Rechtsprechung
BFH, 20.01.2016 - VI R 20/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG VZ 2011
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung
- Bundesfinanzhof
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2011
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung - IWW
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
- rewis.io
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1
Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Kosten eines Erbprozesses sind keine außergewöhnlichen Belastungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten - als außergewöhnliche Belastung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Prozesskosten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 07.01.2014 - 3 K 11296/12
- FG Niedersachsen, 08.01.2014 - 3 K 11296/12
- BFH, 20.01.2016 - VI R 20/14
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung …
b) Prozesskosten sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist; daran fehlt es im Allgemeinen bei Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten (BFH-Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 20/14, BFH/NV 2016, 1000) oder bei einem Rechtsstreit, der auf die Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtet ist (…BFH-Urteil vom 16. Februar 2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261). - BFH, 15.06.2016 - VI R 29/15
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche …
NV: Kosten eines Zivilprozesses, in dem die Steuerpflichtige zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben ihres verstorbenen Vaters geltend macht, sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 20.01.2016 VI R 20/14).Das Ziel der Mehrung des Vermögens durch die Realisierung von Pflichtteilsansprüchen betrifft keinen existenziell wichtigen Bereich (zur Durchsetzung der Erbenstellung ebenso Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 20/14, BFH/NV 2016, 1000).
- FG München, 10.09.2015 - 15 K 632/13
Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; …
Hinsichtlich der Frage, ob die Kosten eines Zivilprozesses wegen Erbschaftsstreitigkeiten außergewöhnliche Belastungen sein können, sind bereits die Verfahren VI R 29/15, VI R 70/14 und VI R 20/14 vor dem BFH anhängig.