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   BFH, 19.12.2007 - I R 15/07   

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https://dejure.org/2007,6085
BFH, 19.12.2007 - I R 15/07 (https://dejure.org/2007,6085)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2007 - I R 15/07 (https://dejure.org/2007,6085)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - I R 15/07 (https://dejure.org/2007,6085)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO § 14; ; AO § 52 Abs. 2 Nr. 4; ; AO § 64; ; AO § 65

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 14 § 52 Abs. 2 Nr. 4 § 64 § 65
    Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb; Förderung der Tierzucht durch Veranstalten von Trabrennen

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb; Förderung der Tierzucht durch Veranstalten von Trabrennen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Tätigkeit ? Zweckbetrieb ? Fördern Pferderennen in ihrer Gesamtrichtung die Pferdezucht? ? Ist das Züchten von Trabern nahezu ausschließlich für den Rennsport gemeinnützig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veranstalten von Trabrennen als steuerpflichtige Tätigkeit; Unterhaltung eines Zweckbetriebs durch das Veranstalten von Trabrennen; Steuerbefreiung eines Pferderenn-Vereins wegen Förderung der Tierzucht

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Veranstalten von Trabrennen eines gemeinnützigen Traberzuchtvereins

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 25
  • DB 2008, 1250
  • BStBl II 2009, 262
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 4519/05

    Ermittlung des zu versteuernden Einkommens eines wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 15/07
    Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom 22. Juni 2006 15 K 4519/05 K,G,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 740 veröffentlicht.
  • BFH, 04.04.2007 - I R 76/05

    Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 15/07
    Zudem könnte ein Zweckbetrieb nur angenommen werden können, wenn der züchterische Zweck den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Veranstaltung von Trabrennen" prägen würde und die Ausübung des Trabrennsports nicht daneben als eigenständiger Zweck in Erscheinung träte (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631).
  • BFH, 23.02.1999 - XI B 130/98

    Spendenbescheinigung; Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 15/07
    Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).
  • Drs-Bund, 25.11.1987 - BT-Drs 11/1334
    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 15/07
    Ausgehend von der Wertung des Gesetzgebers, dass die nicht um des Erwerbes willen ausgeübte Tierzucht deshalb von allgemein-gesellschaftlichem Nutzen sein kann, weil sie die Art- und Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert (BTDrucks 11/1334, S. 4; krit. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 AO Rz 37; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 52 Rz 55), könnten Pferderennen nur dann der Tierzucht dienen, wenn sich hieraus Erkenntnisse allgemeiner Art gewinnen ließen, die für die Traberzucht insgesamt und nicht nur für einzelne gewerbliche Züchter von Nutzen wären.
  • BFH, 23.02.1999 - XI B 128/98

    Spenden; Spenden-Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 15/07
    Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).
  • BFH, 22.04.2009 - I R 15/07

    Pferderennen sind nicht gemeinnützig

    Das dem Verfahren --auf Aufforderung durch den Senat (Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 15/07, BFHE 220, 25, BStBl II 2009, 262)-- beigetretene BMF hat keinen Antrag gestellt.

    Es hat sich dem FA aber in der Sache angeschlossen und nimmt wie dieses und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), aber entgegen dem Senatsbeschluss in BFHE 220, 25, BStBl II 2009, 262 an, der Veranstalter von Trabrennen als solcher erfülle die Voraussetzungen eines sog. Zweckbetriebs (§ 65 AO a.F.), nicht jedoch eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

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