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   BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08   

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https://dejure.org/2011,15373
BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08 (https://dejure.org/2011,15373)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2011 - IV R 40/08 (https://dejure.org/2011,15373)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - IV R 40/08 (https://dejure.org/2011,15373)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerbegünstigt

  • openjur.de

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerbegünstigt

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 2, EStG § 16, EStG § 34, EStG § 5a Abs 4 S 1
    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerbegünstigt

  • Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerbegünstigt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 4 S 3 Nr 2 EStG 1997, § 16 EStG 1997, § 34 EStG 1997, § 5a Abs 4 S 1 EStG 1997
    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerbegünstigt

  • rewis.io

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerbegünstigt

  • ra.de
  • rewis.io

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerbegünstigt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16
    Feststellung eines im Jahr des Ausscheidens eines Seeschiffs aus dem Betriebsvermögen dem Gewinn hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag als Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn oder Aufgabegewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung eines im Jahr des Ausscheidens eines Seeschiffs aus dem Betriebsvermögen dem Gewinn hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag als Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
    Anknüpfend daran, dass --wie unter II.2.a ausgeführt-- die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags in sachlichem Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG steht, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10 den für die Annahme eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG in der auch im Streitjahr (2001) gültigen Fassung erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Besteuerung des Unterschiedsbetrags und einer Betriebsveräußerung, einer Betriebsaufgabe oder einer Anteilsveräußerung verneint.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat auf B.II.3.c der Gründe seines Urteils vom 19. Juli 2011 IV R 42/10 Bezug.

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
    Der Antrag des Klägers, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900).
  • BFH, 02.06.1999 - X R 16/96

    Wohneigentumsförderung für freistehenden Wintergarten

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
    Zuständig ist deshalb das FG als Gericht des ersten Rechtszugs (z.B. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596).
  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
    Ein zeitlicher Zusammenhang reiche nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05 (BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583) nicht aus.
  • BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07

    Bilanzänderungsverbot gilt auch für Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz -

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
    Einer handelsrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft steht das Klagerecht als Prozessstandschafterin der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht mehr zu; vielmehr geht die Klagebefugnis gegenüber Gewinnfeststellungsbescheiden uneingeschränkt auf die ehemaligen Gesellschafter --hier den Kläger und die Beigeladenen-- über (näher hierzu z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333, und vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
    Einer handelsrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft steht das Klagerecht als Prozessstandschafterin der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht mehr zu; vielmehr geht die Klagebefugnis gegenüber Gewinnfeststellungsbescheiden uneingeschränkt auf die ehemaligen Gesellschafter --hier den Kläger und die Beigeladenen-- über (näher hierzu z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333, und vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865).
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 47/07

    Behandlung der Umlagen und Nebenentgelte des Mieters im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
    Der Antrag des Klägers, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900).
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
    Einer handelsrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft steht das Klagerecht als Prozessstandschafterin der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht mehr zu; vielmehr geht die Klagebefugnis gegenüber Gewinnfeststellungsbescheiden uneingeschränkt auf die ehemaligen Gesellschafter --hier den Kläger und die Beigeladenen-- über (näher hierzu z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333, und vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05

    Auflösung eines aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
    Die vom Kläger erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1868 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Hamburg, 16.12.2009 - 3 K 38/09

    Einkommensteuerrecht: Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten,

    Die Kläger weisen allerdings darauf hin, dass die Verfassungskonformität der Tonnagebesteuerung zweifelhaft sei und insoweit mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig seien (IV R 23/08, IV R 40/08, IV R 14/09).

    Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Revisionsverfahren beim BFH zu den Aktenzeichen IV R 23/08, IV R 40/08 und IV R 14/09.

    Der Beklagte hat sein Einverständnis erklärt, dass im Hinblick auf das Revisionsverfahren IV R 40/08 das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird.

    Für die offen bleibende Frage, ob die Privilegierung nach § 16 Abs. 4 EStG auf den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG Anwendung findet, ist es hingegen gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) zweckmäßig, den Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem BFH IV R 40/08 abzuwarten, in dem eine Klärung dieser Frage erfolgen dürfte.

    Im Hinblick darauf, dass - wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 (1 K 50018/05, EFG 2008, 1868) zutreffend ausgeführt hat - der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 III R 7/07,BFH/NV 2008, 403) und sein IV. Senat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583) zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassung vertreten, wird für das hiesige Verfahren im Einvernehmen der Beteiligten wegen Zweckdienlichkeit das Ruhen angeordnet (§ 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO), bis über die Revision gegen das genannte Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (BFH IV R 40/08) entschieden worden ist.

  • BFH, 13.11.2013 - I R 67/12

    DBA-Belgien: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages

    Sie ist vielmehr der Rechtsauffassung, der Unterschiedsbetrag repräsentiere aus Abkommenssicht --abweichend von der nationalen Regelungslage in Deutschland (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, und IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393, jeweils bezogen auf entsprechende Steuervergünstigungen)-- einen Veräußerungsgewinn, und für einen derartigen Gewinn sei Art. 13 Abs. 3 DBA-Belgien einschlägig, welcher unter den Gegebenheiten des Streitfalls das Besteuerungsrecht Belgien, nicht aber --im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002-- Deutschland zuweise.
  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a

    Die Anknüpfung an die im Zeitpunkt der Hinzurechnung mehr oder weniger "historischen" stillen Reserven zeigt, dass zwischen der Besteuerung des Unterschiedsbetrags und der Betriebsaufgabe gerade kein sachlicher, sondern allenfalls ein zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH-Urteile vom 19.07.2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011; IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393; vom 13.12.2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583; Urteile des FG Hamburg vom 20.12.2012 6 K 205/11, juris; vom 08.08.2012 2 K 221/11, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 13.11.2013 I R 67/12, BFHE 243, 361, BStBl II 2014, 172).
  • BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13

    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen

    Deshalb müssen nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft die ehemaligen Gesellschafter einen die Zeit ihrer Mitgliedschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid selbständig angreifen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2011 IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483).
  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09

    An einen Kommanditisten einer Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH

    Hinsichtlich des weiteren Streitpunkts, ob ein aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 EStG gebildeter Unterschiedsbetrag bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt ist, ist das Revisionsverfahren IV R 40/08 beim Bundesfinanzhof anhängig.
  • FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11

    DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des

    Mit Urteilen vom 19.07.2011 (IV R 42/10, BStBl II 2011, 878 und IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393) hat der BFH entschieden, dass der dem Gewinn des Gesellschafters im Jahr seines Ausscheidens hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG nicht zu einem Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 EStG führt.
  • FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18

    Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrags - Veräußerungs- bzw.

    Mit zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2011 hat er dies auch für einkommensteuerliche Zwecke bekräftigt und zudem auf den Fall der Veräußerung des Mitunternehmeranteils übertragen (BFH, Urteile und vom 19. Juli 2011, IV R 42/10, BStBl II 2011, 878 und IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393).
  • FG Hamburg, 20.12.2012 - 6 K 205/11

    Einkommensteuergesetz - Tonnagebesteuerung: Auch eine ungünstige

    Die Anknüpfung an die im Zeitpunkt der Hinzurechnung mehr oder weniger "historischen" stillen Reserven zeigt, dass zwischen der Besteuerung des Unterschiedsbetrags und der Betriebsaufgabe gerade kein sachlicher, sondern allenfalls ein zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH-Urteile vom 19.07.2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011; IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393; Urteil des FG Hamburg vom 08.08.2012 2 K 221/11, juris, Revision anhängig: BFH I R 67/12).
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