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   BFH, 19.02.1992 - X R 164/90   

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https://dejure.org/1992,5831
BFH, 19.02.1992 - X R 164/90 (https://dejure.org/1992,5831)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1992 - X R 164/90 (https://dejure.org/1992,5831)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1992 - X R 164/90 (https://dejure.org/1992,5831)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1990 - IX ZB 89/89

    Umfang der Rechtsmittelbegründung bei mehreren voneinander unabhängigen,

    Auszug aus BFH, 19.02.1992 - X R 164/90
    Ist das Urteil der Vorinstanz auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragfähige rechtliche Erwägungen gestützt, so muß der Revisionskläger in der Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung das angefochtene Urteil nicht tragen; anderenfalls ist die Revision unzulässig (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 25. Januar 1990 IX ZB 89/89, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 1184; BFH-Beschluß vom 21. April 1984 VIII R 97-101/84, nicht veröffentlicht - NV -).
  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 19.02.1992 - X R 164/90
    Der Revisionskläger muß dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 1. Juni 1988 IX R 115/83, BFH / NV 1988, 796).
  • BFH, 01.06.1988 - IX R 115/83

    Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Begründung einer Revision, insbesondere die

    Auszug aus BFH, 19.02.1992 - X R 164/90
    Der Revisionskläger muß dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 1. Juni 1988 IX R 115/83, BFH / NV 1988, 796).
  • BFH, 26.08.1992 - I R 24/91

    Transferentschädigungen sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis

    Aus den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1991 IX R 42/88 (BFH/NV 1992, 188) und vom 19. Februar 1992 X R 164/90 (BFH/NV 1992, 536) ergibt sich nichts anderes.

    Der Beschluß in BFH/NV 1992, 536 betrifft einen Sachverhalt, in dem das FG-Urteil mit einer Doppelbegründung versehen war.

  • BFH, 20.09.1993 - X R 57/91

    Anforderungen an den Umfang der Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen in

    Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung bedarf es nicht nur eines bestimmten Antrages (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO); die Revisionsbegründung muß zumindest auch eine kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten, aus der zu erkennen ist, daß der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Rz. 32).

    Der Revisionskläger muß - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen - dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 11. März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112; in BFH/NV 1992, 536 und vom 25. November 1992 IX R 85/91, BFH/NV 1993, 374).

  • BFH, 27.08.1998 - X R 110/96

    Revisionsbegründung

    Der Revisionskläger muß im einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536).
  • BFH, 15.05.1996 - X R 119/94

    Anforderungen an die Revisionsbegründung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Der Revisionskläger muß im einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536).
  • BFH, 04.04.1997 - X R 144/94

    Begründungsvoraussetzungen und Frist einer Revision

    Der Revisionskläger muß im einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536).
  • BFH, 07.03.1995 - X R 190/93

    Befugnis des Bevollmächtigten zur Prozessvertretung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Ist das Urteil der Vorinstanz auf mehrere voneinander unab hängige, selbständig tragfähige rechtliche Erwägungen gestützt, so muß der Revisionskläger in der Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung das angefochtene Urteil nicht tragen; andernfalls ist die Revision unzulässig (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1990 IX ZB 89/89, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1990, 1184; BFH- Beschlüsse vom 21. April 1984 VIII R 97-- 101/84, nicht veröffentlicht -- NV --; vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536, jeweils mit Nachweisen von Rechtsprechung und Literatur; zur Nichtzulassungsbeschwerde bei Doppelbegründung des FG-Urteils BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1991 II B 167/89, BFH/NV 1992, 175; vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426).
  • BFH, 23.01.1995 - X R 20/94

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Ist das Urteil der Vorinstanz auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragfähige rechtliche Erwägungen gestützt, so muß der Revisionskläger in der Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, wa rum sie nach seiner Auffassung das angefochtene Urteil nicht tragen; anderenfalls ist die Revision unzulässig (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1990 IX ZB 89/89, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1990, 1184; BFH-Beschlüsse vom 21. April 1984 VIII R 97-- 101/84, nicht veröffentlicht -- NV --; vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536, jeweils mit Nachweisen von Rechtsprechung und Literatur; zur Nichtzulassungsbeschwerde bei Doppelbegründung des FG-Urteils BFH-Beschluß vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426).
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