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   BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09   

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https://dejure.org/2010,3687
BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09 (https://dejure.org/2010,3687)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2010 - VII B 190/09 (https://dejure.org/2010,3687)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2010 - VII B 190/09 (https://dejure.org/2010,3687)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken - Kein Verfahrensmangel, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist - Keine schuldhafte ...

  • openjur.de

    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken; Kein Verfahrensmangel, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist; Keine schuldhafte ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, AO § 69, AO § 34 Abs 1, InsO § 21 Abs 2 Nr 2, GmbHG § 35 Abs 1, GmbHG § 64 Abs 2, EStG § 41a Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 41a Abs 2 S 1
    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken - Kein Verfahrensmangel, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist - Keine schuldhafte ...

  • Bundesfinanzhof

    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken - Kein Verfahrensmangel, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist - Keine schuldhafte ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 69 AO, § 34 Abs 1 AO
    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken - Kein Verfahrensmangel, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist - Keine schuldhafte ...

  • IWW
  • rewis.io

    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken - Kein Verfahrensmangel, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist - Keine schuldhafte ...

  • rewis.io

    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken - Kein Verfahrensmangel, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist - Keine schuldhafte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage einer Kausalität zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten und einem Vermögensschaden im Fall eines Rückzugs eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH aus der Geschäftsführung; Bedeutung der Rechtsfrage der zumutbaren ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz)

    Muss der Geschäftsführer auf den vorläufigen Insolvenzverwalter einwirken?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage einer Kausalität zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten und einem Vermögensschaden im Fall eines Rückzugs eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH aus der Geschäftsführung; Bedeutung der Rechtsfrage der zumutbaren ...

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1900
  • ZIP 2010, 233
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.12.2004 - VII B 178/04

    Geschäftsführer-Haftung; GmbH Insolvenz

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09
    Schließlich weiche das FG von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04 (BFH/NV 2005, 661), vom 27. Februar 2007 VII R 67/05 (BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348) und vom 23. September 2008 VII R 27/07 (BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129) ab.

    Wie der Senat in einem Einzelfall entschieden hat, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung eines GmbH-Geschäftsführers i.S. von § 69 AO jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser nach Kenntniserlangung von der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Stornierung mehrerer Überweisungsaufträge nicht innerhalb von zwei Tagen rechtliche Schritte gegen die Bank oder den vorläufigen Insolvenzverwalter einleitet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 661).

    Entgegen der Behauptung des FA hat der Senat in seiner in BFH/NV 2005, 661 veröffentlichten Entscheidung keinen Rechtsgrundsatz zur Kausalität der Pflichtverletzung für den dadurch verursachten Schaden aufgestellt, von dem das FG hätte abweichen können.

    Entgegen der Behauptung des FA hat der Senat weder in seinem Beschluss in BFH/NV 2005, 661 noch in anderen Entscheidungen den Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass dem Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht obliegt, in umfassender Weise und nicht nur im Wege einer zivilrechtlichen Klage auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken.

    In einer im summarischen Verfahren getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Haftungsbescheids hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Gemeinschuldner, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung zunächst akzeptiert, nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gemacht werden könne, dass etwas anderes jedoch dann gelten könnte, wenn das Verhalten des Insolvenzverwalters offensichtlich geltendem Recht widerspreche und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 661).

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05

    Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz -

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09
    Schließlich weiche das FG von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04 (BFH/NV 2005, 661), vom 27. Februar 2007 VII R 67/05 (BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348) und vom 23. September 2008 VII R 27/07 (BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129) ab.

    Eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348, das sich mit der gesellschaftsrechtlichen Pflicht des Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG befasst, wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig belegt.

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03

    Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09
    Schließlich ist die Revision nicht deshalb zuzulassen, weil das FG in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des BGH (insbesondere Urteile vom 21. September 2006 IX ZR 173/02, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2006, 2092, und vom 4. November 2004 IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49) Bezug genommen hat.
  • BFH, 27.04.1999 - III R 21/96

    Haftung bei Subventionsbetrug

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09
    Vielmehr handelt es sich bei einem solchen Versäumnis des FG um einen materiell-rechtlichen Fehler der Urteilsfindung (BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09
    Schließlich weiche das FG von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04 (BFH/NV 2005, 661), vom 27. Februar 2007 VII R 67/05 (BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348) und vom 23. September 2008 VII R 27/07 (BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129) ab.
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 173/02

    Verweigerung der Genehmigung von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09
    Schließlich ist die Revision nicht deshalb zuzulassen, weil das FG in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des BGH (insbesondere Urteile vom 21. September 2006 IX ZR 173/02, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2006, 2092, und vom 4. November 2004 IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49) Bezug genommen hat.
  • BFH, 09.01.2019 - I B 138/17

    Schließfach als feste Einrichtung

    Hieraus lässt sich indessen ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schon deshalb nicht ableiten, weil es sich nicht um einen Verfahrensmangel in Form des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler handelt, wenn eine vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 81).
  • FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 9 K 9247/15

    Geschäftsführerhaftung nach Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

    Er ist auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Zeugenaussagen der Auffassung, dass Herr B... nicht glaubhaft gemacht habe, sich mit allen den Umständen nach angemessenen Mitteln um die streitgegenständliche Lohnsteuerzahlung bemüht zu haben (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120).

    Soweit der Kläger sich zur Entlastung von B... auf das BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 19/06 berufe, habe diese Rechtsprechung sowie der BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 durch den BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120 sowie das BFH-Urteil vom 26. September 2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 zumindest eine Präzisierung erfahren.

    Denn Herr B... hat eine eventuell vorliegende Pflichtverletzung im Sinne von § 34 Abs. 1 AO nach der Überzeugung des erkennenden Senats zumindest nicht - wie für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 69 Satz 1 AO erforderlich - "grob fahrlässig" begangen (im Ergebnis ebenso: BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 19/06, BFH/NV 2007, 2225; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120; FG Münster, rkr.

  • FG Köln, 25.02.2014 - 10 K 2954/10

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzantrag

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 19.02.2010 - VII B 190/09.

    Der Kläger macht unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren geltend, keine Verantwortung für die Nichterfüllung der Lohnsteuer zu tragen; er beruft sich dazu auf den BFH-Beschluss vom 19.02.2010 - VII B 190/09.

  • FG Saarland, 21.05.2014 - 2 V 1032/14

    Aussetzung der Vollziehung: Geschäftsführerhaftung bei Globalzession und

    Zu ihren steuerlichen Pflichten gehörte aber auch, dafür Sorge zu tragen, dass zum einen die zur Tilgung der Steuerschulden erforderlichen Handlungen - wie z.B. die Erteilung der Einzugsermächtigung - vorgenommen werden, und dass zum anderen die Steuerschulden auf Grund der Einzugsermächtigung tatsächlich eingezogen werden können (vgl. BFH vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120; vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).

    Eine Pflichtwidrigkeit auf Seiten des Geschäftsführers ist indessen zu verneinen, wenn dieser die Einzugsermächtigung rechtzeitig erteilt hat und zum Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden war, so dass mit einer Tilgung der Steuerschuld zu rechnen war (vgl. BFH vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120; vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).

    Die Kündigung noch vor der Fälligkeit der Umsatzsteuer für den Monat März 2008 am 13. Mai 2008 war für sie so überraschend, dass es für eine Entscheidung darüber, ob sie noch andere Möglichkeiten hatte, für den Ausgleich der Steuerverbindlichkeiten zu sorgen, weiterer Aufklärung bedarf (vgl. BFH vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120 zur Lohnsteuerhaftung bei überraschender Kündigung des Kontokorrents).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 9 K 9247/15

    Geschäftsführerhaftung nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters -

    Er war der Auffassung, dass Herr B... nicht glaubhaft gemacht habe, sich mit allen den Umständen nach angemessenen Mitteln um die streitgegenständliche Lohnsteuerzahlung bemüht zu haben (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120).

    Soweit der Kläger sich zur Entlastung von Herrn B... auf das BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 19/06 berufe, habe diese Rechtsprechung sowie der BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 durch den BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120 sowie das BFH-Urteil vom 26. September 2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 zumindest eine Präzisierung erfahren.

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Der gesetzliche Vertreter, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung (zunächst) akzeptiert, verletzt nach der Rechtsprechung des BFH seine Pflichten im Regelfall gerade nicht grob fahrlässig (vgl. BFH, Urteil v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; Beschluss v. 19.10.2010, VII B 190/09, juris; s.a. FG Münster, Urteil v. 02.07.2009, 10 K 1549/08, juris).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Der gesetzliche Vertreter, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung (zunächst) akzeptiert, verletzt nach der Rechtsprechung des BFH seine Pflichten im Regelfall gerade nicht grob fahrlässig (vgl. BFH, Urteil v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; Beschluss v. 19.10.2010, VII B 190/09, juris; s.a. FG Münster, Urteil v. 02.07.2009, 10 K 1549/08, juris).
  • FG Saarland, 20.07.2016 - 2 K 1406/13

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer im Falle einer Globalzession -

    Die zur Lohnsteuer ergangene Rechtsprechung, wonach ein Geschäftsführer, der die Löhne ungekürzt auszahlt, dann nicht pflichtwidrig handelt, wenn er im Zeitpunkt der Lohnzahlung davon ausgehen durfte, dass die angemeldete Lohnsteuer aufgrund der Deckung des Kontokorrentkontos und der der Finanzbehörde erteilten Einzugsermächtigung auch tatsächlich abgeführt werden könnte (BFH vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120), kann nicht ohne Weiteres auf eine Haftung für Umsatzsteuerschulden übertragen werden.
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