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   BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16   

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https://dejure.org/2018,34182
BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16 (https://dejure.org/2018,34182)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2018 - IV R 14/16 (https://dejure.org/2018,34182)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - IV R 14/16 (https://dejure.org/2018,34182)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a Abs 4a S 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 1 S 2, EStG § 4 Abs 4, GewStG § 5 Abs 1 S 3, EStG VZ 2006, GewStG VZ 2006
    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

  • IWW

    § 5a Abs. 3 des Einkommensteuergese... tzes, § 5a Abs. 1 EStG, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, § 164 Abs. 2 Satz 2 AO, § 5a EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG, § 164 Abs. 2 AO, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 121 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 4 Abs. 4 EStG, § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG, §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes, § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellten Gewerbesteuer als Sonderbetriebsausgaben

  • Betriebs-Berater

    Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

  • rewis.io

    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellten Gewerbesteuer als Sonderbetriebsausgaben

  • rechtsportal.de

    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuererstattung durch die Gesellschafter - und die Sonderbetriebsausgaben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umfang der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewinnermittlung bei einem Schiffs-Fonds

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 1, EStG § 5a Abs 4a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Personengesellschaft, Tonnagebesteuerung, Sonderbetriebseinnahme, Gewerbesteuer, Erstattung, Sonderbetriebsausgabe, Abgeltung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 262, 124
  • ZIP 2018, 2420
  • BB 2018, 2581
  • BB 2018, 2787
  • DB 2018, 2669
  • NZG 2018, 1397
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 19/10

    Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Solche sind in dem pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG also nicht enthalten, sondern werden auch während der Zeit, in der der Gewinn der Gesellschaft nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wird, weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt und dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn hinzugerechnet (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, Rz 18).

    Dass sich der der Gesellschaft entstandene, den von der Gesellschaft gezahlten Sondervergütungen korrespondierende Aufwand nicht im Rahmen des pauschal ermittelten laufenden Gewinns steuermindernd auswirken kann, steht der Zurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, Rz 20 ff.).

    Denn es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums, die Reichweite einer --in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrigen, allerdings vom Gesetzgeber mit Lenkungszwecken gerechtfertigten (vgl. für § 5a EStG BTDrucks 13/10271, S. 8)-- Steuerbegünstigung wie der des § 5a EStG zu bestimmen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, Rz 21, m.w.N., und vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 22; BFH-Beschluss vom 14. März 2012 IV B 7/11, Rz 7).

    Sind die in § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG benannten Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft von dieser u.a. für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft auf schuldrechtlicher Basis erhält, in dem pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG nicht enthalten, so werden diese --wie ausgeführt-- auch während der Zeit, in der der Gewinn der Gesellschaft nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wird, weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt (BFH-Urteil in BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, Rz 18).

  • FG Bremen, 11.02.2016 - 1 K 49/13

    Entstehung abzugsfähiger Sonderausgaben für Gesellschafter im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 11. Februar 2016 1 K 49/13 (6) aufgehoben.

    Mit Urteil vom 11. Februar 2016 1 K 49/13 (6) gab das Finanzgericht (FG) Bremen der Klage statt.

  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Denn Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die objektiv (tatsächlich oder wirtschaftlich) mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, unter B.II.5.a, m.w.N.; vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz 26; vom 7. Februar 2018 X R 10/16, BFHE 260, 490, Rz 31, m.w.N.).
  • BFH, 17.08.2017 - IV R 3/14

    Feststellung des Unterschiedsbetrags bei Übergang zur Tonnagegewinnermittlung;

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Deshalb ist die im BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 614, Rz 29 niedergelegte Verwaltungsauffassung, soweit sie in dem vorgenannten Sinne zu verstehen ist, nicht zu beanstanden, auch wenn es sich dabei um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die als solche keine Rechtsnormqualität besitzt und die Gerichte nicht bindet (z.B. BFH-Urteile vom 24. September 2013 VI R 48/12, Rz 19; vom 16. Dezember 2014 X R 42/13, BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519, Rz 41; vom 17. August 2017 IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 28).
  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 118/15

    Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von §

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Das FG Hamburg habe hieraus in seinem Urteil vom 8. Dezember 2015 6 K 118/15 den Schluss gezogen, dass § 5a EStG keinen Sonderbetriebsausgabenabzug im Rahmen der Tonnagebesteuerung zulasse.
  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Denn Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die objektiv (tatsächlich oder wirtschaftlich) mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, unter B.II.5.a, m.w.N.; vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz 26; vom 7. Februar 2018 X R 10/16, BFHE 260, 490, Rz 31, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2014 - X R 42/13

    Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Deshalb ist die im BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 614, Rz 29 niedergelegte Verwaltungsauffassung, soweit sie in dem vorgenannten Sinne zu verstehen ist, nicht zu beanstanden, auch wenn es sich dabei um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die als solche keine Rechtsnormqualität besitzt und die Gerichte nicht bindet (z.B. BFH-Urteile vom 24. September 2013 VI R 48/12, Rz 19; vom 16. Dezember 2014 X R 42/13, BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519, Rz 41; vom 17. August 2017 IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 28).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Denn es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums, die Reichweite einer --in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrigen, allerdings vom Gesetzgeber mit Lenkungszwecken gerechtfertigten (vgl. für § 5a EStG BTDrucks 13/10271, S. 8)-- Steuerbegünstigung wie der des § 5a EStG zu bestimmen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, Rz 21, m.w.N., und vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 22; BFH-Beschluss vom 14. März 2012 IV B 7/11, Rz 7).
  • BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Als Gewinnermittlungsvorschrift knüpft § 5a EStG an die Ermittlung des dem Steuerrechtssubjekt zuzurechnenden Gewinns an, d.h. im Fall einer Personengesellschaft an deren Gewinnermittlung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2013 IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 20).
  • BFH, 24.09.2013 - VI R 48/12

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
    Deshalb ist die im BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 614, Rz 29 niedergelegte Verwaltungsauffassung, soweit sie in dem vorgenannten Sinne zu verstehen ist, nicht zu beanstanden, auch wenn es sich dabei um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die als solche keine Rechtsnormqualität besitzt und die Gerichte nicht bindet (z.B. BFH-Urteile vom 24. September 2013 VI R 48/12, Rz 19; vom 16. Dezember 2014 X R 42/13, BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519, Rz 41; vom 17. August 2017 IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 28).
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 33/09

    Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4

  • BFH, 14.03.2012 - IV B 7/11

    Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung von Sondervergütungen

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

  • BFH, 07.03.2019 - IV R 18/17

    Veräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben;

    Denn auch solche Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16, BFHE 262, 124).

    (1) Sollte die im Kaufvertrag getroffene Regelung einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung entsprechen, die im Kaufvertrag lediglich umgesetzt wird, so wäre der dem A entstandene Aufwand gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher nicht als Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG abziehbar (vgl. zur vergleichbaren Frage der Nichtabziehbarkeit entsprechender Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben des erstattungsverpflichteten Gesellschafters BFH-Urteil in BFHE 262, 124).

  • BFH, 20.04.2023 - IV R 20/20

    Gewinnermittlung nach der Tonnage: Ausfall des Gesellschafterdarlehens oder der

    Der so ermittelte Gewinn ist gemäß § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 14/16, BFHE 262, 124, BStBl II 2022, 513, Rz 34).

    Damit werden sie im Ergebnis von der steuerentlastenden Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG ausgenommen (BFH-Urteil in BFHE 262, 124, BStBl II 2022, 513, Rz 35).

    Hingegen ist nicht der "gesamte Sonderbetriebsbereich" aus der Tonnagegewinnermittlung herausgenommen (BFH-Urteil in BFHE 262, 124, BStBl II 2022, 513, Rz 36 f.).

  • BFH, 13.11.2019 - VIII S 37/18

    Entnahmen aus dem Gesamthandsvermögen durch einen ungetreuen Mitunternehmer

    Aufwendungen der Personengesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind keine Betriebsausgaben (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 15 Rz 425; vgl. auch zu Sonderbetriebsausgaben und den Veräußerungskosten des Gesellschafters gemäß § 16 Abs. 2 EStG BFH-Urteile vom 19.07.2018 - IV R 14/16, BFHE 262, 124; vom 07.03.2019 - IV R 18/17, BFHE 263, 348, Rz 16).
  • BFH, 19.07.2018 - IV R 3/16

    Berücksichtigung von Darlehenszinsen im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs.

    NV: Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16).

    Dabei dürfen ausschließlich Aufwendungen, die durch solche Vergütungen i.S. von § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, als Sonderbetriebsausgaben zum Abzug gebracht werden (ausführlich dazu BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, neutralisierte Abschrift liegt bei).

  • FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15

    Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einer stillen Gesellschaft als

    So habe auch der BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16 (BFHE 262, 1245, BFH/NV 2018, 1336) entschieden, dass bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (ausschließlich) Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang mit Vergütungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürften.

    e) Eine abweichende Beurteilung lässt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16, BFHE 262, 124, BFH/NV 2018, 1336 ableiten.

  • FG Hamburg, 08.12.2021 - 2 K 53/19

    Einkommensteuer: Steuerbarkeit von Vergleichszahlungen einer Bank wegen

    Aufwendungen und Erträge sind durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst, wenn sie sich als kausal verursachtes Ergebnis einer final auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit begreifen lassen, also in einem objektiven und subjektiven Zusammenhang zu dieser Tätigkeit stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 19. Juli 2018, IV R 14/16, BFH/NV 2018, 1336; vom 7. Februar 2018, X R 10/16, BStBl II 2018, 630; BFH, Beschlüsse vom 21. September 2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; vom 27. November 1989, GrS 1/88, BStBl II 1990, 160, Rn. 52 ff.; in der Literatur z.B. Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 8 Rn. 208 f.; Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Dezember 2020, § 4 EStG Rn. 790 ff.; Wacker, BB 2018, 2519, 2519 ff.; Valta, FR 2020, 586, 587 ff.).
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