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   BFH, 19.01.1989 - V R 98/83   

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BFH, 19.01.1989 - V R 98/83 (https://dejure.org/1989,881)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1989 - V R 98/83 (https://dejure.org/1989,881)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - V R 98/83 (https://dejure.org/1989,881)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO §§ 59, 60 Abs. 3; AO 1977 § 227 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 360 Abs. 3; ZPO § 62; BGB § 2039

  • Wolters Kluwer

    Vorverfahren - Miterben - Steuerschuldverhältnis - Gesamtrechtsnachfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 8
  • FamRZ 1989, 975
  • BB 1989, 1114
  • DB 1989, 1320
  • BStBl II 1990, 360
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 07.08.1986 - IV R 137/83

    Vertretungsfiktion nach § 62 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren nur, wenn

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    Sie setzt voraus, daß gemeinsame Klageerhebung erforderlich ist (BFH-Urteil vom 7. August 1986 IV R 137/83, BFHE 147, 224, BStBl II 1986, 910).

    In Fällen dagegen, in denen mehrere Personen einzeln Klage erheben können, das streitige Rechtsverhältnis aber gegenüber allen hieran beteiligten Personen nur einheitlich festgestellt werden kann, wird die Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1, 1. Alternative ZPO durch die Regelung über die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) verdrängt (BFH in BFHE 147, 224, BStBl II 1986, 910).

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    Mangels entgegenstehender steuerrechtlicher Sonderregelung sind Miterben nach § 2039 Satz 1 BGB weder zu gemeinsamer Geltendmachung (Beschwerdeeinlegung, Klageerhebung) von zum Nachlaß gehörenden Ansprüchen verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. Januar 1957 V ZR 186/55, BGHZ 23, 207, NJW 1957, 906, für eine Klage eines Miterben vor dem ordentlichen Gericht) noch muß über die bezeichneten nur von einem einzelnen Miterben geltend gemachten Ansprüche mit Wirkung gegen sämtliche Miterben einheitlich entschieden werden.

    Sie sind aus einem "sonstigen" materiell-rechtlichen "Grund" (§ 62 Abs. 1, 2. Alternative ZPO) nicht zu gemeinschaftlicher Klageerhebung verpflichtet, weil sie nicht Rechte einklagen (§ 2032 BGB; insoweit wären sie notwendige Streitgenossen, vgl. Staudinger/Werner, a.a.O., § 2032 Anm. 15 mit weiteren Nachweisen), sondern Ansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB verfolgen (vgl. dazu BGH in BGHZ 23, 207; RG-Urteil vom 3. März 1919 IV 222/18, RGZ 95, 97, 98; Staudinger/Werner, a.a.O., § 2039 Anm. 25; BGB-RGRK-Kregel, a.a.O., § 2039 Anm. 9).

  • BFH, 24.09.1985 - IX R 22/85

    Auslegung eines Einspruchsschreibens gegen Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    Der Übernahme dieser Grundsätze steht jedoch die eindeutige Regelung in § 44 Abs. 1 FGO sowie der Umstand entgegen, daß die erwähnten verfahrensökonomischen Gründe keine Rechtfertigung für die Durchbrechung der Bestandskraft der Ablehnungsverfügung des FA gegen den Kläger zu 3 sein kann (vgl. zur Bestandskraft, wenn nur einer von mehreren Gesamtschuldnern anficht: BFH-Urteil vom 14. September 1985 IX R 22/85, BFH/NV 1986, 733, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 44.74

    Einlegung eines Widerspruchs durch nur einen Ehegatten gegen einen an die

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) es für eine "unvertretbare Förmelei" angesehen, daß jeder aus demselben Rechtsgrund beanspruchte Ehegatte Widerspruch einlegen müsse (Urteil vom 13. Februar 1976 IV C 44/74, NJW 1976, 1516).
  • BVerwG, 07.01.1972 - IV C 61.69

    Zulässigkeit der Klage - Auslegung von Eingaben als Widerspruch - Beachtlichkeit

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    In dem vom BVerwG entschiedenen Fall war - anders als im Streitfall - die Entscheidung über das Vorverfahren auch gegen den Kläger ergangen, der keinen Einspruch eingelegt hatte (BVerwG, NJW 1976, 1516), und in der in Bezug genommenen Entscheidung (BVerwG-Urteil vom 7. Januar 1972 IV C 61/69, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 VwGO, § 70 Nr. 6) hatte sich der spätere Kläger durch einen - verspäteten - Widerspruch am Vorverfahren beteiligt.
  • BFH, 29.10.1987 - X R 33/81

    Vollständiger Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften keine

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    Wenn aber aus prozessualen Gründen keine einheitliche Entscheidung (wie z.B. gegenüber Gesellschaftern einer abgewickelten Gesellschaft; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 X R 33-34/81, BFHE 151, 237, BStBl II 1988, 92) geboten ist, kann notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1, 1. Alternative ZPO auch nicht deshalb angenommen werden, weil eine einheitliche Entscheidung aus Gründen der Logik notwendig und erwünschenswert erscheint (BGH-Urteile vom 15. Juni 1959 II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 199; vom 29. November 1961 V ZR 181/60, BGHZ 36, 187, 190).
  • BFH, 16.11.1984 - VI R 176/82

    Zur Verbindung eines Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheids mit

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    b) Die!widerspruchslose Einlassung des FA auf die Klage des Klägers zu 3 vermag den Mangel des von ihm erfolglos abgeschlossenen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) ebenfalls nicht zu heilen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. November 1984 VI R 176/82, BFHE 143, 27, BStBl II 1985, 266, 268 unter 2c).
  • RG, 03.03.1919 - IV 422/18

    Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung über den Erbschaftsanspruch des

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    Sie sind aus einem "sonstigen" materiell-rechtlichen "Grund" (§ 62 Abs. 1, 2. Alternative ZPO) nicht zu gemeinschaftlicher Klageerhebung verpflichtet, weil sie nicht Rechte einklagen (§ 2032 BGB; insoweit wären sie notwendige Streitgenossen, vgl. Staudinger/Werner, a.a.O., § 2032 Anm. 15 mit weiteren Nachweisen), sondern Ansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB verfolgen (vgl. dazu BGH in BGHZ 23, 207; RG-Urteil vom 3. März 1919 IV 222/18, RGZ 95, 97, 98; Staudinger/Werner, a.a.O., § 2039 Anm. 25; BGB-RGRK-Kregel, a.a.O., § 2039 Anm. 9).
  • BFH, 21.07.1975 - VII R 11/75

    Pfändungsmaßnahmen - Verfügung - Beschwerde - Klage gegen Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    Eine Sprungklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ausgeschlossen, wenn die Verpflichtungsklage - wie im Streitfall - einen Verwaltungsakt i.S. des § 349 AO 1977 zum Gegenstand hat (BFH-Urteil vom 21. Juli 1975 VII R 11/75, BFHE 116, 526, BStBl II 1976, 56, 57).
  • BFH, 15.03.1979 - IV R 174/78

    Bei Vollstreckungsaufschub entstehen Säumniszuschläge; besteht Streit hierüber,

    Auszug aus BFH, 19.01.1989 - V R 98/83
    Einem Vollstreckungsaufschub bis zum 31. Dezember 1976 kam stundungsgleiche Wirkung zu, so daß bei der Entscheidung hätte beachtet werden müssen, daß Säumniszuschläge ab Gewährung des Vollstreckungsaufschubs nicht hätten entstehen können (Nachweise in dem BFH-Urteil vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429 unter II.2.).
  • BFH, 03.12.1986 - II R 59/86

    Beiladung - Notwendig - Verfahren - Wirksamkeit - Hinzuziehung - Mündliche

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

  • BGH, 23.01.1981 - V ZR 146/79

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Klage aus § 1011 BGB

  • BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58

    Notwendige Streitgenossenschaft

  • RG, 07.06.1918 - VII 45/18

    Bemessung des Streitwerts und Beschwerdewerts bei der Klage eines Miterben aus

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 103/60

    Verfassungswidrigkeit der Witwenversorgung nach dem BVersG - Ansoruch auf

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

  • BFH, 21.01.1985 - GrS 1/83

    Festsetzuung der negativen Umsatzsteuerschuld in Höhe des Vorsteuerbetrages

  • BFH, 17.07.1985 - II R 228/82

    Heilung unterlassener notwendiger Hinzuziehung durch Beiladung zum

  • BGH, 29.11.1961 - V ZR 181/60

    Notwendige Streitgenossenschaft

  • RG, 30.11.1927 - V 135/27

    Miteigentum. ; Zurückbehaltungsrecht.

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 26.01.1950 - I ZS 26/49
  • RG, 15.03.1905 - V 416/04

    Notwendige Streitgenossenschaft.; Berufung.

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 3/66

    Großer Senat - Zulässigkeit der Anrufung - Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung

  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

    Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines durch einen einzelnen Miterben nach § 2039 Satz 1 BGB erwirkten Urteils nicht auf die am Prozess nicht beteiligten Miterben (RGZ aaO; BFHE 156, 8, 10).
  • BFH, 12.04.2018 - X B 144/17

    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von

    NV: Erhebt nur einer von mehreren Miterben eine Verpflichtungsklage, sind die anderen Miterben weder als notwendige Streitgenossen noch als notwendig Beizuladende am Verfahren zu beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360; teilweise Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2006 X B 106/06, BFH/NV 2007, 733).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet aus der Vorschrift des § 2039 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab, dass jeder Miterbe berechtigt ist, zum Nachlass gehörende Ansprüche unabhängig von den übrigen Miterben im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an alle Miterben zu verlangen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360, unter II.1.a).

    Wird --wie im vorliegenden Verfahren-- eine Verpflichtungsklage erhoben, sind die nicht am Verfahren beteiligten Miterben daher nicht nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen (BFH-Urteil in BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360, unter II.1.a).

  • BFH, 05.12.2006 - X B 106/06

    NZB: Erbengemeinschaft, Prozessführungsbefugnis

    Soweit der BFH im Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98/83 (BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360) entschieden hat, Miterben könnten einen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen in der Person des Erblassers liegenden Gründen gemäß § 2039 Satz 1 BGB einzeln geltend machen, ist diese Sachlage mit derjenigen im vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar.

    Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht entscheidend gegen die Anwendbarkeit von § 2039 Satz 1 BGB im Falle der Anfechtung eines Steuerbescheids, dass in einem Prozess, den der einzelne Miterbe berechtigterweise gemäß § 2039 Satz 1 BGB führt, die anderen Miterben nicht beteiligt sind und weder notwendig hinzuzuziehen noch notwendig beizuladen sind (BFH-Urteil in BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360).

  • BVerwG, 29.07.2009 - 8 C 8.08

    Restitutionsantrag; Antragstellung; Frist; fristgemäßer Antrag; verfristeter

    Da § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der übrigen Miterben unabhängiges Sonderrecht gewährt, wirkt das im Rechtsstreit eines Miterben ergangene Urteil weder für noch gegen die übrigen Miterben (vgl. RGZ 93, 127 ; BFHE 156, 8 ).
  • BVerwG, 14.10.2002 - 8 B 104.02

    Beurteilungsgrundlage für Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis u.a. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Zivilgerichte entschieden, dass § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der übrigen Miterben unabhängiges Sonderrecht gewährt und deshalb das im Rechtsstreit eines Miterben ergangene Urteil weder für noch gegen die übrigen Miterben wirkt (Beschluss vom 9. Oktober 1995 BVerwG 7 AV 8.95 Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 1 S. 1 unter Hinweis auf RGZ 93, 127 und BFHE 156, 8 ).

    Daraus folgt, dass solche Miterben keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO sind (Beschluss vom 9. Oktober 1995, a.a.O. unter Hinweis auf BGHZ 23, 207 und BFHE 156, 8 ).

  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 79/93

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge - Streitgenossenschaft bei

    Auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360, 362; vom 7. August 1986 IV R 137/83, BFHE 147, 224, BStBl II 1986, 910) bleibt jeder Streitgenosse selbständige Prozeßpartei und kann nur im Rahmen seines Prozesses handeln.
  • BFH, 22.01.1993 - III R 92/89

    Erlass von Verspätungs- und Säumniszuschlägen nach Tod des Steuerpflichtigen und

    Es bleibt dem Erben allerdings unbenommen, den Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen, auf den Erblasser bezogenen Billigkeitsgründen geltend zu machen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360).
  • FG Niedersachsen, 13.05.2003 - 13 K 508/98

    Berechtigung jedes Miterbe, zum Nachlass gehörende Ansprüche unabhängig von den

    Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BStBl II 1990, 360; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1982 6 K 399/80, EFG 1983, 182; allgemein für öffentlich-rechtliche Ansprüche: BVerwG-Urteil vom 7. Mai 1965 IV C 24/65, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1965, 1546).

    Da die Entscheidung nicht einheitlich ergehen muss, scheidet auch eine notwendige Beiladung gem. § 60 Abs. 3 FGO aus (BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BStBl II 1990, 360).

  • BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts - Anspruch auf Erlass eines

    Da § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der übrigen Miterben unabhängiges Sonderrecht gewährt, wirkt das im Rechtsstreit eines Miterben ergangene Urteil weder für noch gegen die übrigen Miterben (RGZ 93, 127 [129]; BFHE 156, 8 [10]).
  • FG Sachsen, 26.02.2015 - 4 K 1323/12

    Bei Rückabwicklung einer Grundstücksveräußerung durch ungeteilte

    Allerdings wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt eine auf § 2039 BGB gestützte Klagebefugnis einzelner Erben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Erbengemeinschaft im eigenen Namen angenommen bzw. zumindest grundsätzlich in Betracht gezogen, so im Falle eines Anspruchs auf Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen in der Person des Erblassers liegenden Gründen (BFH-Urteil vom 19.01.1989 V R 98/83, BStBl II 1990, 360 ), im Falle eines Anspruchs auf Prozesszinsen, dessen materiell rechtliche Inhaberin die Erbengemeinschaft war (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.05.2003 13 K 508/98, EFG 2003, 1514 ), im - vom BFH konkret verneinten - Fall der Nachlasszugehörigkeit eines Auskunftsanspruchs (BFH-Urteil vom 23.02.2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729); und im Falle der Anfechtung eines an eine durch Tod einer Gesellschafterin aufgelöste GbR ergangenen Gewinnfeststellungsbescheids durch einen Erben der verstorbenen Gesellschafterin (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.1982 6 K 399/80, EFG 1983, 182).
  • BFH, 10.06.1997 - IV B 124/96

    Ermittlung des Entnahmegewinns durch das Finanzamt

  • OLG Brandenburg, 21.10.1997 - 2 U 200/96

    Rechtsmitteleinlegung durch einen notwendigen Streitgenossen; Notwendige

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.1997 - 6 V 46/96

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung; Bestehen ernstlicher Zweifel

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