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   BFH, 19.05.2010 - I R 70/09   

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https://dejure.org/2010,3331
BFH, 19.05.2010 - I R 70/09 (https://dejure.org/2010,3331)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2010 - I R 70/09 (https://dejure.org/2010,3331)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - I R 70/09 (https://dejure.org/2010,3331)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • openjur.de

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § ... 7g Abs 1, EStG § 7g Abs 1, EStG § 7g Abs 2 Nr 1 Buchst a, EStG § 7g Abs 2 Nr 1 Buchst a, EStG § 7g Abs 3 S 1, EStG § 7g Abs 3 S 1, EStG § 7g Abs 3 S 3 Nr 2, EStG § 7g Abs 3 S 3 Nr 2, UmwStG § 4 Abs 2 S 3, UmwStG § 12 Abs 3 S 1, UmwStG § 20 Abs 2, UmwStG § 22 Abs 1
    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • Bundesfinanzhof

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 1 EStG 1997, § 7g Abs 1 EStG 2002, § 7g Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 1997, § 7g Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 7g Abs 3 S 1 EStG 1997
    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 1 EStG 1997, § 7g Abs 1 EStG 2002, § 7g Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 1997, § 7g Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 7g Abs 3 S 1 EStG 1997
    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • rewis.io

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsgrößenmerkmal des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung des Betriebsgrößenmerkmals in § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz 1997 und 2002 (EStG 1997/2002) nach einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft; Vorliegen einer Betriebsneugründung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01

    Ansparrücklage - Neugründung des Betriebs durch vorweggenommene Erbfolge?

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 70/09
    Dieser Wortlaut ist jedoch --wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 1999 I R 57/98 (BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127) zu § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 entschieden und der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01 (BFH/NV 2002, 24) bzw. der IV. Senat in seinem Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) für § 7g Abs. 3 EStG 1990 bestätigt hat-- einschränkend auszulegen, wenn in dem Wirtschaftsjahr, für das die Sonderabschreibung geltend gemacht bzw. die Rücklage gebildet wird, der Betrieb neu gegründet worden ist.

    So hat der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2002, 24 für die mit einer Verpflichtung zur Buchwertfortführung verbundene Situation einer unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Hinweis auf eine unveränderte Fortführung des Betriebs in den Händen des Betriebsübernehmers und den Zweck der Förderregelung für das Betriebsgrößenmerkmal auf die Vorjahresbilanz des Betriebsübergebers verwiesen.

    Dementsprechend tritt der Erwerber im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (a.F.; jetzt: § 6 Abs. 3 EStG 2002) auch hinsichtlich aller weiteren betrieblichen Merkmale in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein; das gilt insbesondere auch für alle eine Rücklagenbildung betreffenden Umstände, soweit sie an das Betriebsvermögen des übergegangenen Betriebs anknüpfen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24).

    aa) Zwar hat eine Verpflichtung zur Buchwertfortführung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24) im Streitfall nicht bestanden.

    Eine solche Rechtsnachfolge, die die grundsätzliche Qualifizierung der Einbringung als tauschähnliches Geschäft unberührt lässt (z.B. Senatsurteil vom 17. September 2003 I R 97/02, BFHE 203, 334, BStBl II 2004, 686), rechtfertigt ebenso wie bei einer Verpflichtung zur Buchwertfortführung (s. insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24) die Annahme, dass der Betrieb vom Rechtsnachfolger unverändert fortgeführt wird ("betriebsbezogene Betrachtung"; s. Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 7g Rz 52).

  • FG Münster, 25.02.2009 - 7 K 5021/07

    Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bei nicht mehr möglicher

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 70/09
    Daran wiederum fehlt es, wenn im Augenblick der Rücklagenbildung im Einzelunternehmen mit Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt das Investitionsvorhaben in diesem Einzelunternehmen nicht mehr realisiert werden konnte, weil die Umwandlung zu diesem Zeitpunkt bereits in Gang gesetzt war (s. insoweit FG Münster, Urteil vom 25. Februar 2009  7 K 5021/07 E, G, EFG 2009, 1005).
  • BFH, 25.01.1984 - I R 183/81

    Wird eine Forderung gegen eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage verwendet,

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 70/09
    Darüber hinaus handelt es sich bei der Einbringung nicht um ein unentgeltliches Geschäft; vielmehr liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insoweit ein entgeltliches (tauschähnliches) Geschäft --Übertragung/Erwerb des Sachwerts gegen die Erlangung/Begebung des Gesellschaftsanteils-- vor (Senatsurteile vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422; vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88; vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253).
  • BFH, 21.07.1999 - I R 57/98

    Sonderabschreibungen und Ansparrücklage nach § 7 g EStG : Ausschüttungsbelastung

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 70/09
    Dieser Wortlaut ist jedoch --wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 1999 I R 57/98 (BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127) zu § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 entschieden und der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01 (BFH/NV 2002, 24) bzw. der IV. Senat in seinem Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) für § 7g Abs. 3 EStG 1990 bestätigt hat-- einschränkend auszulegen, wenn in dem Wirtschaftsjahr, für das die Sonderabschreibung geltend gemacht bzw. die Rücklage gebildet wird, der Betrieb neu gegründet worden ist.
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 70/09
    Dieser Wortlaut ist jedoch --wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 1999 I R 57/98 (BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127) zu § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 entschieden und der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01 (BFH/NV 2002, 24) bzw. der IV. Senat in seinem Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) für § 7g Abs. 3 EStG 1990 bestätigt hat-- einschränkend auszulegen, wenn in dem Wirtschaftsjahr, für das die Sonderabschreibung geltend gemacht bzw. die Rücklage gebildet wird, der Betrieb neu gegründet worden ist.
  • BFH, 05.06.2002 - I R 6/01

    Sacheinlage; Entgeltlichkeit der Einbringung

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 70/09
    Darüber hinaus handelt es sich bei der Einbringung nicht um ein unentgeltliches Geschäft; vielmehr liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insoweit ein entgeltliches (tauschähnliches) Geschäft --Übertragung/Erwerb des Sachwerts gegen die Erlangung/Begebung des Gesellschaftsanteils-- vor (Senatsurteile vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422; vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88; vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2009 - 6 K 156/06

    Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH - Übernahme einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 70/09
    Die Klage gegen die Änderungsbescheide blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2009  6 K 156/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1848).
  • BFH, 24.04.2007 - I R 35/05

    Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH bei Überpari-Emission

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 70/09
    Darüber hinaus handelt es sich bei der Einbringung nicht um ein unentgeltliches Geschäft; vielmehr liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insoweit ein entgeltliches (tauschähnliches) Geschäft --Übertragung/Erwerb des Sachwerts gegen die Erlangung/Begebung des Gesellschaftsanteils-- vor (Senatsurteile vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422; vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88; vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 97/02

    Aktivierung der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 70/09
    Eine solche Rechtsnachfolge, die die grundsätzliche Qualifizierung der Einbringung als tauschähnliches Geschäft unberührt lässt (z.B. Senatsurteil vom 17. September 2003 I R 97/02, BFHE 203, 334, BStBl II 2004, 686), rechtfertigt ebenso wie bei einer Verpflichtung zur Buchwertfortführung (s. insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24) die Annahme, dass der Betrieb vom Rechtsnachfolger unverändert fortgeführt wird ("betriebsbezogene Betrachtung"; s. Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 7g Rz 52).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Das BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09 (BFH/NV 2010, 2072) ist zu einer Fallgestaltung ergangen, in der die klagende GmbH zum 1. Januar 2000 durch eine Buchwerteinbringung des früheren Einzelunternehmens des Alleingesellschafters gegründet worden war.

    Vielmehr sei --ausdrücklich trotz der Einordnung der Buchwerteinbringung als eines entgeltlichen Geschäfts und des lediglich bestehenden Wahlrechts, nicht aber eines Zwangs zur Buchwertfortführung-- "auch in dieser Konstellation davon auszugehen, dass der Betrieb unverändert fortgeführt wurde" (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072, unter II.b aa).

    Anschließend führt der I. Senat jedoch aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072, unter II.c bb): "Eine solche Fortführung auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 setzt aber voraus, dass die Rücklagenbildung im früheren Einzelunternehmen zu Recht erfolgt ist.

    Er sieht sich an einer solchen Entscheidung indes durch die gegenteilige --tragende-- Aussage im Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 gehindert.

    In Übereinstimmung mit dem I. Senat ist der vorlegende Senat der Auffassung, dass bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft unter Wahl des Buchwertansatzes --ungeachtet des grundsätzlichen Charakters einer solchen Einbringung als tauschähnliches, entgeltliches Geschäft (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. September 1991 I R 183/87, BFH/NV 1992, 469, unter II.2.a)-- der Betrieb durch die Kapitalgesellschaft "unverändert fortgeführt" wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072, unter II.b aa).

    Daher kann eine nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 gebildete Rücklage --anders als bei einer Veräußerung des Betriebs-- nach der Einbringung fortgeführt werden; der Zusammenhang mit "dem Betrieb" wird durch die Sacheinbringung zu Buchwerten nicht gelöst (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072, unter II.b bb).

    Die vom I. Senat für seine Auffassung gegebene Begründung --die aufgrund der im Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 (unter II.c bb) enthaltenen Bezugnahme identisch ist mit der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung zum vorliegenden Revisionsverfahren-- vermag den vorlegenden Senat nicht zu überzeugen.

    Er würde bei Zugrundelegung der von ihm für zutreffend erachteten Rechtsauffassung in entscheidungserheblicher Weise vom Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 abweichen.

    Der I. Senat hat auf Anfrage des vorlegenden Senats erklärt, dass er an seiner im Urteil in BFH/NV 2010, 2072 geäußerten Rechtsauffassung festhält.

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Er sieht sich daran durch die gegenteilige Aussage im Urteil des I. Senats vom 19. Mai 2010 I R 70/09 (BFH/NV 2010, 2072, Rz 17) gehindert.

    Auf Anfrage des X. Senats (§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat der I. Senat beschlossen, an seiner im Urteil in BFH/NV 2010, 2072 geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten.

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072 betreffe dieses subjektive Moment den die Ansparabschreibung oder den Investitionsabzugsbetrag erstmals geltend machenden Steuerpflichtigen und nicht den übernehmenden Rechtsträger.

    Die Vorlage des X. Senats ist zulässig, da der X. Senat hinsichtlich der Vorlagefrage vom Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 abweichen will (§ 11 Abs. 2 FGO) und der I. Senat mitgeteilt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO).

    Die Vorlagefrage war auch für das Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 entscheidungserheblich.

    Die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG 2002 ist ein veräußerungs- und tauschähnlicher Vorgang; der Betrieb wird gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert (BFH-Urteile vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88; vom 7. April 2010 I R 55/09, BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094, und in BFH/NV 2010, 2072; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 6. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 20 bis 23 UmwStG Rz 3 und § 20 UmwStG Rz 12; Menner in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 20 Rz 180; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz 20.01).

    Auch in diesem Fall ändert sich der Rechtsträger und es liegt ein veräußerungsähnlicher Vorgang vor (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253, und in BFH/NV 2010, 2072, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11

    Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei Feststehen der

    Der dagegen eingelegte Einspruch vom 16. Juni 2011, mit dem sich die Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2010 I R 70/09 (BFH/NV 2010, 2072) beriefen, wurde von dem FA durch Einspruchsbescheid vom 22. Juli 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

    Aus dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072 ergebe sich keine andere Beurteilung.

    Denn die durch § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG angeordnete Buchwertfortführung konnte sich nur auf solche Ansparrücklagen beziehen, die von dem Rechtsvorgänger zulässigerweise gebildet worden waren (so für den Fall der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten ausdrücklich BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072, unter II. c bb).

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

    Diese Rechtsprechung betraf bisher Fälle einer endgültigen Betriebsaufgabe (BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; in BFH/NV 2004, 1400; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862; vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) oder aber den Rechtsträgerwechsel in Folge von Einbringungsvorgängen (BFH-Urteile vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072; in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596).
  • FG München, 27.06.2019 - 11 K 3048/18

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Dies rechtfertige die Annahme, dass der Betrieb vom Rechtsnachfolger einschließlich der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. unverändert fortgeführt werde (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072).

    Hierbei ist auch auf den Gewinn der Einzelpraxis im Jahr 2016 abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 30. Juli 2015 14 K 111/14, EFG 2015, 1793; a.A. Meyer, in: Kommentar zum EStG, § 7g Rz. 30).

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 522/22

    Umwandlungen - Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags nach Einbringung eines

    Nach dem BFH-Urteil vom 19.05.2010 (Az. I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072) zur "alten" Ansparabschreibung habe diese Bindungswirkung auch für gebildete Ansparabschreibungen gegolten.

    Die Gesetzeszwecke würden auch dann in vollem Umfang erfüllt, wenn die Investition - erst - durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft getätigt werde (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 22.08.2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447 und BFH-Urteil vom 19.05.2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072).

  • BFH, 06.02.2014 - I B 168/13

    Ansparrücklage § 7g EStG 2002 a. F. - Bindung des Einbringenden an bei

    Ebenso wenig muss darüber befunden werden, ob nicht schon die Passivierung der Ansparrücklagen in der Schlussbilanz des Antragstellers zum 31. Dezember 2005 ausgeschlossen war, weil die Ausgliederung des Unternehmens aus dessen Vermögen bei Einreichung der Steuererklärung für 2005 bereits absehbar war und deshalb die betreffenden Investitionen im Einzelunternehmen nicht mehr durchführbar gewesen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072; dagegen Vorlagebeschluss des X. Senats des BFH an den Großen Senat des BFH vom 22. August 2012 X R 21/09, BFHE 238, 153).
  • FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14

    Bestimmung des Betriebsgrößenmerkmals bei Einbringung eines Teilbetriebs mit

    Für diesen Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072) wie im Falle des § 6 Abs. 3 EStG von einer unveränderten Betriebsfortführung auszugehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299; vgl. ferner BMF vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493 Tz 14).

    Damit trat die Klägerin hinsichtlich des eingebrachten Teilbetriebs auch im Sinne der Voraussetzungen des § 7g EStG in die steuerliche Rechtsstellung der Sozietät ein, mit der Folge, dass nach dem BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 (a.a.O.) in diesem Fall nicht von einer Neugründung des Betriebes auszugehen ist, die eine Förderung durch einen neu gebildeten IAB unabhängig von dem Gewinn des vorangegangenen Betriebs - hier der Sozietät - rechtfertigen würde.

  • FG Münster, 31.01.2014 - 9 K 135/07

    Wertaufstockung bei Teilbetriebseinbringung

    Gleichwohl ist die Einbringung nach § 20 UmwStG 1995 (wie die Einbringungen nach § 17 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 14.08.1969 - UmwStG 1969 -, nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes vom 06.09.1976 - UmwStG 1977 - oder nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 15.10.2002 - UmwStG 2002) auch im Fall eines Zwischenwertansatzes zumindest als tauschähnlicher und damit aus Sicht des übernehmenden Rechtsträgers anschaffungsähnlicher Vorgang anzusehen, wobei die Gegenleistung für das eingebrachte Betriebsvermögen die Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind (vgl. BFH-Urteile vom 19.05.1993 I R 124/91, BFHE 172, 37; BStBl II 1993, 889 und vom 05.06.2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88 zum § 20 Abs. 1 UmwStG 1977; BFH-Urteil vom 19.05.2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072 zum UmwStG 1995; BFH-Urteil vom 27.07.2012 I R 88/10, BFHE 238, 108, BStBl II 2013, 94 zu §§ 20, 21 UmwStG 2002; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 20.01).
  • FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10

    Auflösung einer im Jahre 2006 gebildeten Rücklage im Sinne des § 7 g Abs. 3 EStG

    Diese Rechtsnachfolge ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch die Grundlage dafür, eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG nach einer Umwandlung fortführen zu können, so dass sie nicht immer - wie bei einer Veräußerung des Betriebs (vgl. BMF-Schreiben vom 25.2.2004 IV A 6-S 2183b-1/04, BStBl I 2004, 337, Tz. 30; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862) - zwangsweise aufzulösen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072 zu § 20 UmwStG 1995).
  • FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08

    Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei

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