Rechtsprechung
BFH, 19.12.2006 - X B 183/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § ... 7h; ; EStG § 7h Abs. 1; ; EStG § 7h Abs. 2; ; EStG § 7h Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 10f; ; EStG § 11a; ; FGO § 86 Abs. 3; ; FGO § 86 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 3; ; AO 1977 § 89 Satz 2; ; AO 1977 § 171 Abs. 10; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 839 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 25.09.2006 - 8 K 4625/04
- BFH, 19.12.2006 - X B 183/06
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 23.07.2008 - VI B 78/07
Anforderungen an das Beschwerdevorbringen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
Dies erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO, dass der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte vom Beschwerdeführer herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2006 X B 183/06, juris;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss hiernach eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen sowie ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit des Vortrags aufweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2006 X B 183/06, a.a.O.; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 23. November 1995 9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1554, m.w.N.).
- BFH, 28.03.2007 - X S 2/07
Anforderungen an eine schlüssige Anhörungsrüge
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 X B 183/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Rügeführer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. September 2006 8 K 4625/04 E als unzulässig verworfen.Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 183/06) nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (…vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
Diesen Ausführungen lässt sich hingegen weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Beschluss des angerufenen Senats vom 19. Dezember 2006 X B 183/06 auf einer Verletzung des Rechts der Rügeführer auf Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO beruhen soll.
- BFH, 07.06.2011 - X B 212/10
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit …
Dies erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, dass die Kläger substantiierte und konkrete Angaben darüber machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte vom Kläger herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 X B 183/06, nicht veröffentlicht, juris, und vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). - BFH, 09.09.2008 - VI B 72/07
Zuweisung bereits anhängiger Sachen an anderen Spruchkörper - Rüge der überlangen …
Dies erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO, dass der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte vom Beschwerdeführer herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2006 X B 183/06, juris;… Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). - BFH, 28.03.2007 - X E 1/07
Einwendungen bei Erinnerung gegen Kostenansatz
Sie weisen in diesem Zusammenhang auf ein laufendes Verfahren vor dem FG Münster 6 K 4617/05 sowie auf die am 30. Januar 2007 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des angerufenen Senats vom 19. Dezember 2006 X B 183/06 hin.