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   BFH, 19.11.2009 - V R 41/08   

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https://dejure.org/2009,1225
BFH, 19.11.2009 - V R 41/08 (https://dejure.org/2009,1225)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2009 - V R 41/08 (https://dejure.org/2009,1225)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2009 - V R 41/08 (https://dejure.org/2009,1225)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage

  • openjur.de

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage; Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer bei überhöhtem Steuerausweis; § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfasst auch unentgeltliche Wertabgaben

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer bei überhöhtem Steuerausweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags; Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug bei überhöhtem Steuerausweis

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags; Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei überhöhtem Umsatzsteuerausweis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug aus nachträglich erstellten Rechnungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 521
  • BB 2010, 277
  • BB 2010, 808
  • DB 2010, 204
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    bb) Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter 1. a).

    Die Vereinbarung einer Herabsetzung des Entgelts allein rechtfertigt nach dem o. g. BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 keine Minderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

    Da es dem Zweck des § 17 UStG entspricht, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich nach der tatsächlich aufgewendeten Gegenleistung richtet (BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 Leitsatz, sowie in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter 3. d), ist es folgerichtig, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage von der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags abhängig zu machen.

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    Spätestens mit dem BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97 (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) sei klar gewesen, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gemeinschaftsrechtskonform auszulegen sei.

    a) Bei richtlinienkonformer Auslegung ist der Wortlaut der Norm dahingehend einzuschränken, dass als Vorsteuer nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden darf (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, sowie vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933, und vom 6. Dezember 2007 V R 3/06, BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203; EuGH-Urteile Genius Holding in Slg. 1989, 4227, 4242, sowie zuletzt vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 23, m. w. N.).

    b) Diese Grundsätze führen zwar zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn der Umsatz wegen Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) nicht steuerbar ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203) oder über einen steuerfreien Umsatz abgerechnet wurde (BFH in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 403; Bülow in Vogel/Schwarz, UStG, § 15 Rz 165).

  • BFH, 06.12.2007 - V R 3/06

    Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    a) Bei richtlinienkonformer Auslegung ist der Wortlaut der Norm dahingehend einzuschränken, dass als Vorsteuer nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden darf (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, sowie vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933, und vom 6. Dezember 2007 V R 3/06, BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203; EuGH-Urteile Genius Holding in Slg. 1989, 4227, 4242, sowie zuletzt vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 23, m. w. N.).

    b) Diese Grundsätze führen zwar zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn der Umsatz wegen Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) nicht steuerbar ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203) oder über einen steuerfreien Umsatz abgerechnet wurde (BFH in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 403; Bülow in Vogel/Schwarz, UStG, § 15 Rz 165).

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    Das FG habe den Vorsteuerabzug zu Recht unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 13. Dezember 1989 C-342/87, Genius Holding (Slg. 1989, 4227) abgelehnt.

    a) Bei richtlinienkonformer Auslegung ist der Wortlaut der Norm dahingehend einzuschränken, dass als Vorsteuer nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden darf (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, sowie vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933, und vom 6. Dezember 2007 V R 3/06, BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203; EuGH-Urteile Genius Holding in Slg. 1989, 4227, 4242, sowie zuletzt vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 23, m. w. N.).

  • BFH, 03.05.2007 - V B 87/05

    USt; Vorsteuer; Abrechnungspapier

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    In der Abrechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssen aber eindeutig bezeichnet sein (BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550).
  • BFH, 08.10.2008 - V R 59/07

    Umsatzsteuer: Leistungsbeschreibung in der Rechnung - Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, m. w. N.).
  • BFH, 10.11.1994 - V R 45/93

    Umsatzsteuer - Angabe der Artikelnummer auf der Rechnung?

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    In der Abrechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssen aber eindeutig bezeichnet sein (BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550).
  • BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

    Zur Besteuerung der vereinnahmten Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    Da es dem Zweck des § 17 UStG entspricht, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich nach der tatsächlich aufgewendeten Gegenleistung richtet (BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 Leitsatz, sowie in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter 3. d), ist es folgerichtig, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage von der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags abhängig zu machen.
  • BFH, 21.01.2003 - VIII B 202/02

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    Denn über einen derartigen Vorsteuerabzug wäre nicht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens, sondern im davon zu unterscheidenden Billigkeitsverfahren (§ 155 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO - i. V. m. § 163 Satz 1 AO) zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 12. August 2004 V R 18/02, BFHE 207, 381, BStBl II 2005, 227, unter 5.; vom 21. Januar 2003 VIII B 202/02, nicht veröffentlicht; vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702; vom 22. August 1990 I R 69/89, BFHE 162, 263; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 163 AO Rz 145 f., m. w. N.).
  • BFH, 08.07.1998 - I B 111/97

    Vorläufige Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - V R 41/08
    Denn über einen derartigen Vorsteuerabzug wäre nicht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens, sondern im davon zu unterscheidenden Billigkeitsverfahren (§ 155 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO - i. V. m. § 163 Satz 1 AO) zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 12. August 2004 V R 18/02, BFHE 207, 381, BStBl II 2005, 227, unter 5.; vom 21. Januar 2003 VIII B 202/02, nicht veröffentlicht; vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702; vom 22. August 1990 I R 69/89, BFHE 162, 263; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 163 AO Rz 145 f., m. w. N.).
  • BFH, 12.08.2004 - V R 18/02

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Fußreflexzonenmasseur - Ablehnung der

  • BFH, 30.03.2006 - V R 9/03

    Verwertung von Sicherungsgut

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

  • BFH, 22.08.1990 - I R 69/89

    Stiller Gesellschafter ist Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. des § 44 Abs. 1

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2012 - 2 K 23/10

    Vorsteuerabzug bei Nachberechnung erbrachter Leistungen "lt. Lieferscheine"

    Die Sache sei - so der BFH in den Gründen seines Urteils vom 19. November 2009 ( V R 41/08, BFH/NV 2010, 159), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - nicht spruchreif, weil noch zu klären sei, ob die Klägerin die ihr vom Einzelunternehmen in Rechnung gestellten Waren im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung (1992 bis 1995) oder im Zusammenhang mit der Rechnungserstellung (01. August 2001) "gegen Entgelt" und damit im Rahmen eines Leistungstausches bezogen habe.

    Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 41/08, BFH/NV 2010, 562 ; vgl. auch BFH-Beschluss vom 06. Juli 2010, XI B 91/09, BFH/NV 2010, 2138 ; BFH-Beschluss vom 03. Mai 2007, V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550 ; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000, V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504 ).

    Sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es aber grundsätzlich erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 41/08, BFH/NV 2010, 562 ; BFH-Urteil vom 08. Oktober 2008, V R 59/07, BStBl II 2009, 218; BFH-Beschluss vom 03. Mai 2007, V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550 ; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000, V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504 ; BFH-Urteil vom 10. November 1994, V R 45/93, BStBl II 1995, 395 ).

    Davon abgesehen setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG voraus, dass die Waren im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung (1992 bis 1995) im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt bezogen worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 41/08, BFH/NV 2010, 562 ).

    Dabei ist für das Fehlen der Entgeltlichkeit und die Bestimmung für unternehmensfremde Zwecke auf den Zeitpunkt der Entnahme bzw. der Leistungsausführung abzustellen (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 41/08, BFH/NV 2010, 562 ).

    Liegen den Rechnungen keine entgeltlichen Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG zugrunde, berechtigen die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 41/08, BFH/NV 2010, 562 ).

    Den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge, wie sie in der Betriebsprüfungshandakte Band IV, festgehalten worden sind, hat auch der Gesellschafter A. C. während der Betriebsprüfung erklärt, dass die beim Einzelunternehmen eingekauften Waren zum Einkaufspreis weiterverkauft worden seien (...) Allerdings hat der Bundesfinanzhof in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 19. November 2009 darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Betriebsprüfung (letztendlich) erfolgte Behandlung des Vorgangs als Entnahme beim Einzelunternehmen und - dazu korrespondierend - als Einlage bei der Klägerin gegen die Annahme einer entgeltlichen Lieferung spricht (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 41/08, BFH/NV 2010, 562 ).

    Da es dem Zweck des § 17 UStG entspricht, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich nach der tatsächlich aufgewendeten Gegenleistung richtet, ist es folgerichtig, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage von der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags abhängig zu machen (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 41/08, BFH/NV2010, 562).

    Denn über einen Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen ist nicht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens, sondern im davon zu unterscheidenden Billigkeitsverfahren (§ 155 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO - in Verbindung mit § 163 Satz 1 AO ) zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 41/08, BFH/NV 2010, 562 ).

  • BFH, 02.09.2010 - V R 55/09

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer -

    Etwas anderes gilt nur für den --hier nicht vorliegenden Fall-- der lediglich betragsmäßig unzutreffenden Rechnung (BFH-Urteil vom 19. November 2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, BFH/NV 2010, 562, Leitsatz 1).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    (2) Der Anwendungsbereich der Berichtigungsvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG erfasst auch unentgeltliche Wertabgaben, da diese nach § 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2009 - V R 41/08, BFHE 227, 521, BFH/NV 2010, 562, Rz 25, m.w.N.).
  • BFH, 10.12.2020 - V R 7/20

    Steuerschuld des Leistungsempfängers

    Dies ergibt sich aus der Eigenständigkeit dieses Billigkeitsverfahrens (BFH-Urteil vom 19.11.2009 - V R 41/08, BFHE 227, 521, unter II.1.c).
  • FG Niedersachsen, 04.02.2010 - 16 K 17/09

    Aufwendungen für den Erwerb von Beteiligungen einer Holding an Unternehmen als

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH werden Leistungen nach den übereinstimmenden Regelungen im § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und in Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert einen unmittelbaren Zusammenhang begründet, so dass die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH, Urteile vom 20.08.2009 V R 30/06, vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFH 219, 455, BStBl II 2009, 486; vom 19.11.2009 V R 41/08, BFHE nn., DStR 2010, 159).

    Die Steuer, die ausschließlich deswegen geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 C-342/87, - Genius Holding -, Slg. 1989, 4227 sowie zuletzt vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 23, m.w.N.; BFH, Urteil vom 19.11.2009 V R 41/08; BFHE nn, BFH/NV 2010, 562).

  • FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 2794/17

    Ansetzng des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 7 % für die aus Lieferungen von Holz

    Dabei ist bei richtlinienkonformer Auslegung der Wortlaut der Norm dahingehend einzuschränken, dass als Vorsteuer nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden darf (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, HFR 2010, 507, m.w.N.).

    Wird dagegen eine Steuer für den Umsatz geschuldet, statt der geschuldeten aber eine höhere Steuer ausgewiesen, steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene gesetzlich geschuldete Betrag für den Vorsteuerabzug zu (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, HFR 2010, 507; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14 Rz 353).

    Da der Kl. nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur zum Abzug der gesetzlich geschuldeten Steuer für an ihn erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt ist, ist der dem Kl. seitens des Bekl. gewährte Vorsteuersteuerabzug im Hinblick auf die unter Ausweis einer USt i.H.v. 19 % an den Kl. erbrachten Holzleistungen nach Auffassung des erkennenden Senats zu kürzen, wobei die Höhe des (vorliegend) zu gewährenden Vorsteuersteuerabzuges sich in diesem Fall nicht durch Herausrechnen des ermäßigten Steuersatzes aus den jeweiligen Bruttobeträgen, sondern auf der Grundlage der in den Eingangsrechnungen des Kl. gesondert ausgewiesenen und damit die Bemessungsgrundlage bildenden Nettobeträge ergibt (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, HFR 2010, 507).

  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

    Sofern in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (s. dazu BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395; vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; vom 19. November 2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, BFH/NV 2010, 562, unter II.3.c; BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550).
  • BFH, 22.11.2018 - V R 44/17

    Unberechtigter Steuerausweis

    Hiergegen wendete sich die GmbH erfolglos mit einem Einspruch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2009 V R 41/08 (BFHE 227, 521, BFH/NV 2010, 562).

    Somit fehlt es an einer steuerbaren unentgeltlichen Leistung, die nachträglich i.S. des BFH-Urteils in BFHE 227, 521, BFH/NV 2010, 562 zum Gegenstand eines Leistungsaustausches gemacht werden könnte.

  • FG Münster, 14.07.2016 - 5 K 826/15

    Umsatzsteuerliche Auswirkungen einer vGA

    Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs vertrat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.11.2009 (V R 41/08, BFH/NV 2010, 562) die Auffassung, dass vorliegend nachträglich eine Entgeltlichkeitsvereinbarung getroffen worden sei, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG führe, da die erbrachten Leistungen gegenüber Herrn S L durch das nachträglich in Rechnungen gestellte Entgelt nunmehr entgeltlich seien.

    Nach Verwaltungsauffassung sei das BFH-Urteil vom 19.11.2009 (V R 41/08, BFH/NV 2010, 562) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

    Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 9.11.2009 (V R 41/08, BFH/NV 2010, 562), dass bei einer Leistung, die bereits unentgeltlich erbracht worden ist, nachträglich zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein zu einem Leistungsaustausch führendes Rechtsverhältnis begründet werden kann.

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 21/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Das eventuell abweichende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2009 V R 41/08 (DStR 2010, 159) dürfe von der Finanzverwaltung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden.

    Der Anwendungsbereich der Berichtigungsvorschrift erfasst auch unentgeltliche Wertabgaben, da diese nach § 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9 a UStG den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind (BFH, Urteile vom 19. November 2009 V R 41/08, BFH/NV 2010, 562, Rz. 25 m. w. N..; vom 10. April 2019 XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635 = Juris Rdnr. 32).

  • FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10

    Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers;

  • FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17

    Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer bei

  • FG Niedersachsen, 04.10.2012 - 16 K 193/12

    Abzugsfähige Vorsteuer aus der Lieferung eines Springpferdes nach nationalem

  • FG Münster, 25.06.2020 - 5 K 451/19

    Umsatzsteuer - Liegt ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG vor,

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