Rechtsprechung
BFH, 19.12.2013 - V B 55/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis
- openjur.de
Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis
- Bundesfinanzhof
UStG § 14c, EStG § 42f, EStG VZ 2009, UStG VZ 2009
Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis
- Bundesfinanzhof
Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14c UStG 2005, § 42f EStG 2009, EStG VZ 2009, UStG VZ 2009
Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis - rewis.io
Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 14c Abs. 2 S. 3
Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich nicht abziehbarer Vorsteuer - datenbank.nwb.de
Keine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis, wenn die Rückforderung der Vorsteuer wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers scheitert
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Kurzinformation)
Berichtigung der Umsatzsteuer kann ausscheiden, wenn Rückforderung der Vorsteuer ausgeschlossen war
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1915/10
- BFH, 19.12.2013 - V B 55/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95
Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer
Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V B 55/13
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Aufsichts- und Kontrollrechte des FA beim Lohnsteuerabzug dazu dienen, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn beim Kläger sicherzustellen (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589) und daher eine Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck hat, zu Gunsten des Klägers zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.