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   BFH, 19.02.1976 - V R 92/74   

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https://dejure.org/1976,580
BFH, 19.02.1976 - V R 92/74 (https://dejure.org/1976,580)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1976 - V R 92/74 (https://dejure.org/1976,580)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1976 - V R 92/74 (https://dejure.org/1976,580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Herstellung sendefertiger Filme - Überlassung sendefertiger Filme - Fernsehanstalt - Filmhersteller - Ermäßigter Steuersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967) § 3 Abs. 8, § 12 Abs. 2 Nr. 7d

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Auftragsproduktion von Filmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 255
  • DB 1976, 1411
  • BStBl II 1976, 515
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.11.1968 - V 46/65

    Finanzierungsbeitrag als vorausgezahltes Entgelt für eine Auftragsproduktion mit

    Auszug aus BFH, 19.02.1976 - V R 92/74
    Aber auch die Übertragung des Rechts aus § 94 Abs. 1 UrhG könne das vom FG angenommene Überwiegen der Leistungselemente nicht begründen; andernfalls müßten im Falle der echten Auftragsproduktion die Leistungen des Filmherstellers entgegen den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 7. November 1968 V 46/65 (BFHE 94, 416, BStBl II 1969, 211) stets als sonstige Leistungen beurteilt werden.

    Auch komme der Art der Auswertung Bedeutung zu (BFH-Urteil V 46/65).

    e) Die tiefgreifende Veränderung der Rechtsstellung des Filmherstellers durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. Juli 1965 gegenüber dem früheren Rechtszustand läßt es jedenfalls nicht zu, die vom Senat bisher entwickelten, den Erkenntnissen dieses Urteils entgegenstehenden Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der sogenannten Auftragsproduktion (vgl. BFH-Urteile V 46/65; vom 31. Januar 1957 V 245/56 S, BFHE 64, 245, BStBl III 1957, 93; vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119, und vom 31. Januar 1957 V 17/56 U, BFHE 64, 320, BStBl III 1957, 120) weiterhin anzuwenden.

  • BFH, 14.02.1974 - V R 129/70

    Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Überlassung von Matern,

    Auszug aus BFH, 19.02.1976 - V R 92/74
    Der BFH habe erst im Urteil vom 14. Februar 1974 V R 129/70 (BFHE 111, 379, BStBl II 1974, 261) bestätigt, daß für die Abgrenzung der Lieferung von der sonstigen Leistung bedeutsam sein könne, ob Urheberrechte zeitlich und örtlich begrenzt oder unbegrenzt übertragen würden.

    b) Das FG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil V R 129/70) ausgeführt, daß in Fällen, in denen wie hier die umsatzsteuerrechtlich einheitlich zu beurteilenden Leistungen sowohl Lieferungselemente (Ablieferung und Übereignung der sendefertigen Kopien) als auch Elemente einer sonstigen Leistung (Rechtsübertragung) enthalten, die Einstufung dieser Leistungen als Lieferungen oder sonstige Leistungen davon abhängig ist, welche dieser Elemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien tatsächlich den wirtschaftlichen Gehalt der Geschäfte bedingen.

    Der Senat hat in dem Urteil V R 129/70 den Umstand der zeitlich und räumlich beschränkten Rechtsübertragung bei der Überlassung von Matern, Klischees und Abzügen zwar als Kriterium für die Annahme einer sonstigen Leistung angesehen.

  • BFH, 31.01.1957 - V 245/56 S

    Umsatzsteuerliche Beurteilung des Vertrages zwischen Filmhersteller und Verleiher

    Auszug aus BFH, 19.02.1976 - V R 92/74
    e) Die tiefgreifende Veränderung der Rechtsstellung des Filmherstellers durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. Juli 1965 gegenüber dem früheren Rechtszustand läßt es jedenfalls nicht zu, die vom Senat bisher entwickelten, den Erkenntnissen dieses Urteils entgegenstehenden Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der sogenannten Auftragsproduktion (vgl. BFH-Urteile V 46/65; vom 31. Januar 1957 V 245/56 S, BFHE 64, 245, BStBl III 1957, 93; vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119, und vom 31. Januar 1957 V 17/56 U, BFHE 64, 320, BStBl III 1957, 120) weiterhin anzuwenden.
  • BFH, 31.01.1957 - V 226/55 S

    Voraussetzungen für die Einordnung als Lieferung - Umsatzsteuerliche

    Auszug aus BFH, 19.02.1976 - V R 92/74
    e) Die tiefgreifende Veränderung der Rechtsstellung des Filmherstellers durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. Juli 1965 gegenüber dem früheren Rechtszustand läßt es jedenfalls nicht zu, die vom Senat bisher entwickelten, den Erkenntnissen dieses Urteils entgegenstehenden Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der sogenannten Auftragsproduktion (vgl. BFH-Urteile V 46/65; vom 31. Januar 1957 V 245/56 S, BFHE 64, 245, BStBl III 1957, 93; vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119, und vom 31. Januar 1957 V 17/56 U, BFHE 64, 320, BStBl III 1957, 120) weiterhin anzuwenden.
  • BFH, 31.01.1957 - V 17/56 U

    Produktionsvertrag zwischen Filmhersteller und Auftraggeber als Lieferung -

    Auszug aus BFH, 19.02.1976 - V R 92/74
    e) Die tiefgreifende Veränderung der Rechtsstellung des Filmherstellers durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. Juli 1965 gegenüber dem früheren Rechtszustand läßt es jedenfalls nicht zu, die vom Senat bisher entwickelten, den Erkenntnissen dieses Urteils entgegenstehenden Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der sogenannten Auftragsproduktion (vgl. BFH-Urteile V 46/65; vom 31. Januar 1957 V 245/56 S, BFHE 64, 245, BStBl III 1957, 93; vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119, und vom 31. Januar 1957 V 17/56 U, BFHE 64, 320, BStBl III 1957, 120) weiterhin anzuwenden.
  • BFH, 20.11.1970 - VI R 44/69

    Körperliche Sachen - Immaterielle Wirtschaftsgüter - Herstellung eines Spielfilms

    Auszug aus BFH, 19.02.1976 - V R 92/74
    Dieses Recht stellt den eigentlichen wirtschaftlich verwertbaren Wert dar (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. November 1970 VIR 44/69, BFHE 100, 555, BStBl II 1971, 186).
  • BFH, 18.11.2021 - V R 38/19

    "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel

    Bei einer solchen Rechtsübertragung gegen Entgelt handelt es sich um eine sonstige Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (vgl. Art. 59 Buchst. a MwStSystRL; vgl. auch BFH-Urteile vom 16.07.1970 - V R 95/66, BFHE 99, 429, BStBl II 1970, 706, und vom 19.02.1976 - V R 92/74, BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515, unter II.b).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

    Es ist zwischen echter und unechter Auftragsproduktion zu unterscheiden (von Hartlieb in Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Aufl. 1991, Kap. 74, 108, 110 f. und 199; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Februar 1976 V R 92/74, BFHE 118, 225, BStBl II 1976, 515; BFH-Beschluß vom 25. Februar 1987 V B 56/84, BFH/NV 1988, 398).

    Soweit die Rechtsprechung zur Umsatzsteuer früher die Auffassung vertreten hatte, bei Auftragsproduktionen könnten die Filmkopien wie Waren Gegenstand von Lieferungen sein (BFH-Urteil vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119), hat sie hieran für die Zeit nach Einführung des § 94 UrhG 1965 nicht mehr festgehalten und speziell für eine ZDF-Auftragsproduktion ausgesprochen, daß die Übertragung des Eigentums am Filmstreifen gegenüber der Rechtsübertragung in den Hintergrund trete - vergleichbar der Übertragung eines Buchmanuskripts gegenüber der Überlassung eines schriftstellerischen Werks zur Auswertung - (BFH-Urteile in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515; vom 29. November 1984 V R 96/84, BFHE 142, 319, 321 f.; BStBl II 1985, 271).

  • BFH, 25.02.1987 - V B 56/84

    Aufhebung eines Beschlusses bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzungen -

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zwar im Urteil vom 19. Februar 1976 V R 92/74 (BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515) die Auffassung vertreten, bei Filmherstellung für einen Auftraggeber sei nicht die körperliche Überlassung des Filmstreifens, sondern die Übertragung der Rechte nach den §§ 94 Abs. 1, 89 und 91 UrhG durch den Filmhersteller an den Auftraggeber der entscheidende wirtschaftliche Gehalt, so daß regelmäßig die Annahme einer Lieferung ausscheide.

    An diesem Ergebnis sei auch hier festzuhalten, zumal es nicht zulässig sei, die Grundsätze des Urteils in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515 schematisch auf sämtliche Arten der Filmherstellung, die ganz erhebliche wirtschaftliche und urheberrechtliche Unterschiede aufwiesen, auszudehnen.

    Diese Beurteilung beruht auf den Grundsätzen, die der Senat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Verwertung von Filmwerken nach den Regelungen des UrhG zunächst in seinem Urteil in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515 - Filmherstellung in Auftragsproduktion - und weiteren Entscheidungen (Urteile vom 25. November 1976 V R 71/72, BFHE 120, 568, BStBl II 1977, 270 - Überlassung von Offsetfilmen zum Druck von Reklamematerial - vom 29. November 1984 V R 96/84, BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271 - Vermietung von Video-Cassetten -, und vom 14. Juni 1985 V R 11/78, BFH/NV 1985, 58 - Informations- oder Werbefilme -) entwickelt hat.

    Das FG hat ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide mit der Erwägung begründet, die Grundsätze des Urteils in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515 dürften nicht schematisch auf sämtliche Arten der Filmherstellung ausgedehnt werden.

  • BFH, 28.05.1979 - I R 1/76

    Keine Aktivierung von Leistungsschutzrechten, wenn ein Schallplattenhersteller

    Gegenstand des Leistungsschutzrechtes des Tonträgerherstellers ist nicht der Tonträger als stoffliches Erzeugnis, sondern als Träger der Darbietungen der Künstler sowie die entstandenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (ähnlich für die Herstellung und Überlassung sendefertiger Filme BFH-Urteil vom 19. Februar 1976 V R 92/74, BFHE 118, 255 [260], BStBl II 1976, 515).
  • FG Köln, 19.05.1999 - 4 K 1135/96

    Steuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

    Der wirtschaftliche Gehalt bzw. Schwerpunkt dieses Vertrages (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 14.02.1974 V R 129/70, BStBl II 1974, 261 und Urteil des BFH vom 19.02.1976 V R 92/74, BStBl II 1976, 515 ) war somit nicht gerichtet auf die Lieferung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsgutes/Werkes im Geschäftsbetrieb der AG, sondern auf die Nutzung bzw. Anwendung eines bestimmten, bereits existierenden Softwareprogramms, wobei rechtliche und tatsächliche Voraussetzung hierfür einerseits die Lizenzgewährung an die AG war, andererseits in Ausfüllung des gewährten Lizenzrechtes die Herstellung der betriebsspezifischen Benutzungstauglichkeit des Programms in deren System.

    Ob im Einzelfall Rechte eingeräumt, übertragen oder wahrgenommen werden, die dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, oder ob nur Benutzungsrechte gewährt werden, ist nach dem Umfang der vereinbarten Leistungen, insbesondere unter Beachtung des wirtschaftlichen Interesses der Vertragsparteien zu bestimmen (Urteile des BFH vom 14.02.1974 und 19.02.1976 a. a. O.; Amann und Kutz/Jünemann a.a.O.).

  • BFH, 01.08.1986 - V B 79/84

    Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen

    Hersteller des Films nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1976 V R 92/74 (BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515) sei eindeutig der auftraggebende Verein A. Auch die Ausführungen des FG zu § 3 BerlinFG seien nicht geeignet, ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu verneinen.

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Verwertung von Filmwerken nach den Regelungen des UrhG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515 - Filmherstellung in Auftragsproduktion - vom 25. November 1976 V R 71/72, BFHE 120, 568, BStBl II 1977, 270 - Überlassung von Offsetfilmen zum Druck von Reklamematerial - vom 29. November 1984 V R 96/84, BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271 - Vermietung von Videokassetten -, und vom 14. Juni 1985 V R 11/78, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH / NV - 1985, 58 - Informations- oder Werbefilme -).

  • BFH, 07.10.1987 - X R 21/80

    Verwehrung der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines

    Es ging davon aus, daß Vereinbarungen der hier in Frage stehenden Art sowohl Lieferungs- als auch Leistungselemente enthielten, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1967 aber nur Leistungen i. S. des § 3 Abs. 8 UStG 1967 begünstigt seien und die Entscheidung des Streitfalls demnach davon abhänge, welches der beiden Elemente nach dem Willen der Vertragspartner das Übergewicht habe (Urteil des BFH vom 19. Februar 1976 V R 92/74, BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515).

    Zutreffend hat das FG bei der Beantwortung der Frage, ob die Überlassung der Lehrfilme der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1967 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung unterfällt, darauf abgestellt, ob es sich um die Überlassung von Rechten an Filmen zu deren Auswertung und Vorführung (d. h. um sonstige Leistungen) oder aber um die Lieferung von Filmmaterial handelt (BFH-Urteile vom 7. November 1968 V 46/65, BFHE 94, 416, BStBl II 1969, 211; in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515, und vom 29. November 1984 V R 96/84, BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271, 272, m. w. N.).

  • BFH, 14.06.1985 - V R 11/78

    Filmwerk als immaterielles Wirtschaftsgut

    Aufgrund derselben Erwägungen hat der erkennende Senat bei Vorgängen der Rechtseinräumung nach dem Urheberrecht, die mit der Überlassung von Werkoder Vervielfältigungsstücken verbunden ist, in der Rechtseinräumung den wesentlichen Charakter der Leistung gesehen, weil sich darin der eigentliche wirtschaftliche Wert verkörpert, hinter dem der Eigentumswechsel am Werk- oder Vervielfältigungsstück zurücktritt (Urteile vom 19. Februar 1976 V R 92/74, BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515 - Filmherstellung in Auftragsproduktion - vom 25. November 1976 V R 71/72, BFHE 120, 568, BStBl II 1977, 270 - Überlassung von Offsetfilmen zum Druck von Reklamematerial - und BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271 - Vermietung von Videocassetten -).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 1976 V R 92/74, BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515 a.E., ausgeführt hat, lassen die tiefgreifenden Veränderungen der Rechtsstellung des Filmherstellers durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht zu, die - den Erkenntnissen dieses Urteils entgegenstehenden - Grundsätze der früheren Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der sog. Auftragsproduktion weiterhin anzuwenden.

  • BFH, 12.05.2005 - V B 119/04

    Grundsätzliche Bedeutung

    a) Soweit die Klägerin aus den BFH-Urteilen vom 29. November 1984 V R 96/84 (BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271) und vom 19. Februar 1976 V R 92/74 (BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515) überhaupt Rechtssätze des BFH herausgearbeitet hat, liegt eine Abweichung der Vorentscheidung von diesen Urteilen, das heißt eine Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, und vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802), nicht vor.
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2007 - 12 K 50/06

    Steuersatzermäßigung für das Zurverfügungstellung von Kontaktlisten durch

    In diesen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. u.a. Urteil vom 19. Februar 1976 V R 92/74, Bundessteuerblatt - BStBl II 1976, 515) die Einstufung der einheitlichen Leistung entweder als Lieferung oder als sonstige Leistung davon abhängig, welche Bestandteile der Leistung unter Berücksichtigung des Willens der Vertragspartner den wirtschaftlichen Gehalt der Geschäfte bedingen.
  • BFH, 29.11.1984 - V R 96/84

    Allgemeiner Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Videokassetten zur privaten -

  • BFH, 23.05.1991 - V R 103/86

    Berliner Unternehmer - Berliner Film- und Fernsehatelier - Herstellung von

  • BFH, 25.11.1976 - V R 71/72

    Die Überlassung von Offsetfilmen zum Druck von Reklamematerial ist eine Lieferung

  • FG München, 16.06.1999 - 3 K 1620/96

    Personal-, Dienst- und Sachbeistellungen des Auftraggebers kein Engelt für die

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