ist für sich genommen verfassungs- und auch europarechtlich unproblematisch (Siegers in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 26 KStG Tz 58; Sülflow-Schworck, a.a.O., die zutreffend auf die in der zitierten EuGH- und auch der BFH-Entscheidung I R 71/10 zu findende Fortbildung der Schumacker-Rechtsprechung hinweist; a.A. Desens, a.a.O.; wohl offen Kamphaus/Nitzschke, IStR 2017, 96, unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie).

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle

    Dieser führe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur "geltungserhaltenden Reduktion" des Anwendungsbereichs der nationalen Norm, in die die vom EuGH formulierten unionsrechtlichen Vorgaben "hineinzulesen" seien (bspw. BFH, Urteile vom 24. Juli 2018 I R 24/16 BFH/NV 2019, 274, und vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 361).
  • BFH, 18.04.2018 - I R 37/16

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren - Begriff

    Die Anrechnung und deren Modalitäten richten sich deshalb allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht (vgl. § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) und damit für Genossenschaften, die --wie die Klägerin-- in Deutschland ansässig sind, nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d EStG (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1994 I R 42/93, BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799; vom 9. April 1997 I R 178/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657; vom 29. März 2000 I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361).
  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Obgleich diese Regelung gemäß § 21 Abs. 17 Satz 1 Nr. 1 AStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, anzuwenden ist, ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des unionsrechtlichen Primärrechts und der verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung durch den EuGH (vgl. Senatsurteile in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361; vom 19. Juli 2017 I R 87/15, BFHE 259, 435 - "geltungserhaltende Reduktion") dem Steuerpflichtigen der unionsrechtlich gebotene Gegenbeweis über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Einzelfall auch vor dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 AStG a.F. zu ermöglichen (damit im Grundsatz übereinstimmend das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. Januar 2007, BStBl I 2007, 99, allerdings zwischenzeitlich aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 23. April 2010, BStBl I 2010, 391; s. aber auch das amtlich nicht veröffentlichte BMF-Schreiben vom 4. November 2016 IV B 5-S 1351/07/10001, auszugsweise mitgeteilt von Schönfeld, Internationales Steuerrecht 2017, 949, 950).
  • BFH, 20.05.2015 - I R 47/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen

    § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 ist für Veranlagungszeiträume bis 2014 --und damit auch für das Streitjahr-- zwischenzeitlich in Gestalt des § 52 Abs. 34a EStG 2009 n.F. geändert worden, um unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, welche an die Anrechnung ausländischer Steuern zu stellen sind (s. dazu EuGH-Urteil Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, BStBl II 2015, 431, und daran anschließend Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361).
  • BFH, 18.08.2015 - I R 38/12

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer -

  • BFH, 12.10.2016 - I R 93/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 10. 2016 I R 92/12 -

  • FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15

    Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht