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   BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11   

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https://dejure.org/2014,52170
BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11 (https://dejure.org/2014,52170)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2014 - IV R 50/11 (https://dejure.org/2014,52170)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - IV R 50/11 (https://dejure.org/2014,52170)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 3 Nr 2 S 1, GewStG § 9 Nr 1 S 5, GewStG VZ 2005
    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 9 Nr 1 S 5 GewStG 2002, GewStG VZ 2005
    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • IWW

    § 72 VAG, § ... 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 2 Abs. 1 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG, §§ 65 bis 78 VAG, § 66 VAG, § 70 VAG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kürzung des Gewinns um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags

  • Betriebs-Berater

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rewis.io

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Kürzung des Gewinns um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags

  • datenbank.nwb.de

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewerbeertrag bei grundstücksverwaltenden Unternehmen

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 346
  • BB 2015, 1255
  • BB 2015, 1301
  • DB 2015, 1136
  • BStBl II 2015, 597
  • NZG 2015, 723
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.01.2002 - IV R 51/00

    Zugunsten eines Deckungsstock-Treuhänders im Grundbuch gesperrter Grundbesitz

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
    Mit der erweiterten Kürzung sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2002 IV R 51/00, BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, m.w.N.).

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, und in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, m.w.N.).

    Es genügt vielmehr, dass der Grundbesitz den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters "dient" bzw. ihm allgemein "von Nutzen" ist (z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, und vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, jeweils m.w.N.).

    Die Zuordnung des Grundbesitzes zum Gewerbebetrieb des Gesellschafters setzt aber voraus, dass es sich bei dem Grundbesitz um Betriebsvermögen des Gesellschafters handeln würde (BFH-Urteile in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, unter 2.c der Gründe; in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.b bb (1) der Gründe, m.w.N.).

    cc) An sein vorgenanntes Urteil anknüpfend hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873 entschieden, dass Grundbesitz auch dann i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dem Gewerbebetrieb eines Versicherungsunternehmens dient, wenn zum Bestand des Deckungsstocks nicht die Grundstücke selbst, sondern nur die Gesellschaftsanteile an der Grundstücksgesellschaft gehören.

    Anders als die Klägerin meint, lässt sich Gegenteiliges auch nicht dem Senatsurteil in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873 entnehmen.

  • BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94

    Grundbesitz, der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, und in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, m.w.N.).

    bb) Aus dem Umstand, dass ein "Dienen" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht allein im Fall der Nutzung aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags vorliegt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76 gefolgert, dass Grundbesitz (Miteigentumsanteile), der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden Unternehmens gehört, dessen Gewerbebetrieb i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dient, wenn er im Rahmen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit den Miteigentumsanteilen anderer Versicherungsunternehmen gemeinschaftlich verwaltet wird.

    Bereits in seinem Urteil in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76 hat der erkennende Senat verdeutlicht, dass derartige Beschränkungen selbst bei Beständen des Deckungsstocks nicht für deren Qualifikation als Betriebsvermögen des Versicherungsunternehmens ausschlaggebend sind.

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
    Es genügt vielmehr, dass der Grundbesitz den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters "dient" bzw. ihm allgemein "von Nutzen" ist (z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, und vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, jeweils m.w.N.).

    Die Zuordnung des Grundbesitzes zum Gewerbebetrieb des Gesellschafters setzt aber voraus, dass es sich bei dem Grundbesitz um Betriebsvermögen des Gesellschafters handeln würde (BFH-Urteile in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, unter 2.c der Gründe; in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.b bb (1) der Gründe, m.w.N.).

    Wie eigener Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz ist, so ist auch im Rahmen von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ein "Dienen" nur anzunehmen, wenn das fragliche Grundvermögen Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters wäre (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.b bb (1) der Gründe, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 243/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen -

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. September 2011  1 K 243/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 346 abgedruckten Gründen nur insoweit Recht, als es den Gewerbeertrag für die Streitjahre jeweils unter Berücksichtigung einer Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 3.389,25 EUR ermittelte.

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 5/07

    Willkürung von Betriebsvermögen - Keine Bilanzberichtigung wegen der Behandlung

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können in der Regel Wirtschaftsgüter zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. BFH-Urteile vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731; vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399; vom 23. September 2009 IV R 5/07, BFH/NV 2010, 612; vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).
  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können in der Regel Wirtschaftsgüter zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. BFH-Urteile vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731; vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399; vom 23. September 2009 IV R 5/07, BFH/NV 2010, 612; vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).
  • BFH, 19.03.1981 - IV R 39/78

    Zu den Voraussetzungen, unter denen Wirtschaftsgüter (hier: Ein Grundstück)

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können in der Regel Wirtschaftsgüter zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. BFH-Urteile vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731; vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399; vom 23. September 2009 IV R 5/07, BFH/NV 2010, 612; vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).
  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können in der Regel Wirtschaftsgüter zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. BFH-Urteile vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731; vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399; vom 23. September 2009 IV R 5/07, BFH/NV 2010, 612; vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).
  • BFH, 19.01.1972 - I 115/65

    Zur Anwendung der Kürzungsvorschriften für den Gewerbeertrag und das

    Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
    Denn durch den Deckungsstock sollten die künftigen Ansprüche der Versicherten aus den Versicherungsverträgen sichergestellt werden (BFH-Urteil vom 19. Januar 1972 I 115/65, BFHE 104, 464, BStBl II 1972, 390).
  • BFH, 01.06.2022 - III R 3/21

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen

    Es genügt vielmehr, dass der Grundbesitz den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters "dient" bzw. ihm allgemein "von Nutzen" ist (BFH-Urteil vom 18.12.2014 - IV R 50/11, BFHE 248, 346, BStBl II 2015, 597, Rz 27; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 33d).
  • BFH, 29.06.2022 - III R 19/21

    Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte

    Der Grundbesitz diente mithin ihrem Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2014 - IV R 50/11, BFHE 248, 346, BStBl II 2015, 597, Rz 27; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Rz 33d).
  • FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 243/09
    Rev., Az: IV R 50/11.
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