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   BFH, 19.05.2021 - X R 20/19   

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https://dejure.org/2021,14677
BFH, 19.05.2021 - X R 20/19 (https://dejure.org/2021,14677)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2021 - X R 20/19 (https://dejure.org/2021,14677)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - X R 20/19 (https://dejure.org/2021,14677)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 1, EStG § ... 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 4, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 5, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 7, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 4, SGB 6 § 269 Abs 1, SGB 6 § 42 Abs 1, SGB 6 § 67 Nr 6, SGB 6 § 97, SGB 6 § 255 Abs 1, VVG § 153 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 121 S 1, EStG § 9a S 1 Nr 3, EStG § 32a Abs 1, EStG § 32a Abs 5, EStG § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 10 Abs 3, EStG § 10c, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2009
    Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 1 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 4 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 5 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa... S 7 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 1 EStG 2009
    Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

  • IWW

    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 des Einkomme... nsteuergesetzes, § 42 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 269 Abs. 1 SGB VI, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 4 und 5 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 1 EStG, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Sätze 1 sowie 3 f. EStG, § 269 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 269 SGB VI, § 210 Abs. 3 SGB VI, § 269 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 63 Abs. 7 SGB VI, § 1234 der Reichsversicherungsordnung, § 43 SGB VI, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 42 Abs. 1 SGB VI, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG, § 34 SGB VI, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG, § 118 Abs. 1 SGB VI, § 67 Nr. 6 SGB VI, § 97 SGB VI, § 46 Abs. 2 SGB VI, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG, § 255 Abs. 1 SGB VI, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG, § 32a Abs. 1, 5 EStG, § 10c EStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 10 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 121 Satz 1 FGO, § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG, Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 3 Abs. 1 GG, § 19 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 153 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), § 153 Abs. 1 VVG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 119 Nr. 6 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung von Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und der regelmäßigen Rentenanpassungen; Einkommensteuerliche Behandlung der Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung

  • Betriebs-Berater

    Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

  • rewis.io

    Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung von Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und der regelmäßigen Rentenanpassungen; Einkommensteuerliche Behandlung der Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung von Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und der regelmäßigen Rentenanpassungen; Einkommensteuerliche Behandlung der Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerung der Renten 2021

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine doppelte Rentenbesteuerung in der privaten Altersversorgung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urteile zur Doppelbesteuerung von Renten: Rentner verlieren, aber Gesetzgeber wird nachbessern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Doppelte Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine doppelte Besteuerung bei privaten Renten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerung der Rente

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen - Bundesfinanzhof zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sog. doppelte Besteuerung von Altersrenten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 4
    Rentenbesteuerung, Ertragsanteil, Leibrente, Rentenversicherung, Freiwillige Zahlung, Öffnungsklausel

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa ; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2 ; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 4

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Ist eine Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung abweichend von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. bb EStG zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige neben seinen verpflichtenden ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 273, 237
  • DB 2021, 1244
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (41)

  • BFH, 21.06.2016 - X R 44/14

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    aa) Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen zu beachtende Verbot einer doppelten Besteuerung ist durch den Senat bereits geklärt und durch das BVerfG bestätigt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69, und vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 46; BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72, Rz 58 ff., sowie vom 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, Rz 41 ff.).

    Der Einwand einer doppelten Besteuerung kann zwar noch nicht in der Beitragsphase, wohl aber bereits ab dem Beginn des Rentenbezugs geltend gemacht werden (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 34 ff., m.w.N.).

    Geklärt und von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt ist, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 53, m.w.N., sowie in BFHE 254, 545, Rz 48; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - X R 33/19, unter II.1.b und 2.a).

    Ausnahmsweise ist bei einer fehlenden Möglichkeit oder bei Unzumutbarkeit der Darlegung einzelfallbezogener Angaben der Anteil der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nach sachgerechten Maßstäben zu schätzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 52 ff.).

    Dieser Teil ist mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel zu multiplizieren (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 254, 545, Rz 39, 42, sowie vom 23.08.2017 - X R 33/15, BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 35; Kulosa, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1413, 1416).

    So hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass mit Blick auf den noch bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden einheitlichen Höchstbetrag für alle in § 10 Abs. 3 EStG a.F. genannten Vorsorgeaufwendungen die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Urteile vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; in BFHE 254, 545, Rz 51).

    b) Der Senat braucht nicht zu beurteilen, ob die Kläger jene Doppelbelastung als Bagatellbetrag hinzunehmen hätten oder ob im Hinblick auf die Vorgabe des BVerfG, eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -einkünften "in jedem Fall" zu vermeiden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.), die Geltung jeglicher Bagatellgrenzen ausgeschlossen ist (offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 46; vgl. aber auch Schuster, juris - Die Monatszeitschrift 2017, 119, 122).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    aa Satz 7 EStG auch in der für Renteneintrittsjahrgänge bis einschließlich 2039 geltenden Übergangsphase nicht nur mit dem individuellen Besteuerungsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern (Anschluss an Senatsurteil vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    So hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass mit Blick auf den noch bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden einheitlichen Höchstbetrag für alle in § 10 Abs. 3 EStG a.F. genannten Vorsorgeaufwendungen die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Urteile vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; in BFHE 254, 545, Rz 51).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die mit der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente einhergehende Vollversteuerung regelmäßiger Rentenanpassungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.3.b aa; vgl. auch Senatsentscheidungen vom 06.03.2013 - X B 113/11, BFH/NV 2013, 929, Rz 9, sowie vom 03.12.2019 - X R 12/18, BFHE 266, 319, BStBl II 2020, 386, Rz 22 ff. zur Verfassungsmäßigkeit der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)).

    Besteuert wird somit --nur-- der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene Dauer des Rentenbezugs verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung (Senatsurteile vom 08.03.1989 - X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 2.a, sowie in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.1.b bb).

    Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei jeder Rentenzahlung, die anteilig einen Betrag enthält, der wirtschaftlich den Gegenwert der eingezahlten Beträge darstellt, keine Vermögensumschichtung, sondern nur die Verzinsung dieses Vermögens in Gestalt des Ertragsanteils als gesetzlich pauschalierter Zinsanteil besteuert wird (s. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.1.b aa).

    Ebenso wenig rechtfertigen es die individuellen Verhältnisse des Rentenberechtigten bzw. das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten gesetzlichen --grob pauschalierenden-- Ertragsanteils-Vomhundertsätzen abzuweichen (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.1.b bb mit Hinweis auf BVerfG-Beschluss vom 23.10.1987 - 1 BvR 573/86, HFR 1988, 649).

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    Geklärt und von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt ist, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 53, m.w.N., sowie in BFHE 254, 545, Rz 48; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - X R 33/19, unter II.1.b und 2.a).

    (4) Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren X R 33/19 entschieden, dass bei der Beurteilung, ob Altersrenten einer verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung unterliegen, steuerfreie Teile einer bei statistischer Wahrscheinlichkeit zu zahlenden Hinterbliebenenrente einzubeziehen sind.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II.3.b der Entscheidungsgründe im Verfahren X R 33/19 verwiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren X R 33/19 Bezug genommen (dort unter II.3.c, d, e und g).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    Im Einspruchsverfahren beanstandete der Kläger u.a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung diverser Renten und machte für die Überschussbeteiligungen einen Ertragsanteil von Null geltend.

    Dies stünde im Widerspruch zur Vorgabe des BVerfG, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen "in jedem Fall" so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.).

    b) Der Senat braucht nicht zu beurteilen, ob die Kläger jene Doppelbelastung als Bagatellbetrag hinzunehmen hätten oder ob im Hinblick auf die Vorgabe des BVerfG, eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -einkünften "in jedem Fall" zu vermeiden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.), die Geltung jeglicher Bagatellgrenzen ausgeschlossen ist (offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 46; vgl. aber auch Schuster, juris - Die Monatszeitschrift 2017, 119, 122).

    Der verfassungsrechtlich maßgebliche Vergleich kann nur zu Pensionären gezogen werden, die ihre Altersbezüge nach § 19 EStG voll zu besteuern haben; dies war auch der Maßstab der Entscheidung des BVerfG in dessen Entscheidung 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73, unter C.).

  • BFH, 20.06.2006 - X R 3/06

    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Rentenrechte per Einmalbeitrag erworben wurden und neben einer garantierten Mindestrente auch nicht garantierte Überschussbeteiligungen gezahlt werden (hierzu Senatsurteil vom 17.04.2013 - X R 18/11, BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15, Rz 54 ff.; noch offengelassen im Senatsurteil vom 20.06.2006 - X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.d).

    Im Fall einer unterhalb des Rechnungszinsfußes des gesetzlichen Ertragsanteils liegenden Verzinsung der Grundrente sowie einer --seinerzeit rechtlich noch ungeklärten-- abspaltenden Zuordnung der Überschussbeteiligung zu den sonstigen wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG hätte eine Vollversteuerung des Überschussanteils überbesteuernde Wirkung haben können, d.h. es wäre unzulässigerweise auch ein Teil der Kapitalrückzahlung besteuert worden (vgl. Senatsurteil in BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.b; BMF-Schreiben vom 26.11.1998, BStBl I 1998, 1508; s.a. Kulosa, HFR 2005, 316, 319).

    Der Senat hat in BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15 bereits entschieden, dass die garantierte Mindestrente und die nicht garantierte Überschussbeteiligung (i.S. von § 153 Abs. 1 VVG) auf einem einheitlichen Rentenrecht beruhen und steuerrechtlich als Einheit anzusehen sind (so auch bereits Senatsurteil in BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.c für eine nicht garantierte "Bonusrente aus der Überschussbeteiligung").

  • BFH, 17.04.2013 - X R 18/11

    Private Rentenversicherung: Einheitliche Beurteilung der Garantierente und der

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Rentenrechte per Einmalbeitrag erworben wurden und neben einer garantierten Mindestrente auch nicht garantierte Überschussbeteiligungen gezahlt werden (hierzu Senatsurteil vom 17.04.2013 - X R 18/11, BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15, Rz 54 ff.; noch offengelassen im Senatsurteil vom 20.06.2006 - X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.d).

    Der Senat hat in BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15 bereits entschieden, dass die garantierte Mindestrente und die nicht garantierte Überschussbeteiligung (i.S. von § 153 Abs. 1 VVG) auf einem einheitlichen Rentenrecht beruhen und steuerrechtlich als Einheit anzusehen sind (so auch bereits Senatsurteil in BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.c für eine nicht garantierte "Bonusrente aus der Überschussbeteiligung").

    Die Überschussbeteiligungen sind im Verhältnis zur garantierten Rente kein aliud, sondern rechtlich und wirtschaftlich untrennbarer konzeptioneller Bestandteil des Vertragstypus (Senatsurteil in BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15, Rz 52 ff.).

  • BFH, 23.08.2017 - X R 33/15

    Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: Ermittlung

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    Dieser Teil ist mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel zu multiplizieren (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 254, 545, Rz 39, 42, sowie vom 23.08.2017 - X R 33/15, BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 35; Kulosa, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1413, 1416).

    Der Senat hat dies damit begründet, eine gleichrangige Betrachtung einer solchen Kapitalanlage mit den Aufwendungen für die Basisversorgung führe dazu, dass für Letztere ein geringeres Sonderausgaben-Abzugsvolumen übrigbliebe, d.h. ein höherer Anteil aus versteuertem Einkommen geleistet würde und somit ungerechtfertigterweise die Schwelle zur unzulässigen doppelten Besteuerung früher überschritten wäre (Urteil in BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 30).

    bb) Das Saldierungsgebot, das über § 121 Satz 1 FGO auch im Revisionsverfahren gilt (Senatsurteil in BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 44, m.w.N.), verpflichtet den Senat somit, die rechtswidrige doppelte Besteuerung der gesetzlichen Altersrente des Klägers von 42 EUR mit der ebenfalls rechtswidrigen, sich aber gegenläufig betragsmäßig höher zugunsten der Kläger auswirkenden Minderung der Renteneinkünfte von ... EUR zu verrechnen.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 29/09

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften -

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Öffnungsklausel vor, wird nach der Senatsrechtsprechung von einer doppelten Besteuerung ausgegangen, soweit die Alterseinkünfte auf Beiträgen beruhen, die oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen (Urteile vom 04.02.2010 - X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 92, sowie vom 18.05.2010 - X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 30, 32).

    Die hierdurch ausnahmsweise auslösbare Ertragsanteilsbesteuerung hebt die doppelte Besteuerung im Rahmen des gesetzlichen Anwendungsbereichs in zulässiger pauschalierender Form auf (Senatsurteil in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 31).

    Weiterhin hat er klargestellt, dass eine möglicherweise eintretende doppelte Besteuerung von Altersrenten, die auf Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beruhen, durch die Öffnungsklausel gerade nicht verhindert werde und daher unabhängig davon geprüft werden müsse (Urteil in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 32).

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    Zu dieser ersten Schicht der Basisversorgung gehören Leibrenten und andere Leistungen, die auf einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Versorgungsträger auf lebenslängliche Versorgung beruhen, frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und bei denen die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 25; vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 27; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 30; vom 12.12.2017 - X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 17).

    Weitere Merkmale einer gesetzlichen Rentenversicherung sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als solche öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (Senatsurteile in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 28, sowie vom 23.10.2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 18).

    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 29) sowohl Versorgungssysteme, die auf dem Umlageverfahren beruhen (z.B. die gesetzliche Rentenversicherung) als auch --ganz oder teilweise-- kapitalgedeckte Systeme (z.B. die berufsständischen Versorgungswerke).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
    Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Öffnungsklausel vor, wird nach der Senatsrechtsprechung von einer doppelten Besteuerung ausgegangen, soweit die Alterseinkünfte auf Beiträgen beruhen, die oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen (Urteile vom 04.02.2010 - X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 92, sowie vom 18.05.2010 - X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 30, 32).

    Unabhängig hiervon hat der Senat --abweichend von der Auffassung des FG-- bereits entschieden, es müsse auch losgelöst vom Vorliegen der Voraussetzungen der Öffnungsklausel im konkreten Einzelfall das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet werden (Urteil in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 92).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

  • BSG, 29.04.1976 - 4 RJ 165/75

    Altersruhegeld - Erhöhung - Höherversicherung - Kinderzuschuß

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

  • BFH, 16.09.2004 - X R 29/02

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • BVerfG, 23.10.1987 - 1 BvR 573/86
  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • BFH, 26.09.2005 - XI B 57/04

    Häusliches Arbeitszimmer: Fehlersaldierung, Mittelpunkt der gesamten

  • BSG, 22.03.2001 - B 12 RA 6/00 R

    Schließung der Höherversicherung nicht verfassungswidrig

  • BFH, 01.10.2015 - X R 32/13

    Verteilung eines Übergangsgewinns - § 163 AO - Korrekturen bei Übergang von der

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

  • BFH, 05.04.2017 - X R 50/14

    Altersrente der Vereinten Nationen

  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • BFH, 17.11.2015 - X R 40/13

    Öffnungsklausel gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG

  • BFH, 16.07.2008 - X B 25/08

    Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten

  • BFH, 19.04.2005 - III B 19/04

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Verbot der Schlechterstellung, aber

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/00

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

  • BFH, 06.03.2013 - X B 113/11

    Steuerfreier Teil der Rente und Rentenanpassung

  • BFH, 03.12.2019 - X R 12/18

    Reguläre Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 836/01

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen

  • BSG, 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Bezug anderer Sozialleistungen - Altersrente -

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 55/02 R

    Berücksichtigung von Beiträgen zur Höherversicherung bei Renten nach Art 2 RÜG -

  • BFH, 12.12.2017 - X R 39/15

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

  • FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14

    Anwendung des Ertragsanteils von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

  • BFH, 01.07.2021 - VIII R 4/18

    Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen begünstigten

    Die Überschussbeteiligungen sind im Verhältnis zu der Garantierente auch kein "aliud", was eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen könnte, sondern rechtlich und wirtschaftlich untrennbare Bestandteile des hier verwendeten Vertragstypus (vgl. BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 106, und vom 17.04.2013 - X R 18/11, BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15, Rz 55).
  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1143/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Renten aus der

    Dafür könnte auch sprechen, dass die Worte "in jedem Fall" nicht in dem Halbsatz zur Vermeidung der doppelten Besteuerung, sondern bereits zu Beginn des Satzes verwendet werden (das Bundesverfassungsgericht hat gerade nicht davon gesprochen, "dass eine doppelte Besteuerung in jedem Fall zu vermeiden sei"; so aber der Bundesfinanzhof im angegriffenen Urteil vom 19. Mai 2021 - X R 20/19 -, Rn. 82).
  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Ebenso wenig kann die überobligatorische Vorsorge als Annex der obligatorischen Vorsorge beurteilt werden, so dass beide denselben Rechtsfolgen unterliegen (s. für die bis zum Jahr 1997 mögliche Höherversicherung gemäß § 269 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch: BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFHE 273, 237, Rz 26 ff.).
  • BFH, 14.12.2022 - X R 24/20

    Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"

    Zweck dieser Regelung ist, eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -einkünften, die infolge der längerfristig in ein Altersversorgungssystem geleisteten Überbeiträge droht, in pauschalierender Form zu vermeiden (vgl. BTDrucks 15/2563, S. 8 und 15/3004, S. 20, sowie u.a. Senatsurteil vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFHE 273, 237, Rz 38, m.w.N.).

    Von dieser Öffnungsklausel erfasst sind Leibrenten und andere Leistungen, die tatbestandlich unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG fallen (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 237, Rz 38; Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 22 EStG Rz 202).

    Der bereits oben aufgezeigte Zweck des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG, die infolge der geleisteten Überbeiträge verursachte doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -einkünften in pauschalierender Form aufzuheben (u.a. Senatsurteil in BFHE 273, 237, Rz 38, m.w.N.), gebietet es, den hierauf beruhenden Teil der Leistungen auf Antrag einem gesonderten Besteuerungsregime zuzuordnen.

    Eine solche kann sich systematisch aber nur bei der nachgelagerten Besteuerung und nicht auch bei der Ertragsanteilsbesteuerung stellen (ausführlich Senatsurteil in BFHE 273, 237, Rz 105 ff.).

    Dies hat seinen Grund in der vom Gesetzgeber gesehenen Notwendigkeit, der ansonsten in der Übergangsphase eintretenden erneuten Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen entgegenzuwirken (BTDrucks 15/2150, S. 41; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 273, 237, Rz 96, sowie in BFHE 266, 319, BStBl II 2020, 386, Rz 20).

  • FG Sachsen, 16.12.2020 - 2 K 1710/19

    Sachdienlichkeit des Erlasses der Teileinspruchsentscheidung hinsichtlich

    Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Anordnung der Vorläufigkeit für den Einkommensteuerbescheid 2018 u.a. in Bezug auf ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. X B 122/18, nunmehr X R 20/19) wegen des grundsätzlichen Übermaßes der Rentenbesteuerung.

    Die Kläger hätten viele Jahre Pflichtbeiträge gezahlt, daher sei der Sachverhalt dem unter X R 20/19 beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren vergleichbar.

    die Teil-Einspruchsentscheidung vom ...2019 aufzuheben und das Ruhen im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren X R 20/19 anzuordnen.

    Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof X R 20/19 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

    Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger die Anordnung der Vorläufigkeit für den Einkommensteuerbescheid 2018 u.a. in Bezug auf ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wegen des grundsätzlichen Übermaßes der Rentenbesteuerung ( X B 122/18, fortgesetzt als Revisionsverfahren unter X R 20/19, noch anhängig).

    Die angeführten Verfahren beim Bundesfinanzhof zu den Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19 betreffen Fallgestaltungen, welche im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

    Im beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren X R 20/19 sind die Rechtsfragen, ob eine Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung abweichend von § 22 Nr. 1 Satz 3a aa EStG nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a bb EStG zu besteuern ist, wenn der Steuerpflichtige neben seinen verpflichtenden Beitragszahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk freiwillig Beiträge in eine gesetzliche Rentenversicherung erbringt, allerdings bereits die Beitragszahlungen in das berufsständische Versorgungswerk den Sonderausgabenabzug erschöpfen, so dass die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung als aus versteuertem Einkommen erbracht anzusehen wären und ob der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Beitragszahlungen und Rentenbezügen - auch und gerade in Fällen einer Höherversicherung - nach Maßgabe von § 22 Nr. 1 Satz 3a bb Satz 2 EStG die Anwendung der Öffnungsklausel beantragen kann.

  • FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
    Soweit es für die vorliegende Klage relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

    Mit seinen Urteilen vom 19.05.2021 - X R 20/19 (BFH/NV 2021, 980) und X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) habe der BFH an seiner bisherigen, vom BVerfG bestätigten, Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung festgehalten, nach der sowohl der mit dem AltEinkG eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien.

    Die gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19 und X R 33/19 gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) würden den gesamten Inhalt der Urteile umfassen, so lautet die sich im Verfahren 2 BvR 1140/21 stellende Rechtsfrage laut juris - unstreitig - "Ermittlung der Höhe des Betrages einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen".

    Überdies gehe bereits aus den BFH-Urteilen vom 19.05.2021 - X R 33/19 und X R 20/19 und deren Begründung unmittelbar hervor, dass das Verbot einer doppelten Besteuerung von Verfassungs wegen besteht und zu beachten ist (vgl. Rz. 22 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 sowie Rz. 48 des BFH-Urteils vom 19.05.2022 - X R 20/19).

    So weist die Klägerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

  • BFH, 14.11.2023 - IX R 3/23

    Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Veräußerungstatbeständen gemäß § 17

    Jener Verlust wäre geringer als der vom FA bereits anerkannte Verlust (= 447.023 EUR), sodass der Senat zwar nicht berechtigt gewesen wäre, den Kläger steuerlich schlechter zu stellen (Verböserungsverbot), aber verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen des Klageantrags eine Saldierung zu dessen Lasten vorzunehmen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.08.2017 - X R 33/15, BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 44 sowie vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFHE 273, 237, Rz 83 f., m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 96 Rz 52).
  • FG Hessen, 20.03.2023 - 11 V 870/22
    Soweit es für den vorliegenden Antrag relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

    Mit seinen Urteilen vom 19.05.2021 - X R 20/19 (BFH/NV 2021, 980) und X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) habe der BFH an seiner bisherigen, vom BVerfG bestätigten, Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung festgehalten, nach der sowohl der mit dem AltEinkG eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien.

    Die gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19 und X R 33/19 gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) würden den gesamten Inhalt der Urteile umfassen, so lautet die sich im Verfahren 2 BvR 1140/21 stellende Rechtsfrage laut juris - unstreitig - "Ermittlung der Höhe des Betrages einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" [Hervorhebung durch Antragsgegner].

    Bereits aus den BFH-Urteilen vom 19.05.2021 - X R 33/19 und X R 20/19 und deren Begründung gehe unmittelbar hervor, dass das Verbot einer doppelten Besteuerung von Verfassungs wegen besteht und zu beachten ist (vgl. Rz. 22 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 sowie Rz. 48 des BFH-Urteils vom 19.05.2022 - X R 20/19).

    a) So weist die Antragstellerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

  • FG Münster, 22.11.2022 - 2 K 492/22

    Bestehen einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer von aus

    Der BFH habe in seinen beiden Grundsatzurteilen vom 19.05.2021, X R 20/19 und X R 33/19, konkrete Berechnungsparameter für die Prüfung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt; ferner halte der BFH ausdrücklich am Nominalwertprinzip fest.

    Der erkennende Senat hält unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, insbesondere in den Urteilen vom 19.05.2021, X R 20/19 und X R 33/19, hinsichtlich des im Streitfall relevanten Regelungsregimes, kein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig; auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger führt aus, dass "das AltEinkG als solches (...) unbestritten verfassungskonform" ist.

    Ebenso wenig hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Hintergrund der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1140/21 (gegen BFH, Urteil vom 19.05.2021 X R 33/19, juris) und 2 BvR 1143/21 (gegen BFH, Urteil vom 19.05.2021 X R 20/19, juris) für geboten.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Vorliegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung nach folgenden Grundsätzen zu prüfen (BFH, Urteile vom 19.05.2021 X R 33/19, juris; vom 19.05.2021 X R 20/19, juris; erneut bestätigt durch BFH, Beschlüsse vom 24.08.2021 X B 53/21 (AdV), juris, und vom 22.09.2021 X S 15/21, juris):.

    Der BFH und das BVerfG haben das Nominalwertprinzip wiederholt und mit ausführlicher Begründung bestätigt (BFH, Urteile vom 26.11.2008 X R 15/07, juris; vom 19.01.2010 X R 53/08, juris; vom 19.05.2021 X R 33/19, juris, und vom 19.05.2021 X R 20/19, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.09.2015 2 BvR 2683/11, juris).

  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung

    aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz 22, sowie vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48).

    Im Hinblick darauf ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2021, 648, Rz 22, und vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48; zuvor u.a. Senatsurteile vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 46, und vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69).

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 24/22

    Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden

  • BFH, 30.08.2023 - X B 58/23

    Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei Geltendmachung der doppelten

  • BFH, 15.12.2021 - X R 2/20

    Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des EPA

  • BFH, 14.12.2022 - X R 25/21

    Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2021 - 1 K 937/19

    Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten

  • BFH, 13.01.2022 - X B 82/21

    Altersvorsorgeaufwendungen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen

  • FG Sachsen, 06.04.2022 - 6 K 1503/17

    Berücksichtigung von weiteren Anschaffungskosten für die Berechnung des

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