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   BFH, 19.01.1990 - III R 31/87   

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https://dejure.org/1990,184
BFH, 19.01.1990 - III R 31/87 (https://dejure.org/1990,184)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1990 - III R 31/87 (https://dejure.org/1990,184)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1990 - III R 31/87 (https://dejure.org/1990,184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 199
  • NJW 1990, 2839
  • BB 1990, 695
  • BB 1990, 979
  • DB 1990, 916
  • BStBl II 1990, 383
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 19.01.1990 - III R 31/87
    Die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

    Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) lag zwar im Streitfall keine hotelmäßige Nutzung der Wohnung vor; der Kläger habe jedoch die für kurzfristiges Wohnen eingerichtete Ferienwohnung durch Einschaltung einer Feriendienstorganisation hotelmäßig zur Vermietung angeboten und schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Bundesfinanzhof (BFH) die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit angesehen habe (insbesondere BFH-Urteil vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

    a) Nach dem zur Investitionszulage ergangenen Urteil des erkennenden Senats in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, auf das das FG seine Entscheidung im wesentlichen gestützt hat, kann sich die Vermietung einer Ferienwohnung als eine gewerbliche Betätigung darstellen.

    Der erkennende Senat hält ebenfalls das in seinem Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 im einzelnen erläuterte Merkmal des hotelmäßigen Angebots von Ferienwohnungen zur ertragsteuerlichen Qualifizierung der Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung derartiger Wohnungen uneingeschränkt für geeignet.

    Soweit sich aus dem Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 unter I 2c aa der Entscheidungsgründe etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

    Der Senat hat zwar in dem Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 mitentscheidend für die Gewerblichkeit der Vermietung einer Ferienwohnung darauf abgestellt, daß die Wohnung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten wird.

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermgensverwaltung bei Vermietung von

    Auszug aus BFH, 19.01.1990 - III R 31/87
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Dem Senatsurteil haben sich auch andere Ertragsteuersenate des BFH angeschlossen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211 unter 1a der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 03.06.1987 - III R 209/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine

    Auszug aus BFH, 19.01.1990 - III R 31/87
    Anders als bei der Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277) kommt es hier auf die Anzahl der vermieteten Objekte grundsätzlich nicht an.
  • BFH, 21.12.1976 - VIII R 27/72

    Dauervermietung von Zimmern - Übernahme von Nebenleistungen - Gewerblicher

    Auszug aus BFH, 19.01.1990 - III R 31/87
    Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist vielmehr das Vorhandensein einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 19.01.1990 - III R 31/87
    c) Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens während einer Betriebsunterbrechung stellen einkommensteuerrechtlich weiterhin gewerbliche Einkünfte dar (vgl. Urteil des BFH vom 9. August 1960 I 7/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 7; Bitz in Littmann/Bitz/Meincke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 15 Tz. 4; vgl. auch für die Verpachtung des gesamten Betriebs die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 15 Tz. 101; Schmidt, a.a.O., § 16 Anm. 147).
  • BFH, 09.08.1960 - I 7/60
    Auszug aus BFH, 19.01.1990 - III R 31/87
    c) Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens während einer Betriebsunterbrechung stellen einkommensteuerrechtlich weiterhin gewerbliche Einkünfte dar (vgl. Urteil des BFH vom 9. August 1960 I 7/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 7; Bitz in Littmann/Bitz/Meincke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 15 Tz. 4; vgl. auch für die Verpachtung des gesamten Betriebs die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 15 Tz. 101; Schmidt, a.a.O., § 16 Anm. 147).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Eine solche Nutzung einer Ferienwohnung ist zwar steuerrechtlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt und die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter (hotelmäßiges Angebot) sowie die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFHE 159, 199, 201 f.; BFH/NV 2009, 1114, 1115).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 7/02

    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

    a) Die Rechtsprechung hat die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung vor allem dann als gewerblich angesehen, wenn diese in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann vor, wenn die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie hotelmäßig angeboten, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich zudem in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt, und zwar auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen (BFH-Urteile in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter II. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.).

  • BFH, 18.05.1999 - III R 65/97

    Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

    Die Eigenvercharterung könne nicht als schädlich angesehen werden, wenn dies selbst die Eigennutzung einer Ferienwohnung nach Absprache mit der Feriendienstorganisation nicht sei (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Danach ist unter einem Betrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 unter Ziff. II. 1. der Gründe).

    Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter Ziff. II. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.).

    Schon für die insoweit zum Vergleich heranzuziehende Entscheidung in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 ausdrücklich bestätigt hat, war maßgebend, daß sich die betreffenden Wohnungen in einer einheitlichen und in sich geschlossenen Wohnanlage befanden und daß durch diese verbandsmäßige Vereinigung der Wohnungen sowie die im wesentlichen gleichartige Nutzung durch Vermietung an Feriengäste ein Ferienzentrum entstanden war, das nach außen als eine Einheit in Erscheinung trat und deshalb notwendig einer gemeinschaftlichen Organisation bedurfte (Abschn. I Nr. 2 c, aa der Entscheidungsgründe).

    Hinzu kommt, daß während der Charter und nach deren Abschluß die einzelnen Charterer für die Reinhaltung der Yacht zu sorgen hatten (vgl. zu den den Mieterwechsel begleitenden Arbeiten BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter II. 2. b aa der Gründe).

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