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BFH, 18.12.2013 - VII B 40/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Auswirkung eines Insolvenzplanverfahrens auf den Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- openjur.de
Auswirkung eines Insolvenzplanverfahrens auf den Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- Bundesfinanzhof
StBerG § 46 Abs 2 Nr 4, FGO § 74, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1
Auswirkung eines Insolvenzplanverfahrens auf den Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- Bundesfinanzhof
Auswirkung eines Insolvenzplanverfahrens auf den Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 Abs 2 Nr 4 StBerG vom 29.07.2009, § 74 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO
Auswirkung eines Insolvenzplanverfahrens auf den Widerruf der Bestellung als Steuerberater - rewis.io
Auswirkung eines Insolvenzplanverfahrens auf den Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StBerG § 42 Abs. 2 Nr. 4
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall - datenbank.nwb.de
Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls; Auswirkung eines Insolvenzplanverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Insolvenzplanverfahrens - und die Bestellung als Steuerberater
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 07.02.2013 - 13 K 4533/10
- BFH, 18.12.2013 - VII B 40/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 30.04.2009 - VII R 32/08
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Erledigung …
Auszug aus BFH, 18.12.2013 - VII B 40/13
Das FG stützt sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 30. April 2009 VII R 32/08, BFH/NV 2009, 1463, m.w.N.), nach der die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans (§§ 235 ff. der Insolvenzordnung --InsO--) völlig ungewiss ist.In BFH/NV 2009, 1463 beanstandete der erkennende Senat in diesem Zusammenhang nicht die Erwägungen des Instanzgerichts, eine mit den Gläubigern der Klägerin getroffene Vereinbarung führe --anders als ein gerichtlich bestätigter Insolvenzplan-- nicht zu den Rechtsfolgen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO a.F. (§ 254b InsO n.F.; Anwendung auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben) und des § 258 Abs. 1 InsO (Aufhebung des Insolvenzverfahrens).
- BFH, 20.04.2010 - VII B 235/09
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Auszug aus BFH, 18.12.2013 - VII B 40/13
Das mit § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es aber, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zu einer etwaigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496, m.w.N.). - BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01
Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte …
Auszug aus BFH, 18.12.2013 - VII B 40/13
Dies stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
- BFH, 04.05.2000 - VIII B 92/99
Verfahrensfehler
Auszug aus BFH, 18.12.2013 - VII B 40/13
Ob das FG eine solche Zustimmung bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung hätte ersetzen können (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2000 VIII B 92/99, BFH/NV 2000, 1133, m.w.N.), kann im Streitfall offen bleiben. - BFH, 09.04.2008 - I R 43/07
Bindung an tatrichterliche Feststellungen - Hinweispflicht auf unsubstantiierten …
Auszug aus BFH, 18.12.2013 - VII B 40/13
Sie gilt dagegen nicht, wenn der gerügte Verstoß --wie im Streitfall hinsichtlich der Voraussetzungen eines Vermögensverfalls i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bzw. einer Widerlegung der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber-- nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, m.w.N.). - BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98
Verletzung des Rechts auf Gehör
Auszug aus BFH, 18.12.2013 - VII B 40/13
Denn die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs für die getroffene Entscheidung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß --wie z.B. bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags-- auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
- BFH, 25.06.2014 - VII B 183/13
Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Verfahrensmängel
Auch eine künftige Restschuldbefreiung hat das FG zutreffend nicht berücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 VII B 40/13, BFH/NV 2014, 732, m.w.N.).Insbesondere liegen weder durch den Stundungsantrag noch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen des § 74 FGO vor; für ein Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO fehlte ein entsprechender Antrag der Steuerberaterkammer, der auch nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Verweigerung ersetzt werden kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 732, m.w.N.).
- FG Hamburg, 30.06.2014 - 1 K 149/13
Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Prüfung der …
Dieses Ziel schließt es aus, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zu einem - ungewissen - Ausgang eines anderen Verfahrens zurückzustellen (vergleiche - vgl. - auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 18.12.2013 VII B 40/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 732, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. - zu einem angekündigten Insolvenzplanverfahren).Angesichts der Zielsetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG sind im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung der Beklagten zu einem Ruhen des Verfahrens erkennbar, die zu einer Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht führen könnten (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18.12.2013 VII B 40/13, BFH/NV 2014, 732, m. w. N.).