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   BFH, 19.09.1980 - VI R 161/77   

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BFH, 19.09.1980 - VI R 161/77 (https://dejure.org/1980,580)
BFH, Entscheidung vom 19.09.1980 - VI R 161/77 (https://dejure.org/1980,580)
BFH, Entscheidung vom 19. September 1980 - VI R 161/77 (https://dejure.org/1980,580)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 384
  • NJW 1981, 248 (Ls.)
  • BStBl II 1981, 26
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.05.1980 - VI R 108/77

    Abgrenzung - Leibrente - Außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 19.09.1980 - VI R 161/77
    Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO, die bei Vermögensübergabeverträgen dazu führt, daß laufende Zahlungen beim Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 als dauernde Last abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), muß sich aus dem Übergabevertrag selbst ergeben.

    Zutreffend ist das FG im Streitfall von einem sogenannten Vermögensübergabevertrag ausgegangen, bei dem die für das übernommene Vermögen zu erbringenden Gegenleistungen dem Grunde nach zu den Sonderausgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 1 (ab 1979 Nr. 1 a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören (vgl. Urteil des Senats vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, und vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II, 1975, 881).

    Das hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, ausgesprochen, in der er - zeitlich nach dem Erlaß der im vorliegenden Streitfall ergangenen Vorentscheidung - sich mit einer gleichartigen Begründung desselben Senats der Vorinstanz auseinanderzusetzen hatte.

    Die Rechtsprechung, die, wie in der Entscheidung in BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, zum Ausdruck gebracht ist, an die Voraussetzungen für die Anerkennung einer dauernden Last ohnehin keine strengen Anforderungen stellt, indem sie bei bloßer Bezugnahme auf § 323 ZPO eine dauernde Last anerkennt, hat andererseits verlangt, daß diese Bezugnahme, d. h. die Abänderbarkeit der laufenden Zahlungen, sich ausdrücklich und eindeutig aus dem Übergabevertrag ergeben muß.

    Da somit die laufenden Zahlungen so zu beurteilen sind, wie sie sich aus dem Vermögensübergabevertrag, der ja auch die Gegenleistung umfaßt, unmittelbar ergeben, und da im Streitfall der Vertrag selbst keinen Hinweis auf eine Abänderbarkeit der laufenden Zahlungen enthält (die Wertsicherungsklausel bedeutet keine Abänderbarkeit in diesem Sinne; vgl. BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), sind die Zahlungen, die außer der Gleichmäßigkeit auch sonst alle Merkmale einer Leibrente erfüllen (vgl. BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881), nur mit dem Ertragsanteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG abziehbar.

  • BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73

    Vorweggenommene Erbfolge - Betriebsübergabe - Gegenleistung - Fortlaufend

    Auszug aus BFH, 19.09.1980 - VI R 161/77
    Zutreffend ist das FG im Streitfall von einem sogenannten Vermögensübergabevertrag ausgegangen, bei dem die für das übernommene Vermögen zu erbringenden Gegenleistungen dem Grunde nach zu den Sonderausgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 1 (ab 1979 Nr. 1 a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören (vgl. Urteil des Senats vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, und vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II, 1975, 881).

    Der Einwand, daß § 323 ZPO auch ohne Erwähnung im Vertrag zur Anwendung komme - ein Einwand, der schon in dem durch das Urteil in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, entschiedenen Verfahren erfolglos erhoben wurde - trifft nach der Rechtsprechung, wie in dieser Entscheidung ausgeführt wurde, nur auf reine Unterhaltsverträge zu, während sogar zivilrechtlich die Anwendbarkeit des § 323 ZPO bei Leibrenten bezweifelt wird (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 38. Aufl., § 323 Anm. 3 A; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 323 Anm. II 5; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680).

    Da somit die laufenden Zahlungen so zu beurteilen sind, wie sie sich aus dem Vermögensübergabevertrag, der ja auch die Gegenleistung umfaßt, unmittelbar ergeben, und da im Streitfall der Vertrag selbst keinen Hinweis auf eine Abänderbarkeit der laufenden Zahlungen enthält (die Wertsicherungsklausel bedeutet keine Abänderbarkeit in diesem Sinne; vgl. BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), sind die Zahlungen, die außer der Gleichmäßigkeit auch sonst alle Merkmale einer Leibrente erfüllen (vgl. BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881), nur mit dem Ertragsanteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG abziehbar.

  • BFH, 25.05.1973 - VI R 375/69

    Aufteilung von Leistungen - Altenteilsverträge - Leibgedingeverträge - Leibrenten

    Auszug aus BFH, 19.09.1980 - VI R 161/77
    Der Einwand, daß § 323 ZPO auch ohne Erwähnung im Vertrag zur Anwendung komme - ein Einwand, der schon in dem durch das Urteil in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, entschiedenen Verfahren erfolglos erhoben wurde - trifft nach der Rechtsprechung, wie in dieser Entscheidung ausgeführt wurde, nur auf reine Unterhaltsverträge zu, während sogar zivilrechtlich die Anwendbarkeit des § 323 ZPO bei Leibrenten bezweifelt wird (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 38. Aufl., § 323 Anm. 3 A; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 323 Anm. II 5; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Ein ausdrücklicher Vorbehalt der Abänderbarkeit ist für die Annahme einer dauernden Last aber auch erforderlich; nur mit Hilfe der Maßgeblichkeit einer Abänderungsklausel lasse sich zwischen einer Leibrente und einer dauernden Last unterscheiden (BFH-Urteile vom 19. September 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26, und in BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

    Der Hinweis auf die Abänderbarkeit muß sich "aus dem Übergabevertrag selbst" ergeben (BFH-Urteile in BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26, und in BFH/NV 1986, 526) und klar und eindeutig sein (BFH-Urteile in BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26; vom 12. November 1985 IX R 2/82, BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261, und in BFH/NV 1986, 526).

    Die nachträglich dem Vertrag hinzugefügte Erläuterung, es sei Abänderbarkeit gewollt gewesen, vermag keine dauernde Last zu begründen (BFH-Urteile in BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261; BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26).

  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    Sollte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Entscheidungen vom 19. September 1980 VI R 161/77 (BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26) und vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84 (BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610) die Auffassung vertreten haben, daß die Bezugnahme auf § 323 ZPO sich stets aus dem Übergabevertrag selbst ergeben müsse und eine nachträgliche Änderung des Vertrages - wie im Streitfall - steuerrechtlich nicht möglich sei, könne dem nicht gefolgt werden.

    Da mit dem Versorgungsvertrag nicht nur die wiederkehrenden Zahlungen, sondern auch die Gegenleistung bestimmt würden und Leistung und Gegenleistung in einem wenn auch nicht notwendig kongruenten Abhängigkeitsverhältnis zueinander stünden, könne nicht einem Teil der Leistungen nachträglich eine im Vertrag nicht zum Ausdruck gekommene Eigenschaft beigelegt werden, der die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung verändere (Bezugnahme auf BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26).

    c) Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO, die hiernach bei Übergabeverträgen zur Abziehbarkeit laufender Zahlungen als dauernde Last führt, muß sich nach dem BFH-Urteil in BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26 "aus dem Übergabevertrag selbst" ergeben (ebenso BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 IX R 5/80, BFH/NV 1986, 526).

    Im übrigen reicht eine "bloße Bezugnahme auf § 323 ZPO" aus, ist aber auch für die Annahme einer dauernden Last erforderlich, denn "trotz dieses formellen Abgrenzungsmerkmals" lasse sich in Fällen der hier vorliegenden Art nur mit Hilfe der Maßgeblichkeit einer Abänderungsklausel zwischen einer Leibrente und einer dauernden Last unterscheiden (Urteile in BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26; BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei

    Wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines Vermögensübertragungvertrages sind beim Übernehmer eine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971, wenn der Übertragungsvertrag eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO enthält (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. September 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26).

    Nur bei einer reinen Unterhaltszusage wird eine Abänderbarkeit schon durch den aus § 323 ZPO zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedanken begründet, daß die Unterhaltsleistungen bei einer Änderung der bei Vertragsschluß maßgeblichen Verhältnisse entsprechend der Leistungsfähigkeit und der Unterhaltsbedürftigkeit der Parteien anzupassen sind (BFH-Urteile vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103; vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573; vom 19. September 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26; vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99).

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 12/80

    Wiederkehrende Barleistung - Vermögensübertragungsvertrag - Leibrente -

    Eine derartige Abänderbarkeit der Rentenhöhe bedarf daher einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung in der Vertragsurkunde (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26).
  • BFH, 12.11.1985 - IX R 2/82

    Zur Behandlung von aufgrund letztwilliger Verfügung zu leistenden Renten

    Bereits der VI. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 19. September 1980 VI R 161/77 (BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26) einerseits für die Anerkennung einer dauernden Last keine strengen Anforderungen gestellt, indem er eine bloße Bezugnahme auf § 323 ZPO hierfür hat ausreichen lassen; andererseits aber hat er verlangt, daß die Abänderbarkeit der laufenden Zahlungen sich ausdrücklich und eindeutig aus dem die Verpflichtung enthaltenden Vertrag ergibt.
  • BFH, 22.09.1982 - IV R 154/79

    Veräußerungsrente - Gleichwertigkeit

    Der Gleichmäßigkeit der Rentenleistungen steht ferner nicht entgegen, daß im notariellen Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, auf die Rente die Regelung des § 323 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (Anpassung an die geänderten Verhältnisse) nicht anzuwenden; denn bei Vermögensübergabeverträgen ist - im Gegensatz zu reinen Unterhaltsverträgen - der Rentencharakter der laufenden Leistungen nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung des Rechts der Abänderbarkeit der Rentenhöhe nach § 323 ZPO zu verneinen (BFH-Urteil vom 19. September 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26).
  • BFH, 28.01.1986 - IX R 5/80

    Außerbetriebliche Natur von wiederkehrenden Leistungen der Kinder an ihre Eltern

    Dabei muß sich die Bezugnahme auf § 323 ZPO, d. h. die Abänderbarkeit der laufenden Zahlungen ausdrücklich und eindeutig aus dem Übergabevertrag ergeben (BFH-Urteile vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, und vom 19. September 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26).
  • BFH, 10.04.1991 - XI R 27/88

    Voraussetzungen für die Annahme einer betriebliche Veräußerungsrente

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn Eltern ihren Kindern nicht einen Betrieb, sondern einen Anteil an einer Personengesellschaft übertragen (BFH-Urteile vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99; vom 19. Dezember 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26; vom 7. Dezember 1977 I R 75/77, BFHE 124, 178, BStBl II 1978, 269; vom 6. März 1975 IV R 191/71, BFHE 115, 443, BStBl II 1975, 600; vom 3. Juli 1964 VI 346/62 U, BFHE 80, 202, BStBl III 1964, 548).
  • FG Hessen, 26.02.1998 - 6 K 2275/97

    Aufwendungen zur Erlangung der Berufsflugzeugführerlizenz (CPL-Gewerbliche

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  • BFH, 14.04.1983 - VI R 211/79
    Anwendung des BFH-Urteils vom 19.9.1980 VI R 161/77 auch auf Fälle, in denen ein gesetzlicher Erbe testamentarisch ausgeschlossen wird und statt seines Erbteils bzw. seines Pflichtteils ein Vermächtnis in Form einer Rente oder einer dauernden Last erhält.
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