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   BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14   

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https://dejure.org/2015,44480
BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14 (https://dejure.org/2015,44480)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2015 - VI R 47/14 (https://dejure.org/2015,44480)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2015 - VI R 47/14 (https://dejure.org/2015,44480)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 42d, VVG § 102 Abs 1, HeilBerG SH § 30 Nr 6, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • Bundesfinanzhof

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 42d EStG 2002, § 102 Abs 1 VVG, § 30 Nr 6 HeilBerG SH, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • IWW

    § 102 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), § ... 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 155 FGO, § 560 der Zivilprozessordnung, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 102 Abs. 1 VVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG, §§ 43 ff. VVG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Beiträge zur Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses unter Mitversicherung angestellter Klinikärzte

  • Betriebs-Berater

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • rewis.io

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Beiträge zur Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses unter Mitversicherung angestellter Klinikärzte

  • datenbank.nwb.de

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Berufshaftpflichtversicherung des Krankenhauses - als Lohn der angestellten Klinikärzte?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitversicherung angestellter Ärzte in der Betriebshaftpflicht des Krankenhaus kein Arbeitslohn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitversicherung angestellter Ärzte in der Betriebshaftpflicht des Krankenhaus kein Arbeitslohn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein geldwerter Vorteil durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Betriebshaftpflichtversicherung doch kein geldwerter Vorteil?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 153 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Steuerrecht | Einkommensteuerrecht | Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 124
  • BB 2016, 469
  • BStBl II 2016, 301
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19. November 2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Aus diesem Grund wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Leistung des Arbeitgebers fehlt, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Urteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (Senatsurteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19.11.2015 - VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 22, und in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19.11.2015 - VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 22, und in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

    Insofern unterscheidet sich die Situation von dem dem Senatsurteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301 zugrundeliegenden Sachverhalt.

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete

    a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 19 Rz 62; Schmidt/Krüger, 35. Aufl., § 19 Rz 45; Blümich/Geserich, § 19 EStG Rz 190).
  • FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17

    Von einer Rechtsanwaltskanzlei für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung

    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Aus diesem Grund wende der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der ständigen Rechtsprechung des BFH an einer Leistung des Arbeitgebers fehle, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 3013).

    Insoweit wendete die Klägerin ihren Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung an einer Leistung des Arbeitgebers fehlt, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Obwohl der BFH in den tragenden Entscheidungsgründen unter Punkt II. B. 3 a) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) bereits unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301) ausführlich begründet hat, warum - entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Vorinstanz - die Beiträge der dortigen Klägerin, einer Partnerschaftsgesellschaft, zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtanwälte anzusehen sind, wollte der BFH offensichtlich zusätzlich, aber auch lediglich, darlegen, warum das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) folge.

  • FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

    Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    a) Dem Urteil des BFH vom 19.11.2015 (VI R 47/14, a.a.O.) lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Krankhaus angestellte Klinikärzte in der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung mitversicherte.

    Im Gegenteil hat der BFH in den am 19.11.2015 ergangenen Entscheidungen sowie dem Urteil vom 10.03.2016 jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss dieser nach § 51 BRAO verpflichtet ist, die Zuwendung lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteile des Arbeitgebers liege, die zu Arbeitslohn führe (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, a.a.O. Rz. 16, vom 19.11.2015 VI R 74/14, a.a.O. Rz. 16 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O. Rz. 19, ebenso FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 1 K 2943/16 L, Juris).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

    In einer parallelen Entscheidung vom 19. November 2015 (VI R 47/14, BStBl II 2016, 301) habe der BFH auch für angestellte Klinikärzte den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch zu Gunsten der Angestellten nicht als Arbeitslohn gewertet, da der Versicherungsschutz allein der Deckung des Haftungsrisikos des Arbeitgebers dienen würde und damit ein eigener Versicherungsschutz des Arbeitgebers vorliege, sodass für den Arbeitnehmer lediglich eine Reflexwirkung eintrete.

    ee) Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 19. November 2015 (VI R 47/14, BStBl II 2016, 301) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, der Abschluss der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung diene überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin, da hiermit allein das Haftungsrisiko der Klägerin abgedeckt worden sei.

  • FG Köln, 06.12.2017 - 14 K 1918/17

    Besteuerung von monatlichen Zahlungen einer Transfergesellschaft zur Aufstockung

    a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, BFHE 254, 260, BStBl II 2016, 901, m.w.N.).
  • FG München, 31.03.2017 - 13 K 2270/15

    Verfahren wegen Einkommensteuer

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BFH vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301; vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, BFHE 254, 260, BStBl II 2016, 901).
  • BFH, 26.08.2016 - VI B 95/15

    Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteile vom 19. November 2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, und vom 23. April 2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m.w.N.).
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