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BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Einkommensteuer - Landwirtschaftlicher Betrieb - Grundstück - Schenkung - Betriebsaufgabe - Entnahmegewinn - Grundsätzliche Bedeutung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensmängel; fehlende Urteilsbegründung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 01.02.2001 - III R 11/98
Tontechniker - Steuererklärung - Einnahme-Überschuss-Rechnung - …
Allerdings ist dieser Mangel auch dann gegeben, wenn das FG bei der Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgeht, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100, unter 2. der Gründe, m.w.N.;… vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968, 969). - BFH, 24.01.2002 - III R 5/01
Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit
Zwar trägt der Revisionsführer das Risiko des rechtzeitigen Eingangs, wenn eine Revision fälschlich an den BFH gerichtet und von diesem unverzüglich an das FG weitergeleitet wird (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100). - BFH, 01.02.2001 - III R 12/98
Einheitlicher Gewerbebetrieb einer natürlichen Person
Allerdings ist dieser Mangel auch dann gegeben, wenn das FG bei der Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgeht, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100, unter 2. der Gründe, m.w.N.;… vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968, 969). - BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99
Nicht mit Gründen versehene Entscheidung, § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO
Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (…vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N.;… vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100, und vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100;… Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rz. 61).