Rechtsprechung
   BFH, 19.12.2013 - V B 55/13   

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https://dejure.org/2013,42021
BFH, 19.12.2013 - V B 55/13 (https://dejure.org/2013,42021)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2013 - V B 55/13 (https://dejure.org/2013,42021)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - V B 55/13 (https://dejure.org/2013,42021)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis

  • openjur.de

    Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 14c, EStG § 42f, EStG VZ 2009, UStG VZ 2009
    Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis

  • Bundesfinanzhof

    Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14c UStG 2005, § 42f EStG 2009, EStG VZ 2009, UStG VZ 2009
    Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis

  • rewis.io

    Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 14c Abs. 2 S. 3
    Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich nicht abziehbarer Vorsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis, wenn die Rückforderung der Vorsteuer wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers scheitert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Berichtigung der Umsatzsteuer kann ausscheiden, wenn Rückforderung der Vorsteuer ausgeschlossen war

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 19.12.2013 - V B 55/13
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Aufsichts- und Kontrollrechte des FA beim Lohnsteuerabzug dazu dienen, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn beim Kläger sicherzustellen (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589) und daher eine Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck hat, zu Gunsten des Klägers zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.
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