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   BFH, 19.03.2014 - III B 74/13   

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https://dejure.org/2014,11197
BFH, 19.03.2014 - III B 74/13 (https://dejure.org/2014,11197)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2014 - III B 74/13 (https://dejure.org/2014,11197)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2014 - III B 74/13 (https://dejure.org/2014,11197)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011

  • openjur.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32a Abs 1, EStG § ... 32a Abs 5, EStG § 32 Abs 6, FGO § 69 Abs 3, SGB 2 § 20 Abs 4, SGB 2 § 21, SGB 2 § 24 Abs 3, SGB 2 § 28 Abs 3, SGB 2 § 28 Abs 7, SGB 12 § 28, SGB 12 § 30, SGB 12 § 31 Abs 1, SGB 12 § 34 Abs 3, SGB 12 § 34 Abs 7, EStG VZ 2011
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011

  • Bundesfinanzhof

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32a Abs 1 EStG 2009, § 32a Abs 5 EStG 2009, § 32 Abs 6 EStG 2009, § 69 Abs 3 FGO, § 20 Abs 4 SGB 2
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011

  • rewis.io

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Steuerfreistellung des Existenzminimums

  • datenbank.nwb.de

    Höhe des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011 verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1294
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    Denn bei Ehepaaren ist im Hinblick auf den Regelbedarf --die Existenzminimumberichte sprechen nicht vom Regelbedarf, sondern vom Regelsatz-- eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen, die sich auf dessen Höhe auswirkt (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414; BSG-Urteil in SozR 4-4200 § 20 Nr. 18, Rz 25 der Gründe).

    Der X. Senat des BFH hat bei den Wohnkosten die im Fünften Existenzminimumbericht (BTDrucks 15/2462) niedergelegte Bedarfsermittlung für das Jahr 2005 ausführlich überprüft und ausdrücklich gebilligt (BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    Für Ehepaare hat der BFH in Übereinstimmung mit dem Bericht eine Wohnungsgröße von 60 qm als angemessen erachtet (BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    Auch gegen die Herleitung der Durchschnittsmieten aus der Wohngeldstatistik hat der BFH keine Einwendungen erhoben (BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    (4) Die dem Existenzminimumbericht zugrunde liegende Berechnung der Heizkosten auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    a) Grundfreibetrag Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, m.w.N.) ist dem Steuerpflichtigen das Existenzminimum zu belassen.

    Die Höhe dieses Existenzminimums, welches unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) für eine Familie zu betrachten ist, orientiert sich dabei am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413).

    Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass angesichts des erheblichen Preisgefälles Preisunterschiede durch das Wohngeld ausgeglichen werden können (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413).

    Das Verfassungsgericht hat die folgenden im BSHG vorgesehenen Leistungen als Maßgröße für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum herangezogen: Regelsatz; Leistungen für Unterkunft und die Heizung; einmalige Hilfen, die einen zusätzlichen Grundbedarf berücksichtigen, der durch die laufenden Leistungen nicht gedeckt ist; Mehrbedarf für Erwerbstätige (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    Die Kriterien für die Ermittlung des sozialrechtlichen Mindestbedarfs hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 10. November 1998  2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) dahingehend weiter präzisiert, dass der Wohnbedarf des Kindes nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln ist.

    Auch der Existenzminimumbericht für das Jahr 1999 vom 17. Dezember 1997 (BTDrucks 13/9561, Ziffer 4.1), der Grundlage für die eigenen Berechnungen des BVerfG im Verfahren 2 BvL 42/93 war (Beschluss in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174), beruht auf derselben Vorgehensweise.

    Das BVerfG hat die Ermittlung nach der Mehrbedarfsmethode ausdrücklich verlangt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    aa) Was die Steuerfreiheit des Existenzminimums der Kinder des Steuerpflichtigen angeht, gesteht das BVerfG (Beschluss vom 14. Juni 1994  1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, unter C.II.1.c, m.w.N.) dem Gesetzgeber einerseits zu, die steuerliche Entlastung in Höhe des Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen, erkennt andererseits aber, dass die Leistungen der Sozialhilfe weder für alle in Betracht kommenden Altersstufen der Kinder noch in allen Bundesländern einheitlich sind.

    Im Verfahren 1 BvR 1022/88 hat es die vergleichbaren Berechnungen des Bundesministers für Familie und Senioren wiedergegeben und nicht verworfen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    Jedoch berücksichtigt der Achte Bericht die in Folge der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (sog. "Hartz IV"-Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010  1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175) erfolgte Neuermittlung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2011.

    Dem Wegfall der vom BSHG noch zahlreich vorgesehenen einmaligen Beihilfen (z.B. zur Anschaffung von Kleidung oder Gebrauchsgütern längerer Nutzungsdauer) wurde durch eine Erhöhung der Regelleistung und neu eingeführte Sonderbedarfstatbestände (vgl. z.B. § 24 Abs. 3 SGB II) Rechnung getragen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 125, 175, m.w.N.).

  • SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

    Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    Mit dem --auch von den Antragstellern wiederholt zitierten-- Vorlagebeschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin, in dem die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des "neuen" Regelbedarfs geäußert wird (Beschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 S 55 AS 9238/12, juris), hat sich das BSG in den Gründen seiner Entscheidung(en) auseinandergesetzt.
  • BVerfG, 06.04.1988 - 1 BvR 146/88
    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    Diese Rechtsprechung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (BVerfG-Beschlüsse vom 6. April 1988  1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283, und vom 3. April 1992  2 BvR 283/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 726).
  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 26. August 2010 I B 49/10, BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826, m.w.N.).
  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    Bei der gesetzlichen Festlegung des "neuen" Regelbedarfs (§ 20 SGB II; Anlage zu § 28 SGB XII) wurden die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet (Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. Juli 2012 B 14 AS 153/11 R, BSGE 111, 211; B 14 AS 189/11 R, juris; vom 28. März 2013 B 4 AS 12/12 R, Sozialrecht --SozR-- 4-4200 § 20 Nr. 18).
  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - III B 74/13
    Bei der gesetzlichen Festlegung des "neuen" Regelbedarfs (§ 20 SGB II; Anlage zu § 28 SGB XII) wurden die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet (Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. Juli 2012 B 14 AS 153/11 R, BSGE 111, 211; B 14 AS 189/11 R, juris; vom 28. März 2013 B 4 AS 12/12 R, Sozialrecht --SozR-- 4-4200 § 20 Nr. 18).
  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R

    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der Regelbedarfe ab 1. 1. 2011 -

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Daraus folgert es, dass für den Vergleich aus den unterschiedlichen Sätzen ein Durchschnittssatz des im Sozialhilferecht anerkannten Bedarfs gebildet werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032, Rz 20, m.w.N.).

    Das ist methodisch nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1032, Rz 23, m.w.N.).

    Die Kriterien für die Ermittlung des sozialrechtlichen Mindestbedarfs hat das BVerfG dahingehend präzisiert, dass der Wohnbedarf des Kindes nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.5.a, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1032, Rz 20).

  • FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

    Lediglich Herr S. habe in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2015 zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032 die Ansicht vertreten, es sei offenkundig, dass das sächliche Existenzminimum laut dem neunten Existenzminimumbericht auch Beträge für Bildungs- und Teilhabebedarfe in Höhe von 228 EUR umfasse, die vom Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusätzlich abgegolten würden.

    Letzterer sei am 28. Januar 2015 von der Bundesregierung beschlossen worden und hätte daher die Auffassung des Bundesfinanzhofs aus dem Beschluss vom 19. März 2014 III B 74/13, a.a.O. bereits aufgreifen können.

    Diese Durchschnittswertermittlung hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93 inzident gebilligt, da in diesem Verfahren das zuständige Bundesministerium für Familie und Senioren den durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für Kinder unter anderem aus den Regelsätzen allein für die Altersgruppen von Kindern von unter einem Jahr bis zu unter 18 Jahren gebildet hat, diese in der BVerfG-Entscheidung wiedergegeben und nicht verworfen wurden (vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032).

    (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 19. März 2014, III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032; Selder in jurisPR-SteuerR 37/2015 Anm. 1).

  • BFH, 17.01.2017 - III B 20/16

    Divergenzrüge: kumulative Begründung durch das FG - Grundsätzliche Bedeutung:

    Die Ausführungen lassen außer Acht, dass der Senat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2011 zu gewährenden Freibeträge i.S. des § 32 Abs. 6 EStG bereits in dem Beschluss vom 19. März 2014 III B 74/13 (BFH/NV 2014, 1032, Rz 9 ff.) dahingehend beantwortet hat, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen.
  • BFH, 11.08.2016 - III B 88/16

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags in den Jahren 2011 und

    Zur Begründung verwies es u.a. auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2014 III B 74/13 (BFH/NV 2014, 1032), mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

    Denn das FG hat in seinem Urteil unter Hinweis auf den Beschluss des Senats in BFH/NV 2014, 1032 zu Recht darauf hingewiesen, dass es entgegen der Ansicht der Kläger nicht darum gehe, ob § 32a EStG eine Haushaltsersparnis berücksichtige, sondern um die Ermittlung des Mindestbedarfs.

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2014, 1032 auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und das BFH-Urteil vom 18. November 2009 X R 34/07 (BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414) hingewiesen, mit denen sich die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt haben.

    Denn der Senat hat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 2014, 1032, unter Rz 15 ausgeführt, dass das BVerfG (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) eine Regionalisierung des Grundfreibetrags im Hinblick auf die Kosten der Unterbringung nicht gefordert habe, weil etwaige Unterschiede durch das Wohngeld ausgeglichen werden könnten.

    Der Hinweis der Kläger, der BFH habe in seinem Beschluss in BFH/NV 2014, 1032 lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen, macht --entgegen der Ansicht der Kläger-- eine Auseinandersetzung mit den dort dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht entbehrlich.

  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    Beruhen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032; vom 15. April 2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7; vom 25. November 2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207; jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 7 K 7155/14

    Einkommensteuer 2011 und 2012

    Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des BFH im Beschluss vom 19.03.2014 (III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032) im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2011 der Kläger an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieses Beschlusses und die dort zitierten Rechtsprechungsnachweise Bezug.

    Auch insoweit kann auf die Ausführungen des BFH im Beschluss vom 19.03.2014 (III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032) verwiesen werden.

    Auch hier kann dem Grunde nach auf die Ausführungen des BFH im Beschluss vom 19.03.2014 (III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032) verwiesen werden, wobei die jeweiligen Beträge den Verhältnissen des Jahres 2012 anzupassen sind (die folgenden Ausführungen orientieren sich wiederum an der Gliederung des BFH-Beschlusses vom 19.03.2014):.

  • FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18

    Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die

    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 19. März 2014, Az. III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032 -1035, dort ab Tz. 19) ist es - gerade auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Sicherung des Existenzminimums - methodisch nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung des Existenzbedarfs von Kindern altersabhängige Unterschiede durch die Berechnung eines nach Lebensjahren gewichteten durchschnittlichen Regelbedarfs berücksichtigt werden, wobei nur minderjährige Kinder einbezogen werden und regionale Unterschiede unbeachtet bleiben.

    Der Bundesfinanzhof hat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung ebenfalls diese Vorgehensweise für verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft (Beschluss vom 19. März 2014, Az. III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032 -1035, dort ab Tz. 23).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 10 V 1044/17

    Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung bei verbilligter Überlassung einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 9 V 9266/19

    Bildung einer Rückstellung wegen Rekultivierung einer Tongrube - Ernstliche

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - 10 V 10044/16

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaftsteuer 2007

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2017 - 10 V 4309/17

    Aussetzung der Vollziehung: Rückforderung von Kindergeld mangels Nachweis der

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