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   BFH, 19.10.1995 - IV R 11/95   

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https://dejure.org/1995,9478
BFH, 19.10.1995 - IV R 11/95 (https://dejure.org/1995,9478)
BFH, Entscheidung vom 19.10.1995 - IV R 11/95 (https://dejure.org/1995,9478)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - IV R 11/95 (https://dejure.org/1995,9478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Masseur und medizinischer Bademeister mit zwei Betriebsstätten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18, EStG § 15, GewStG § 2, UStG § 4 Nr 14 J: 1984
    Bademeister; Gewerbebetrieb; Masseur

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.06.1987 - V B 22/86

    Fragliche ertragssteuerliche Mitunternehmerschaft im Rahmen der Zusammenarbeit

    Auszug aus BFH, 19.10.1995 - IV R 11/95
    Die Verweisung in § 4 Nr. 14 UStG 1973/1980 läßt für ein eigenständige umsatzsteuerliche Auslegung dieser Merkmale keinen Raum (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juni 1987 V B 22/86, BFH/NV 1988, 55 m. w. N. auf die übereinstimmende Meinung in Schrifttum und Verwaltungsanweisungen).

    Das zeigt sich schon daran, daß er sich im Obersatz seiner Entscheidung ausdrücklich auf den Beschluß des V. Senats des BFH in BFH/NV 1988, 55 beruft.

  • BFH, 26.11.1970 - IV 60/65

    Medizinische Badeanstalt - Gewerbebetrieb - Verabreichung der Bäder - Saunabäder

    Auszug aus BFH, 19.10.1995 - IV R 11/95
    Die Tätigkeit eines Masseurs ist der der Krankengymnasten ähnlich im Sinne der genannten Vorschrift (Senats-Urteil vom 26. November 1970 IV 60/65, BFHE 101, 115, BStBl II 1971, 249 [BFH 26.11.1970 - IV - 60/65]).
  • BFH, 13.07.1994 - XI R 90/92

    Umsatzsteuer bei Heilberufen

    Auszug aus BFH, 19.10.1995 - IV R 11/95
    Von dieser Auslegung, die durch den Wortlaut des § 4 Nr. 14 UStG 1973/1980 geboten ist, ist der XI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 90/92 (BFHE 176, 63, BStBl II 1995, 84 [BFH 13.07.1994 - XI R 90/92]) nicht abgewichen.
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger

    Im Urteil vom 19. Oktober 1995 IV R 11/95 (BFH/NV 1996, 464) hat der BFH allerdings ohne Auseinandersetzung mit seiner früheren Entscheidung angenommen, der Senat sei wegen des Verböserungsverbots daran gehindert, dazu Stellung zu nehmen, ob die Einkünfte aus der zweiten Betriebsstätte zu Recht isoliert als freiberuflich angesehen werden könnten.
  • BFH, 10.06.1997 - V B 62/96

    Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeit

    Die Verweisung in § 4 Nr. 14 UStG 1980 läßt für eine eigenständige umsatzsteuerrechtliche Auslegung dieser Merkmale keinen Raum (BFH-Beschluß vom 1. Juni 1987 V B 22/86, BFH/NV 1988, 55; BFH-Urteil vom 19. Oktober 1995 IV R 11/95, BFH/NV 1996, 464).

    Der XI. Senat hält die Umsatzsteuerbefreiung vielmehr lediglich in solchen Fällen für gerechtfertigt, in denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 (einschließlich des Satzes 3) EStG vorliegen, die Tätigkeit jedoch wegen einer anderen einkommensteuerrechtlichen Vorschrift (beispielsweise § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) im Bereich der Ertragsteuern als gewerblich anzusehen ist (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 464 unter 2.).

  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Heilmittelerbringers gegen die

    Aus der Tatsache, daß Physiotherapeuten im allgemeinen kein Gewerbe iS der Gewerbeordnung und des Einkommensteuerrechts (vgl BFH/NV 1996, 464) betreiben, sondern eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sie ihre Dienste auch iS des § 196 Abs. 1 BGB nicht "gewerbsmäßig" leisten.
  • FG Hamburg, 14.09.2000 - I 497/99

    Gewerblichkeit einer nichtärztlichen heilberuflichen Tätigkeit

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