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   BFH, 19.01.1989 - IV R 62/88   

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https://dejure.org/1989,7784
BFH, 19.01.1989 - IV R 62/88 (https://dejure.org/1989,7784)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1989 - IV R 62/88 (https://dejure.org/1989,7784)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - IV R 62/88 (https://dejure.org/1989,7784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Verlusten einer Kiwi-Zucht als echten landwirtschaftlichen Betrieb bei der Berechnung der Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 61/86

    Zur Wirksamkeit eines Antrags nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 1975 auf

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - IV R 62/88
    Gegen wen die Einspruchsentscheidung des FA vom 6. März 1983 sich richtet, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei maßgeblich ist, wie der Empfänger dieser Erklärung deren Inhalt verstehen durfte (vgl. m. w. N. Senatsurteil vom 28. Januar 1988 IV R 61/86, BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).

    Denn der Senat läßt es diesbezüglich ausreichen, wenn sich aus den Eintragungen in der Anlage L zur unterschriebenen Einkommensteuererklärung und den beigefügten Unterlagen eindeutig ein derartiger Wille ergibt, selbst wenn das für die Antragstellung vorgesehene Feld nicht angekreuzt wurde (Senatsurteile vom 28. Januar 1988 IV R 12/86, BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530; in BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).

  • BFH, 01.12.1988 - IV R 72/87

    1. Keine Berücksichtigung von Dauerverlusten bei Gewinnermittlung nach

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - IV R 62/88
    Der Senat folgt der Vorentscheidung in der (stillschweigenden) Annahme, daß der Kläger zunächst bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1979/80 die Ergebnisse aus seiner Kiwi-Zucht durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln hatte (zur Bedeutung dieser Frage im Verhältnis zur Gewinnerzielungsabsicht vgl. zuletzt Senatsurteil vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, Abdruck beigefügt).

    Die Frage ist zu verneinen, wenn aufgrund der über einen längeren Zeitraum eines neu aufgebauten Betriebs beobachteten Entwicklung eindeutig feststeht, daß er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, einen Totalgewinn zu erzielen (Senatsurteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87).

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 12/86

    Land- und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Bestandsvergleich - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - IV R 62/88
    Denn der Senat läßt es diesbezüglich ausreichen, wenn sich aus den Eintragungen in der Anlage L zur unterschriebenen Einkommensteuererklärung und den beigefügten Unterlagen eindeutig ein derartiger Wille ergibt, selbst wenn das für die Antragstellung vorgesehene Feld nicht angekreuzt wurde (Senatsurteile vom 28. Januar 1988 IV R 12/86, BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530; in BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - IV R 62/88
    Die Frage ist zu verneinen, wenn aufgrund der über einen längeren Zeitraum eines neu aufgebauten Betriebs beobachteten Entwicklung eindeutig feststeht, daß er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, einen Totalgewinn zu erzielen (Senatsurteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87).
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