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   BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06   

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https://dejure.org/2007,15029
BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06 (https://dejure.org/2007,15029)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2007 - XI B 133/06 (https://dejure.org/2007,15029)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2007 - XI B 133/06 (https://dejure.org/2007,15029)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; BerlinFG § 14; ; BerlinFG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Erhöhte Absetzung bei dreijähriger Zugehörigkeit eines Pkw zum Anlagevermögen einer Berliner Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06
    Die Rüge der Klägerin, das Urteil weiche von der Rechtsprechung ab, die zur Frage der Beweislast und zur Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei einer Steuerhinterziehung ergangen sei (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570), greift nicht.

    Denn das FG hat sich im angegriffenen Urteil u.a. der Rechtsprechung des BFH (in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570) angeschlossen und ausgeführt, dass die Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt und der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren zu beachten ist.

  • BFH, 16.04.2002 - X B 140/01

    Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

    Auszug aus BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06
    Voraussetzung einer Divergenz ist u.a., dass das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der behaupteten Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, m.w.N.).

    Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1046).

  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06
    Keine Abweichung liegt daher vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe, m.w.N.); denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.1994 - VIII B 71/93

    Kosten für die Geburtstagsfeier keine Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06
    Hätte das FG im vorliegenden Fall, wie die Klägerin meint, die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verkannt, läge gleichwohl kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel vor, sondern lediglich ein materiell-rechtlicher Fehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2003 - I B 18/03

    NZB: Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06
    Ein Verzichtswille ist hierbei nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207).
  • BFH, 28.07.1994 - IV S 2/93

    Unbegründetheit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe auf Grund unwahrscheinlichem

    Auszug aus BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06
    Hätte das FG im vorliegenden Fall, wie die Klägerin meint, die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verkannt, läge gleichwohl kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel vor, sondern lediglich ein materiell-rechtlicher Fehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05

    NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06
    a) Die schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum die fachkundig vertretene Klägerin nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 61/84

    Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften einer

    Auszug aus BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06
    Denn eine erhöhte Absetzung nach § 14 BerlinFG setzt nicht nur eine dreijährige Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zu einer Berliner Betriebsstätte voraus, sondern erfordert vielmehr, dass das Wirtschaftsgut während des Drei-Jahres-Zeitraums ununterbrochen zum Anlagevermögen einer in Berlin (West) gelegenen Betriebsstätte gehört; es darf während dieser Zeit auch nicht für eine verhältnismäßig kurze Zwischenzeit Gegenstand des Umlaufvermögens geworden sein (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 61/84, BFH/NV 1988, 24, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2008 - XI B 250/07

    Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen -

    Keine Abweichung liegt daher vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 2007 XI B 133/06, BFH/NV 2008, 41; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2009 - XI B 89/08

    Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Grundstücksbebauung -

    Keine Abweichung liegt daher vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber angeblich fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 2007 XI B 133/06, BFH/NV 2008, 41; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.03.2009 - VI B 106/08

    Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen des Arbeitgebers für ein

    Denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. September 2007 XI B 133/06, BFH/NV 2008, 41; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, jeweils m.w.N.).
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