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   BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13   

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BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13 (https://dejure.org/2017,10312)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2017 - IV R 50/13 (https://dejure.org/2017,10312)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - IV R 50/13 (https://dejure.org/2017,10312)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § ... 48 Abs 4, FGO § 48 Abs 5, FGO § 60 Abs 3, FGO § 123 Abs 1 S 2, AO § 180 Abs 5 Nr 1, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 3, DBA GBR 1964 Art 3 Abs 1 S 1, DBA GBR 1964 Art 3 Abs 2 S 1, DBA GBR 1964 Art 8 Abs 2, DBA GBR 1964 Art 18 Abs 2 Buchst a, EStG VZ 2008
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater ...

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 4 FGO, § 48 Abs 5 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 123 Abs 1 S 2 FGO
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater ...

  • IWW

    § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 180 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO), § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 15 Abs. 2 EStG, § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 60 Abs. 3 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 48 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 32b EStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 14 Satz 3 AO, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Gewerbeordnung (GewO), §§ 56, 147a, 148b GewO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung; Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel mit Gold

  • rechtsportal.de

    FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1
    Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 32b Abs 1 Nr 3, EStG § 15b, AO § 180 Abs 5
    Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Gold, Steuerstundungsmodell, Negativer Progressionsvorbehalt, Ausland

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 32/10

    Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    Zu diesen gehören die --selbständig und nachhaltig ausgeübten-- Tätigkeiten der Produzenten, der Dienstleister und der Händler (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012 IV R 32/10, BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538, Rz 28, m.w.N.).

    Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538, Rz 29, m.w.N.).

    Er unterscheidet sich von der "Vermögensumschichtung im Rahmen privater Vermögensverwaltung" durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten (BFH-Urteil in BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538, Rz 29, m.w.N.).

    Allerdings ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass der Einsatz umfangreicher finanzieller Mittel der Vermögensverwaltung nicht fremd ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538, Rz 45).

    So ist gerade das "Bild eines gewerblichen Dienstleisters" durch ein Tätigwerden für fremde Rechnung gekennzeichnet (BFH-Urteil in BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538, Rz 30).

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    dd) Entgegen der Auffassung des FG können die Grundsätze des Wertpapierhandels, wonach die Umschichtung von Wertpapieren --selbst in erheblichem Umfang-- regelmäßig noch nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet (BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, unter II.2.c, m.w.N.), nicht auf den Handel mit physischem Gold übertragen werden.

    (3) Eine Übertragbarkeit der Grundsätze des Wertpapierhandels ergibt sich auch nicht aus den vom FA zitierten BFH-Urteilen vom 20. Dezember 2000 X R 1/97 (BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706) und in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408.

    Dabei steht einer Wertung als händlertypisch (gewerblich) nicht entgegen, dass der Goldhandel nicht auf die Ausnutzung des Preisgefälles auf verschiedenen Handelsstufen, sondern auf die Ausnutzung von Wertveränderungen am nämlichen Markt gerichtet ist (BFH-Urteil in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, unter II.2.g ee, betreffend den Wertpapierhandel).

    Dies führt aber hin zum Vergleich mit einem gewerblichen Dienstleister (BFH-Urteil in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, unter II.2.d).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    aa) Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1., m.w.N.).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.II., m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    Im Ausgangspunkt ist zwischen den Beteiligten --zu Recht-- nicht streitig, dass "gewerbliche Gewinne" nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 jedenfalls solche sind, die aus einer originär gewerblichen Tätigkeit der ausländischen Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG stammen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 15 ff.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. September 2014 IV B 5-S 1300/09/10003, 2014/0599097, BStBl I 2014, 1258, Rz 2.2.1).

    Infolge der Ertraglosigkeit des Anlageobjekts lassen sich Fremdkapitalkosten allein durch den Verkauf und das Erzielen einer Gewinnmarge (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 22) decken.

  • FG München, 28.10.2013 - 7 K 1918/11

    Zur Gewerblichkeit des Goldhandels

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013  7 K 1918/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2013  7 K 1918/11 als unbegründet ab.

  • BFH, 18.08.2015 - I R 42/14

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 12, m.w.N.).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, Rz 28; vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 19).

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (z.B. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, Rz 28; vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 19).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    Der Handel beschreibt ein planmäßiges und dauerhaftes, auf Güterumschlag gerichtetes Tätigwerden (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).
  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    (3) Eine Übertragbarkeit der Grundsätze des Wertpapierhandels ergibt sich auch nicht aus den vom FA zitierten BFH-Urteilen vom 20. Dezember 2000 X R 1/97 (BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706) und in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408.
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
    Anders als beim Wertpapierhandel (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, unter II.2.b) und im Rahmen der Vermietung und Verpachtung indiziert der Einsatz von Fremdkapital beim physischen Goldhandel eine gewerbliche Tätigkeit.
  • BFH, 31.05.2007 - IV R 17/05

    Vermögensverwaltung auch bei gelegentlichem Verkauf vermieteter beweglicher

  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

  • BFH, 28.11.2007 - X R 24/06

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Abgrenzung des gewerblichen

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 27/13

    Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem

  • BFH, 04.09.2014 - IV R 44/13

    Notwendige Beiladung eines nach Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafters -

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 37/11

    Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid - Klagebefugnis bei Streit um das

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    Dafür spricht zunächst, dass C als die vom Rechtsstreit allein Betroffene weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die Möglichkeit hatte, sich zu dem angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid als Verfahrensbeteiligte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 18; vom 07.06.2018 - IV R 11/16, Rz 25).
  • BFH, 13.07.2017 - IV R 41/14

    Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. Urteile vom 19. Januar 2017 IV R 50/13 und IV R 5/16, jeweils Rz 15, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Ein Bescheid, der die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben, ist ein negativer Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).

    Soweit die Klägerin mit der X Management Limited (XML), deren Anteile sie hält, die X Partnership (XP) bildet, liegt für Zwecke der Anwendung des DBA-GB ein deutsches Unternehmen vor (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).

    Gewerbliche Gewinne nach dem DBA-GB sind jedenfalls solche, die aus einer originär gewerblichen Tätigkeit der ausländischen Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG stammen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, a.a.O.).

    Unter Beachtung der vom BFH in seinen Entscheidungen vom 19. Januar 2017 (IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751 und IV R 50/14, BStBl II 2017, 456) insbesondere zum Goldhandel aufgestellten Grundsätze hat der Beklagte nicht mehr bestritten, dass die XP und damit auch die Klägerin - dem Grunde nach - gewerbliche Einkünfte erzielte.

  • BFH, 27.09.2017 - I R 62/15

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb - Notwendige Beiladung der Personengesellschaft

    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (Senatsurteil vom 18. August 2015 I R 42/14, BFH/NV 2016, 164; BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst klagebefugt (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2016, 164, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, juris; in BFH/NV 2017, 751).

    Ein negativer Feststellungsbescheid liegt auch dann vor, wenn das FA --wie hier-- die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben (BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 751).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht die Klagebefugnis der ausländischen Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO sowohl gegen positive wie negative Feststellungsbescheide (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 164, und in BFH/NV 2017, 751).

    Denn der IV. Senat des BFH hat mit seinen Urteilen vom 19. Januar 2017 IV R 50/14 (BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456) und in BFH/NV 2017, 751 Grundsätze zur Einkünftequalifikation im Falle des An- und Verkaufs von Gold entwickelt, denen sich der Senat anschließt.

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 10/17

    Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteile vom 19. Januar 2017 IV R 50/13 und IV R 5/16, jeweils Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten

    Ein Bescheid, der die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben, ist ein negativer Feststellungsbescheid (BFH-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 15; vom 11.07.2017 - I R 34/14 , Rz 15 ).

    Diesen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, den beide Verfahrensbeteiligte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung gerügt haben, hat der erkennende Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 12, m.w.N.).

    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (BFH-Urteile vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 12; vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 14).

    Denn der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 19.01.2017 - IV R 50/14 (BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456) und IV R 50/13 Grundsätze zur Einkünftequalifikation im Falle des An- und Verkaufs von physischem Gold entwickelt, denen sich der I. Senat des BFH angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 27.09.2017 - I R 62/15, Rz 25).

  • FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17

    Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts

    Investiert die GP kurzfristig und in erheblicher Millionenhöhe in physisches Gold, wobei durch den Einsatz von Krediten verbunden mit Sicherungsinstrumenten ein maximaler Hebel genutzt wird, so erzielt die GP gewerbliche Einkünfte (Anschluss an das zwischen den Beteiligten im 1. Rechtszug ergangene BFH-Urteil: BFH, Urteil v. 19.1.2017, IV R 50/13, BFH/NV 2017 S. 751).

    Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751) hob der Bundesfinanzhof (BFH) die finanzgerichtliche Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, da verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, die Gesellschafter der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuladen.

    Wie der BFH im ersten Rechtsgang erkannte (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751) wird die Klägerin als eine GP in Großbritannien als steuerlich transparent behandelt und ist ihrer Struktur nach auch in Deutschland mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar.

    An die Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin als gewerblich sieht sich das Gericht aufgrund der rechtlichen Beurteilung in der Entscheidung des BFH im ersten Rechtsgang (Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751) gebunden (§ 126 Abs. 5 FGO).

    Das Gericht sieht aus diesem Grund von weiteren Ausführungen ab und verweist insoweit auf die Entscheidung im Verfahren IV R 50/13.

    Sie umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, auch die für den ersten Rechtsgang, unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens, über die nach dem Urteil des BFH vom 19. Januar 2017 (IV R 50/13) mit zu befinden war (vgl. § 143 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.1986 VII E 8/86, BFH/NV 1987, 319).

  • BFH, 11.07.2017 - I R 34/14

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb

    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (Senatsurteil vom 18. August 2015 I R 42/14, BFH/NV 2016, 164; BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst klagebefugt (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2016, 164, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, juris; in BFH/NV 2017, 751).

    Ein negativer Feststellungsbescheid liegt auch dann vor, wenn das FA --wie hier-- die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben (BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 751).

    Der IV. Senat hat in seinen Urteilen vom 19. Januar 2017 (IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456; in BFH/NV 2017, 751) Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Goldhandel entwickelt, denen sich der Senat anschließt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - 6 K 6322/17

    Ansehen einer an einer weiteren Personengesellschaft beteiligten

    bb) Im Lichte dieser berufsbildgeprägten Verkehrsanschauung gehört die Umschichtung von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang und anders als nach höchstrichterlicher Rspr. bspw. beim Goldhandel - regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung, weil es bei Wertpapieren in der Natur der Sache liegt, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (vgl. etwa BFH, Urteil vom 24. August 2011 - I R 46/10 -, BStBl. II 2014, 764, aber keine Übertragung der Grundsätze des Wertpapierhandels auf den Goldhandel, vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 2017 - IV R 50/13 -, BFH/NV 2017, 751 ).

    Dass bei der Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblicher Tätigkeit die Breite des Marktes, auf dem sich der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit bewegt, Einfluss nehmen kann, ist höchstrichterlich zuletzt für den Handel mit dem Wirtschaftsgut Gold bestätigt worden; denn in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 - IV R 50/13 -, BFH/NV 2017, 751 , hat der BFH ausgeführt, dass die Hinwendung an eine breite Öffentlichkeit und die unmittelbare Teilnahme am Marktgeschehen als Indiz für einen Gewerbebetrieb Berücksichtigung finden können, während die Abwicklung von Geschäften mit im Wesentlichen einen Handelspartner ein Indiz für private Vermögensverwaltung sein kann.

    Die "Höhe des Anlagevolumens" ist schon wegen ihrer Unbestimmtheit kein geeignetes Abgrenzungskriterium (insofern bestätigt als nur schwaches Kriterium für die Annahme eines gewerblichen Goldhandels durch den BFH in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 - IV R 50/13 -, BFH/NV 2017, 751 ).

    Selbst wenn das Gericht das Risiko aus einer Fremdfinanzierung - wie etwa der BFH für den An- und Verkauf von physischem Gold (BFH, Urteil vom 19. Januar 2017 - IV R 50/13 -, BFH/NV 2017, 751 ) - als gewichtiges Indiz für die Gewerblichkeit der hiesigen Klägertätigkeit heranziehen müsste, spricht dem aus Sicht des Gerichts hier maßgeblich entgegen, dass das mit einer Fremdkapitalisierung für die Klägerin verbundene Risiko zum Teil durch das persönliche Einstehen der Treugeberin gesenkt wurde; denn die Treugeberin hat - jedenfalls im Hinblick auf die Fremdfinanzierung über die N... AG - gegenüber der Klägerin ein "selbständiges Garantieversprechen" und ein Freistellungsversprechen im Hinblick auf etwaige Schäden oder Forderungen für die Klägerin bzgl. der Fremdfinanzierung abgegeben.

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel

    Denn sie habe mit den hier zu betrachtenden Edelmetalltransaktionen - auch bei Anwendung der vom BFH (im Grundsatzurteil wie auch in der Parallelentscheidung vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 816) vorgegebenen Kriterien - die Schwelle der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten.

    Es unterscheidet sich von der Umschichtung von Vermögenswerten im Rahmen privater Vermögensverwaltung durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten (BFH, Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).

    Denn das "Bild eines gewerblichen Dienstleisters" ist durch das Tätigwerden für fremde Rechnung gekennzeichnet, dem "Bild des Handels" entspricht jedoch typischerweise ein Tätigwerden für eigene Rechnung (vgl. dazu insgesamt insbesondere BFH, Urteile jeweils vom 19. Januar 2017, IV R 50/14, BStBl. II 2017, 465 und IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751 sowie sich dem anschließend BFH, Urteil vom 27. September 2017 I R 62/15, BFH/ NV 2018, 620).

    Die Partnership blieb damit - jedenfalls bei Betrachtung ihrer Transaktionen mit allocated Gold - deutlich hinter den vom BFH (mit Urteilen vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751, und IV R 50/14, BStBl. II 2017, 456) behandelten Vergleichsfällen zurück.

  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

  • BFH, 24.01.2018 - I B 81/17

    Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften -

  • FG Köln, 19.04.2018 - 13 K 2410/12
  • BFH, 05.06.2019 - IV R 17/16

    Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs.

  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

  • BFH, 10.12.2019 - I B 11/19

    Notwendige Beiladung einer aufgelösten englischen Limited

  • FG Hessen, 11.12.2018 - 9 K 1879/17

    § 4 Abs. 3 EStG, § 15b EStG, § 32b EStG, § 42 AO, DBA Großbritannien Art. XVIII

  • BFH, 09.06.2021 - I B 58/20

    Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung - Keine Beiladung

  • FG Hessen, 30.08.2017 - 7 K 1095/15

    Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG bei nach ausländischem Recht

  • FG München, 27.10.2023 - 12 V 1784/23

    Negativer Feststellungsbescheid, Feststellungsbescheiden, Inländische Einkünfte,

  • FG Hessen, 22.08.2019 - 10 K 1143/14

    Einkommenstuerrechtliche Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligung an einer

  • BFH, 29.09.2017 - I B 61/16

    Änderungsbescheid zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7270/14

    Handel mit physischem Gold über eine ausländische Personengesellschaft -

  • FG Hessen, 10.08.2020 - 9 K 141/19

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem Goldhandel als

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 13 K 2104/18

    Keine Gewinnerzielungsabsicht des Herausgeberkreises wissenschaftlicher

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1231/20

    Wirksamkeit eines negativen, einheitlichen Feststellungsbescheids bei Bekanntgabe

  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

  • FG Hessen, 06.09.2021 - 8 K 1871/13

    Berücksichtigen des sich aus einem Verkauf von Edelmetallen der

  • FG Düsseldorf, 23.05.2023 - 13 K 2029/22

    Steuerfreiheit von nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in

  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

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