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   BFH, 19.07.2016 - III B 123/15   

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https://dejure.org/2016,32818
BFH, 19.07.2016 - III B 123/15 (https://dejure.org/2016,32818)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2016 - III B 123/15 (https://dejure.org/2016,32818)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - III B 123/15 (https://dejure.org/2016,32818)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • IWW

    § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.10.2010 - III B 82/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

    Auszug aus BFH, 19.07.2016 - III B 123/15
    aa) Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen, sie fühlten sich durch das angegriffene Urteil in ihren Grundrechten verletzt und diskriminiert, den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung) geltend machen wollten, fehlt es sowohl an der Formulierung einer Rechtsfrage als auch an Darlegungen dazu, weshalb die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (s. zu diesen Anforderungen z.B. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38).

    Soweit mit diesem Vorbringen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend gemacht werden sollten, fehlt es überdies an einer substantiierten, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierten Auseinandersetzung mit der Problematik (s. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 38).

  • BFH, 29.08.2012 - X B 216/11

    Betriebsbezogenheit der Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F. bei

    Auszug aus BFH, 19.07.2016 - III B 123/15
    Soweit die Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung beanstandet werden sollte, fehlt jeglicher Hinweis darauf, ob und in welchem Umfang die von den Klägern angegriffene Rechtsprechung in der Literatur in verfassungsrechtlicher Hinsicht beanstandet wird (s. zu diesem Erfordernis Beschluss des BFH vom 29. August 2012 X B 216/11, BFH/NV 2013, 24).
  • BFH, 21.08.2013 - III B 122/12

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fehlende Klärungsfähigkeit bei

    Auszug aus BFH, 19.07.2016 - III B 123/15
    Die Kläger machen daher einen materiellen Fehler geltend, der --so er denn vorliegt-- abgesehen von hier weder geltend gemachten noch anderweitig ersichtlichen Ausnahmefällen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. August 2013 III B 122/12, BFH/NV 2013, 1798).
  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

    Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben, zu fordern (BFH-Beschluss vom 19. Juli 2016 III B 123/15, BFH/NV 2016, 1732, Rz 2, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.2022 - X B 132/20

    Fehlende Konkretisierungsmöglichkeit von Schätzungsgrundsätzen im

    Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, er fühle sich durch das angegriffene Urteil in seinen Grundrechten verletzt und diskriminiert, den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend machen will, fehlt es sowohl an der Formulierung einer Rechtsfrage als auch an Darlegungen dazu, weshalb die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.07.2016 - III B 123/15, BFH/NV 2016, 1732, Rz 4, m.w.N.).
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