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   BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13   

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https://dejure.org/2014,9612
BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13 (https://dejure.org/2014,9612)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2014 - XI R 9/13 (https://dejure.org/2014,9612)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - XI R 9/13 (https://dejure.org/2014,9612)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • openjur.de

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 1, UStG § ... 3f S 1, UStG § 4 Nr 1 Buchst a, UStG § 6 Abs 5, EGRL 112/2006 Art 16, EGRL 112/2006 Art 31, EGRL 112/2006 Art 32, EGRL 112/2006 Art 146 Abs 1 Buchst a, UStG § 3 Abs 5a, EWGRL 388/77 Art 15 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 6
    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • Bundesfinanzhof

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1b S 1 Nr 1 UStG 2005, § 3f S 1 UStG 2005, § 4 Nr 1 Buchst a UStG 2005, § 6 Abs 5 UStG 2005, Art 16 EGRL 112/2006
    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • Betriebs-Berater

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • rewis.io

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Ausfuhr eines durch den Unternehmer in den privaten Bereich entnommenen Pkw in ein Drittland

  • datenbank.nwb.de

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entnahme eines Pkw aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entnahme und Ausfuhr eines PKWs

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Ausfuhr eines durch den Unternehmer in den privaten Bereich entnommenen Pkw in ein Drittland

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    PKW-Entnahme aus dem Unternehmen in den privaten Bereich mit anschließender Drittland-Ausfuhr stellt keine steuerfreie Ausfuhrlieferung dar

  • Jurion (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht der Entnahme eines PKW aus einem Unternehmen in den privaten Bereich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    PKW-Privatentnahme mit anschließender Ausfuhr in Drittland nicht umsatzsteuerfrei

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 143
  • BB 2014, 1237
  • DB 2014, 1118
  • BStBl II 2014, 597
  • NZG 2014, 876
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.10.1993 - V B 58/93

    Heranziehung zur Umsatzsteuer wegen Verkaufs von biblischen Veröffentlichungen

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    Dies beruhte auf der Erwägung, dass eine sich an den Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme ggf. anschließende Lieferung nicht --wie von § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG vorausgesetzt-- "im Rahmen des Unternehmens" i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern im nichtunternehmerischen Bereich erfolgte (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1993 V B 58/93, BFH/NV 1994, 590, unter II.2.b).

    bb) Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (vgl. Beschluss in BFH/NV 1994, 590) ist auch nach Unionsrecht die Entnahme eines Gegenstands keine steuerfreie Ausfuhrlieferung i.S. des Art. 15 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

    Der erkennende Senat schließt sich deshalb auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) der Auffassung im BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 590 an (Steuerfreiheit ebenfalls verneinend Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 91 Rz 42; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 6 Rz 141; wohl auch Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 109 Rz 124; zustimmend für Entnahmen i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Vor §§ 4 bis 9 Rz 125; Stadie, UStG, 2. Aufl., § 6 Rz 45; Husmann in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 4 Nr. 1 Rz 22; a.A. Tehler in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 6 Rz 780 f.; Lohse, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 316, 317; Radeisen in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 6 Rz 72, 726 ff.; Huschens, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1999, 417, 422 f.).

  • FG München, 01.12.2010 - 3 K 1286/07

    Ausschluss der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei der Entnahme von

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    bb) Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob --wovon das FG München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 1. Dezember 2010  3 K 1286/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1022) ausgegangen ist-- eine Entnahme generell unionsrechtlich als unbewegte Lieferung i.S. des Art. 31 der MwStSystRL anzusehen ist.

    (2) Schon aus diesem Grund greift auch die Berufung des Klägers auf das unionsrechtliche Bestimmungslandprinzip insoweit nicht durch (vgl. auch FG München, Urteil in EFG 2011, 1022, unter II.2.c).

  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    (1) Nur diese Auslegung entspricht dem Zweck des Art. 16 der MwStSystRL (Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG), die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand seines Unternehmens für private Zwecke entnimmt, und eines gewöhnlichen Verbrauchers zu gewährleisten, der einen gleichartigen Gegenstand kauft (vgl. zu Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH-Urteile vom 6. Mai 1992 C-20/91 --De Jong--, Slg. 1992, I-2847, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1994, 290, Rz 15; vom 27. April 1999 C-48/97 --Kuwait Petroleum--, Slg. 1999, I-2323, HFR 1999, 590, Rz 21; vom 20. Januar 2005 C-412/03 --Hotel Scandic Gåsabäck--, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90, Rz 23; vom 30. September 2010 C-581/08 --EMI Group--, Slg. 2010, I-8607, HFR 2010, 1361, Rz 17).

    Ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, soll der Zahlung der Mehrwertsteuer nicht entgehen, wenn er diesen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals entnimmt, und daher gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießen (vgl. EuGH-Urteile --De Jong-- in Slg. 1992, I-2847, HFR 1994, 290, Rz 15; vom 8. März 2001 C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52, Rz 42; vom 17. Mai 2001 C-323/99 --Fischer und Brandenstein--, Slg. 2001, I-4049, BFH/NV Beilage 2001, 177, Rz 56).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-436/10

    BLM - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    Es bestehen nämlich bei der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben keine Unterschiede zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. März 2012 C-436/10 --BLM--, HFR 2012, 556, UR 2012, 712, Rz 24, 26 f.).
  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    Eine solche Entnahme liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand für eigene nichtunternehmerische Zwecke entnimmt und somit keinem Abnehmer --wie von § 3 Abs. 1 UStG vorausgesetzt-- Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BFHE 239, 377, BFH/NV 2013, 661, Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 18.10.2001 - V R 106/98

    Entnahme eines Pkw

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    Die Überführung des PKW vom unternehmerischen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich des Klägers ist eine Entnahme i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, BStBl II 2002, 551, unter II.1.).
  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    Dies gebietet, die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen jedenfalls auf Entnahmen für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden; denn die von Privatpersonen im Inland umsatzsteuerpflichtig erworbenen Gegenstände bleiben bei ihrer Ausfuhr durch die Privatperson mit Mehrwertsteuer im Verhältnis ihres Wertes im Zeitpunkt der Ausfuhr belastet (vgl. allgemein EuGH-Urteil vom 25. Februar 1988  299/86 --Drexl--, Slg. 1988, 1213, HFR 1989, 450, Rz 10; s.a. EuGH-Urteil vom 5. Mai 1982 15/81 --Gaston Schul Douane Expediteur--, Slg. 1982, 1409, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1252, Rz 15).
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    Dies gebietet, die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen jedenfalls auf Entnahmen für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden; denn die von Privatpersonen im Inland umsatzsteuerpflichtig erworbenen Gegenstände bleiben bei ihrer Ausfuhr durch die Privatperson mit Mehrwertsteuer im Verhältnis ihres Wertes im Zeitpunkt der Ausfuhr belastet (vgl. allgemein EuGH-Urteil vom 25. Februar 1988  299/86 --Drexl--, Slg. 1988, 1213, HFR 1989, 450, Rz 10; s.a. EuGH-Urteil vom 5. Mai 1982 15/81 --Gaston Schul Douane Expediteur--, Slg. 1982, 1409, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1252, Rz 15).
  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    (1) Nur diese Auslegung entspricht dem Zweck des Art. 16 der MwStSystRL (Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG), die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand seines Unternehmens für private Zwecke entnimmt, und eines gewöhnlichen Verbrauchers zu gewährleisten, der einen gleichartigen Gegenstand kauft (vgl. zu Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH-Urteile vom 6. Mai 1992 C-20/91 --De Jong--, Slg. 1992, I-2847, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1994, 290, Rz 15; vom 27. April 1999 C-48/97 --Kuwait Petroleum--, Slg. 1999, I-2323, HFR 1999, 590, Rz 21; vom 20. Januar 2005 C-412/03 --Hotel Scandic Gåsabäck--, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90, Rz 23; vom 30. September 2010 C-581/08 --EMI Group--, Slg. 2010, I-8607, HFR 2010, 1361, Rz 17).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

    Auszug aus BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
    (1) Nur diese Auslegung entspricht dem Zweck des Art. 16 der MwStSystRL (Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG), die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand seines Unternehmens für private Zwecke entnimmt, und eines gewöhnlichen Verbrauchers zu gewährleisten, der einen gleichartigen Gegenstand kauft (vgl. zu Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH-Urteile vom 6. Mai 1992 C-20/91 --De Jong--, Slg. 1992, I-2847, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1994, 290, Rz 15; vom 27. April 1999 C-48/97 --Kuwait Petroleum--, Slg. 1999, I-2323, HFR 1999, 590, Rz 21; vom 20. Januar 2005 C-412/03 --Hotel Scandic Gåsabäck--, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90, Rz 23; vom 30. September 2010 C-581/08 --EMI Group--, Slg. 2010, I-8607, HFR 2010, 1361, Rz 17).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-323/99

    Fischer - Steuerrecht

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

  • FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16

    EuGH-Vorlage: Ort der Leistung bei unentgeltlicher Dienstwagenüberlassung an

    Die MwStSystRL enthält für unentgeltliche Leistungen in Form der Verwendung von Unternehmensgegenständen für private Zwecke, die einer entgeltlichen (Dienst-)Leistung nach Art. 26 Abs. 1 MwStsystRL gleichgestellt werden, keine gesonderte Regelung zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung, die dem vom deutschen Gesetzgeber eingeführten § 3f UStG entspricht (vgl. auch BFH vom 19. Februar 2014 XI R 9/13, BStBl II 2014, 597), so dass eine Differenzierung bei der Ortsbestimmung nicht zwingend erforderlich ist; davon ausgenommen ist aber die spezielle Art von Dienstleistung in Gestalt der Vermietung von Beförderungsmitteln, denn für diese findet Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL Anwendung.
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