Rechtsprechung
   BFH, 19.02.2019 - II B 85/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6607
BFH, 19.02.2019 - II B 85/17 (https://dejure.org/2019,6607)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2019 - II B 85/17 (https://dejure.org/2019,6607)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - II B 85/17 (https://dejure.org/2019,6607)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,6607) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 123 S 4, ZPO § ... 184 Abs 2 S 3, ZPO § 189, FGO § 5 Abs 3 S 2, FGO § 53, FGO § 62 Abs 4, FGO § 69, FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 2 S 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 116 Abs 3 S 4, FGO § 105 Abs 1 S 2, FGO § 105 Abs 1 S 4, GG Art 20 Abs 3
    Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen

  • IWW

    § 53 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 116 Abs. 3 FGO, §§ 44, 46, 69, 79a, 100, 124, 125, 128 Abs. 2, § 155 FGO, §§ 321a, 866, 867 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO, § 128 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 53 Abs. 2 FGO, § 189 ZPO, § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 123 Satz 4 der Abgabenordnung (AO), § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 53 Abs. 3 FGO, § 62 Abs. 4 FGO, § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, § 56 FGO, § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 105 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Urteilszustellung bei Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ohne Wohnanschrift im Inland; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen in der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Urteilszustellung bei Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ohne Wohnanschrift im Inland; Anforderungen an die Darlegung von Zu...

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Urteilszustellung bei Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ohne Wohnanschrift im Inland

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 29.03.2007 - VII B 297/06

    Vertretungszwang; Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    Das bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2017 XI B 49/17, BFH/NV 2018, 46, Rz 3, 4) und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339, Rz 2).

    Es genügt beispielsweise nicht, wenn lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz einer nicht postulationsfähigen Person Bezug genommen bzw. dieser weitergeleitet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 2007 I B 143/06, BFH/NV 2007, 2306, unter II.) oder wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1339, Rz 2).

  • RG, 20.06.1917 - V 70/17

    Veräußerungsverbot bei einer Briefhypothek

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    2 V 70/17 25.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Vorsitzende als Berichterstatter beim FG ihr das Recht auf den gesetzlichen Richter, der in diesem Fall durch den Senat gestellt werden hätte müssen, verwehrt hat - wie oben unter [Punkt 24 - BESCHLUSS 2 V 70/17] erwähnt.

    Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht der konsultierte Einzelrichter zuständig - wie oben unter [Punkt 24 - BESCHLUSS 2 V 70/17] erwähnt.

  • BFH, 24.02.2005 - VIII B 216/03

    AdV; Übertragung auf den Einzelrichter; erneuter AdV-Antrag

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    BFH v. 24.02.2005 - VIII B 216/03, BFH/NV 2005, 1328, Gründe Abs. 1 25.3 Der Vorsitzende beim FG hat die Sache von der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 abgetrennt.

    BFH v. 24.02.2005 - VIII B 216/03, BFH/NV 2005, 1328, Gründe Abs. 1 18.4 Dies stellt einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar.

  • BFH, 02.08.2007 - I B 143/06

    Vertretungszwang; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    Es genügt beispielsweise nicht, wenn lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz einer nicht postulationsfähigen Person Bezug genommen bzw. dieser weitergeleitet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 2007 I B 143/06, BFH/NV 2007, 2306, unter II.) oder wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1339, Rz 2).
  • BFH, 07.02.2013 - VI B 163/12

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs -

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss, und zwar mit einem Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit (zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen BFH-Beschluss vom 7. Februar 2013 VI B 163/12, BFH/NV 2013, 950).
  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    Das bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2017 XI B 49/17, BFH/NV 2018, 46, Rz 3, 4) und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339, Rz 2).
  • BFH, 09.07.2003 - IX B 34/03

    Entscheidung durch Einzelrichter

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    BFH v. 09.07.2003 - IX B 34/03, BStBl 2003 II S. 858, Abs. 7 18.3 Der Vorsitzende beim FG hat das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -GG-) verletzt.
  • BFH, 18.10.2006 - II B 176/05

    NZB: Fristverlängerung zur Begründung

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    Die Dauer der Verlängerung beträgt auch dann genau einen Monat, wenn --wie im Streitfall-- die Verlängerung der Begründungsfrist um weniger als einen Monat beantragt wird und der Vorsitzende antragsgemäß nur diese (verkürzte) Verlängerung gewährt (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2006 II B 176/05, BFH/NV 2007, 257, Rz 5).
  • BVerwG, 12.01.1961 - III C 207.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    Der Vorgang steht der Mitteilung einer Deckadresse gleich, die ebenfalls keine Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts III C 207.59, 1. Leitsatz zitiert in juris).
  • BFH, 30.11.2011 - VI B 22/11

    Ausnahmen vom Vertretungszwang - Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 4 FGO -

    Auszug aus BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
    Mithin genügt erst recht die Aufforderung durch den Berichterstatter selbst (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2011 VI B 22/11, BFH/NV 2012, 436, Rz 12).
  • FG München, 18.04.2023 - 12 K 977/20

    Teilweise unzulässige Wiederaufnahmeklage - unbegründete Nichtigkeitsklage

    Sie enthielt den nach den Rechtsgedanken des § 123 Satz 4 AO sowie des § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO entweder erforderlichen, zumindest aber sinnvollen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2019 II B 85/17, BFH/NV 2019, 404, Rn. 21, juris).

    Deshalb ist auch die Bekanntgabe des Benennungsverlangens an eine Korrespondenzadresse - wie im Vorverfahren vorgenommen - ausreichend; eine allgemeine Korrespondenzanschrift begründet nämlich keinen Sitz (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2019 II B 85/17, BFH/NV 2019, 404, Rn. 19, juris).

    dd) Diese richterliche Anordnung vom 24. Oktober 2017 - die nicht zugestellt werden muss (BFH-Urteil vom 24. Mai 1984 VIII R 77/82, n.v. juris; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2019 II B 85/17, BFH/NV 2019, 404) - hat die Klägerin nach Auffassung des Senats auch erhalten.

  • BFH, 28.11.2019 - II B 49/19

    Vertretungspflicht vor dem BFH

    Das bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19.02.2019 - II B 85/17, BFH/NV 2019, 404, Rz 42, m.w.N.).

    Es genügt nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 404, Rz 42).

    "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss, und zwar mit einem Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 404, Rz 50).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht