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   BFH, 19.07.2010 - I B 92, 93/09, I B 92/09, I B 93/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10821
BFH, 19.07.2010 - I B 92, 93/09, I B 92/09, I B 93/09 (https://dejure.org/2010,10821)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2010 - I B 92, 93/09, I B 92/09, I B 93/09 (https://dejure.org/2010,10821)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2010 - I B 92, 93/09, I B 92/09, I B 93/09 (https://dejure.org/2010,10821)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 FGO, § 68 FGO, § 70 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 FGO, § 68 FGO, § 70 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

  • ra.de
  • rewis.io

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 68; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Einbringung eines geänderten Abrechnungsbescheids als Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens oder eines anhängigen Einspruchsverfahrens; Zulässigkeit einer zuvor erhobenen Untätigkeitsklage gegen den Änderungsbescheid im Hinblick auf den Eingang eines geänderten ...

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbringung eines geänderten Abrechnungsbescheids als Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens oder eines anhängigen Einspruchsverfahrens; Zulässigkeit einer zuvor erhobenen Untätigkeitsklage gegen den Änderungsbescheid im Hinblick auf den Eingang eines geänderten ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Münster, 13.05.2009 - 6 K 4808/07

    Möglichkeit bzw. Umfang einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer und darauf

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 92/09
    Über die Untätigkeitsklage hat das FG inzwischen zugunsten der Klägerin entschieden; diese Entscheidung (FG Münster, Urteil vom 13. Mai 2009  6 K 4808/07 AO) ist Gegenstand eines unter dem Aktenzeichen I R 54/09 beim beschließenden Senat anhängigen Revisionsverfahrens.

    Auf dieser Basis könnten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sodann dazu führen, dass die das Einspruchsverfahren abschließende Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des seinerzeit beim FG anhängigen Verfahrens betreffend die Untätigkeitsklage (6 K 4808/07 AO) wurde und nicht erneut mit einer eigenständigen Klage angefochten werden konnte.

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 92/09
    Über die Untätigkeitsklage hat das FG inzwischen zugunsten der Klägerin entschieden; diese Entscheidung (FG Münster, Urteil vom 13. Mai 2009  6 K 4808/07 AO) ist Gegenstand eines unter dem Aktenzeichen I R 54/09 beim beschließenden Senat anhängigen Revisionsverfahrens.

    Die Klägerin hat ferner angeregt, die Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens I R 54/09 zum Ruhen zu bringen.

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 92/09
    Zudem wurde bereits entschieden, dass ein eine Untätigkeitsklage (§ 46 Abs. 1 FGO) betreffendes Verfahren fortzusetzen ist, wenn nach Klageerhebung der dort streitige Verwaltungsakt zum Gegenstand einer Einspruchsentscheidung wird; in einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107; BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).
  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 92/09
    Zudem wurde bereits entschieden, dass ein eine Untätigkeitsklage (§ 46 Abs. 1 FGO) betreffendes Verfahren fortzusetzen ist, wenn nach Klageerhebung der dort streitige Verwaltungsakt zum Gegenstand einer Einspruchsentscheidung wird; in einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107; BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).
  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 92/09
    Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin verfolgten Konzepts wird auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) verwiesen.
  • BFH, 31.07.1991 - I R 4/89

    Aufteilung der steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge bei partiell

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 92/09
    Abgesehen davon ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH, dass ein geänderter Abrechnungsbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 4/89, BFHE 165, 387, BStBl II 1992, 98) und dem entsprechend ebenso eines anhängigen Einspruchsverfahrens werden kann (§ 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung).
  • FG Köln, 16.12.2020 - 7 K 811/19

    Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen nach dem RVG gegenüber Ansprüchen aus den

    Gemäß § 68 Satz 1 FGO ist der geänderte Abrechnungsbescheid vom 15.12.2020 zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.07.2010 I B 92, 93/09, BFH/NV 2010, 2284; BFH-Urteil vom 31.07.1991 I R 4/89, BFHE 165, 387, BStBl II 1992, 98).
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