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   BFH, 19.11.2012 - VII B 126/12   

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https://dejure.org/2012,45669
BFH, 19.11.2012 - VII B 126/12 (https://dejure.org/2012,45669)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2012 - VII B 126/12 (https://dejure.org/2012,45669)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2012 - VII B 126/12 (https://dejure.org/2012,45669)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

  • openjur.de

    Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

  • Bundesfinanzhof

    AO § 69, AO § 34, AO § 90 Abs 1, FGO § 76 Abs 1 S 1
    Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

  • Bundesfinanzhof

    Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 AO, § 34 AO, § 90 Abs 1 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO
    Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

  • IWW
  • rewis.io

    Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 90 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftungsquote des Direktors einer Ltd. für rückständige Abgaben

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung der Haftungsschuld; Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 28.01.2021 - IX ZR 64/20

    Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO ; Anforderungen

    Von dem so ermittelten Betrag waren die Zahlungseingänge im Haftungszeitraum abzuziehen (BFH/NV 2013, 504 Rn. 18).
  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Haftungsschuldners kann dem FA auch ein Schätzungsfehler nicht vorgeworfen werden; es ist vielmehr während dieser Zeit zu einer für den Haftungsschuldner ggf. nachteiligen Schätzung der Haftungssumme berechtigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322, unter II.3.b, Rz 21; vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, Rz 12).
  • FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20
    Ein Schätzungsfehler kann dem Finanzamt, das keinerlei Angaben über die Gesamtverbindlichkeiten und die Gesamtsumme der bezahlten Verbindlichkeiten erhalten hat, nicht vorgeworfen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 19.11.2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504).
  • BFH, 20.05.2014 - VII R 12/12

    Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers; Firmenbestattung

    Daran ändert auch nichts, dass im Fall mangelnder Mitwirkung des Geschäftsführers die Haftungssumme zu schätzen und der Grundsatz der anteiligen Tilgung unter Umständen sogar ganz außer Acht gelassen werden kann --wie das FG zur Begründung der 100 %igen Haftung für die übrigen Steuern argumentiert hat (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504).
  • FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1065/13

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden

    Bei dieser Berechnung sind einerseits die gegenüber dem Fiskus und anderen Gläubigern bestehenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, diesen sind die gegenüber dem Fiskus während des Haftungszeitraums auf die gesamten rückständige Steuerverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen (bspw. Teilzahlungen und Zahlung von Vorauszahlungen) sowie Zahlungen gegenüber anderen Gläubigern gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322; vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504).
  • BFH, 23.10.2019 - VII B 40/19

    Keine Prozesszinsen auf einen Steuererstattungsanspruch bei fehlender

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (Senatsbeschluss vom 19.11.2012 - VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, und BFH-Beschluss vom 16.05.2012 - IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 9151/15

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung beschränkt sich die Haftung des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft für Betriebssteuern sowie steuerliche Nebenleistungen hierzu (z. B. Säumniszuschläge) im Umfang auf den Betrag, mit dem die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der (ggf. fiktiven) Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat ("anteilige Tilgungsquote", vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504 m. w. N.).

    Angesichts des Umstandes, dass die O... GmbH unstreitig Jahressteuererklärungen und Jahresabschlüsse nur für die Zeit bis 31. Dezember 2009 beim FA B... oder beim Beklagten eingereicht hat, ist die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung im Schätzungswege vorgenommene Ermittlung des sog. Quotenschadens für den Haftungszeitraum 10. November 2010 bis 28. Juni 2013 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sachgerecht (vgl. zu dieser Schätzungsbefugnis des Finanzamtes allgemein: BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777 sowie BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, jeweils m. w. N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 9 K 9259/13

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Verletzung seiner

    Mache der Haftungsschuldner keine oder nur unvollständige Angaben, könne er sich auf Schätzungsfehler des Finanzamtes nur in einem eingeschränkten Umfang berufen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777 und BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504).

    Der BFH erwartet vom Haftungsschuldner in diesem Bereich unter Hinweis auf § 90 Abs. 1 AO eine besonders intensive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes und mangelnde Mitwirkung des Haftungsschuldners geht prozessual zu seinen Lasten: So darf z. B. das Finanzamt oder im Anschluss das FG die sog. Tilgungsquote im sog. Haftungszeitraum ggf. im Schätzungswege ermitteln (§ 162 Abs. 1 AO) und bei der Schätzung der Höhe dieser Quote "das Maß der Verletzung der dem Haftungsschuldner nach § 90 Abs. 1 AO obliegenden Mitwirkungspflicht" berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777; BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504; Rüsken, a.a.O., § 69 Rz. 63 f , jeweils m. w. N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2019 - 9 K 9159/15

    Haftungsinanspruchnahme der alleinigen gesetzlichen Vertreterin einer

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung beschränkt sich die Haftung des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft für Betriebssteuern sowie steuerliche Nebenleistungen hierzu (z. B. Verspätungs- und Säumniszuschläge) im Umfang auf den Betrag, mit dem die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der (ggf. fiktiven) Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat ("anteilige Tilgungsquote", vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504 m. w. N.).

    GbR nur für das Rumpfgeschäftsjahr 1. August bis 31. Dezember 2004 eine Bilanz beim Beklagten eingereicht hat (vgl. zu dieser Schätzungsbefugnis des Finanzamtes allgemein: BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777 sowie BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 02.09.2014 - VII B 55/13

    Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen bei der Beratung von Energieeinkäufen

    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527; vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.11.2015 - 9 V 9170/14

    Antrags auf Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) Haftungsbescheid vom

  • BFH, 05.07.2016 - VIII B 148/14

    Rüge der fehlerhaften Auslegung eines Einspruchsschreibens durch das FG als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2016 - 14 A 1007/16

    Abgabe einer Steuererklärung durch den Aufsteller für die in den Spielhallen

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 9 V 9160/19

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18

    Haftungsbescheid vom 28.04.2014

  • FG München, 08.03.2018 - 7 K 730/17

    Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuerbescheid,

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