Rechtsprechung
   BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4812
BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98 (https://dejure.org/1999,4812)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1999 - IV R 52/98 (https://dejure.org/1999,4812)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1999 - IV R 52/98 (https://dejure.org/1999,4812)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,4812) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Landwirtschaftlicher Betrieb - Grundstück - Schenkung - Betriebsaufgabe - Entnahmegewinn - Grundsätzliche Bedeutung

  • Judicialis

    FELEG § 1; ; AO 1977 § ... 174 Abs. 4; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 99 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensmängel; fehlende Urteilsbegründung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.06.1996 - IV R 45/95

    Anforderungen an eine Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N., und vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100).

    Dagegen ist die Rüge nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1996, 918, und vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Die Postlaufzeit habe ausgereicht, um für den rechtzeitigen Zugang beim FG zu sorgen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).

    Zwar hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats die Revisionschrift nicht wie im Fall des Urteils in BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125 noch am Tag des Eingangs an das FG weitergeleitet.

  • BFH, 08.07.1991 - X B 3/91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Wer eine Revision beim unzuständigen Gericht einlegt, kann nicht darauf vertrauen, daß das zunächst angerufene Gericht die Rechtsmittelschrift auf dem schnellsten Wege an das zuständige FG weiterleitet (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120, und 8. November 1996 VII R 89/96, BFH/NV 1997, 492).
  • BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94

    Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Daß dies nur telefonisch geschehen sei, mache diese Erklärung nicht ungeschehen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398).
  • BFH, 13.07.1994 - VIII R 23/94

    Umdeutung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine wirksame

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Dieses Verschulden ihres Prozeßvertreters müssen sich die Kläger wie eigenes zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung; vgl. BFH-Beschluß vom 13. Juli 1994 VIII R 23/94, BFH/NV 1995, 231).
  • BFH, 29.03.1994 - VII R 64/93

    Einlegung einer Revision innerhalb der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Der Bevollmächtigte, der die Revisionsschrift unterzeichnete, hätte sich als Steuerberater auch selbst vergewissern müssen, daß die Revision beim richtigen Gericht eingelegt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 29. März 1994 VII R 64/93, BFH/NV 1995, 37).
  • BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90

    Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben -

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Darin sei nicht nur geäußert worden, der Betrieb sei zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben worden, sondern auch, der Betrieb werde für den Fall aufgegeben, daß sich das FA dieser Rechtsansicht nicht anschließe (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297).
  • BFH, 20.11.1990 - IV R 80/90

    Wesentlicher Verfahrensmangel und zulassungsfreie Revision

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Dagegen ist die Rüge nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1996, 918, und vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Ob der Irrtum die tatsächlichen Voraussetzungen oder die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts betreffe, sei unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647).
  • BFH, 25.11.1997 - IV R 44/97

    Rechtliche Wirkungen des Niederschreibens lediglich inhaltsloser oder

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
    Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N., und vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100).
  • BFH, 08.11.1996 - VII R 89/96

    Falsche Adressierung einer Revisionsschrift durch einen Prozeßbevollmächtigten

  • BFH, 01.02.2001 - III R 11/98

    Tontechniker - Steuererklärung - Einnahme-Überschuss-Rechnung -

    Allerdings ist dieser Mangel auch dann gegeben, wenn das FG bei der Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgeht, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100, unter 2. der Gründe, m.w.N.; vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968, 969).
  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

    Zwar trägt der Revisionsführer das Risiko des rechtzeitigen Eingangs, wenn eine Revision fälschlich an den BFH gerichtet und von diesem unverzüglich an das FG weitergeleitet wird (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100).
  • BFH, 01.02.2001 - III R 12/98

    Einheitlicher Gewerbebetrieb einer natürlichen Person

    Allerdings ist dieser Mangel auch dann gegeben, wenn das FG bei der Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgeht, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100, unter 2. der Gründe, m.w.N.; vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968, 969).
  • BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99

    Nicht mit Gründen versehene Entscheidung, § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

    Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N.; vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100, und vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rz. 61).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht