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   BFH, 20.02.1968 - II 150/64   

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https://dejure.org/1968,859
BFH, 20.02.1968 - II 150/64 (https://dejure.org/1968,859)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1968 - II 150/64 (https://dejure.org/1968,859)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1968 - II 150/64 (https://dejure.org/1968,859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 91, 494
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.10.1966 - II 12/64

    Steuerrechtliche Behandlung einer Zwangsversteigerung mit einem nicht

    Auszug aus BFH, 20.02.1968 - II 150/64
    Das ist nicht mit der Interessenlage vergleichbar, der § 9 GrEStG Schutz gewährt; dieser Sachverhalt kann auch nicht dem gleichgesetzt werden, der dem Urteil II 12/64 vom 26. Oktober 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 99 - BFH 87, 99 -) zugrunde lag.
  • BFH, 30.07.2008 - II R 37/07

    Einbringung eines Grundstücks im noch zu schaffenden überplanten Zustand in eine

    Haben sich die Gründungsgesellschafter nicht nur dazu verpflichtet, ein Grundstück einzubringen, sondern auch zu einem Beitrag in Gestalt einer Werkleistung, ist die quotale Teilhabe am Gesellschaftsvermögen die Gegenleistung für beides und daher nach der Boruttau'schen Formel (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1968 II 150/64, BFHE 91, 494) aufzuteilen.

    Die Anwendung der Formel gewährleistet, dass eine vom gemeinen Wert abweichende Beurteilung der Vertragschließenden etwa über den Wert der Werkleistung sich in gleicher Weise auf den steuerpflichtigen Erwerb des Grundstücks wie auf den steuerfreien Erwerb der Werkleistung auswirkt (so BFH in BFHE 91, 494).

  • BFH, 09.02.1972 - II R 99/70

    Unbilligkeit - Besteuerungstatbestand - Wertungen des Gesetzgebers -

    (vgl. Urteil des BFH II 150/64.

    BFH 91, 494 [496]) aus dem.

  • BFH, 29.01.1992 - II R 36/89

    Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer bei Genossenschaftsverschmelzung

    Diese Aufteilung ist nach der sog. Boruttau'schen Formel vorzunehmen, wonach das Gesamtentgelt mit dem gemeinen Wert der Grundstücke zu vervielfachen und durch die Summe des gemeinen Wertes der sonstigen Gegenstände und des gemeinen Wertes des Grundstücks zu teilen ist (vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., 1986, § 9 Rdnr. 111; BFH-Urteile vom 20. Februar 1968 II 150/64, BFHE 91, 494, 496, und vom 8. Februar 1978 II R 48/73, BFHE 124, 387, BStBl II 1978, 320, 321).
  • BFH, 10.03.1970 - II R 135/68

    Gebäude auf fremdem Boden - Verwertung auf eigene Rechnung - Ertragsteuerliche

    Das setzt aber voraus, daß der Eigentümer entweder dem anderen gestattet hat, ein auf dessen Rechnung verwertbares Gebäude zu errichten (vgl. Urteil II 150/64 vom 20. Februar 1968, BFH 91, 494), oder diesem ohne Übertragung des Grundstückes (bzw. hier des Miteigentumsanteils) die Möglichkeit verschafft hat, das bereits errichtete Gebäude auf eigene Rechnung zu verwerten.
  • BFH, 26.09.1973 - II R 162/72

    Grundpfandgläubiger - Kauf des belasteten Grundstücks - Inventar -

    Zur Höhe der festgesetzten Steuer hat das FG festgestellt, daß die für Grundstück und Zubehör im Kaufvertrag ausgewiesenen Ansätze gleichermaßen den gemeinen Werten entsprechen; die Ausscheidung des Zubehörwerts durch Subtraktion führt in diesem Grenzfall zum richtigen Ergebnis (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1968 II 150/64, BFHE 91, 494 [496]).
  • BFH, 15.02.1989 - II R 4/86

    Bemessung der Grunderwerbsteuer eines Grundstücks bei Annahme einer

    Ist die Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für Grundstück und Gebäude nebst Inventar anzunehmen, ist dieser entsprechend der vom Senat anerkannten Verhältnisrechnung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1968 II 150/64, BFHE 91, 494) auf das Grundstück nebst Gebäude einerseits und das übernommene Inventar andererseits aufzuteilen.
  • BFH, 12.06.1968 - II 155/64

    Berechnung der Revisionssumme aus der Beschwer jedes einzelnen Klägers

    Grundsätzlich gilt auch dafür die für die Aufteilung eines Gesamtpreises maßgebende Formel, daß der Gesamtpreis mit dem gemeinen Wert des Grundstücks zu vervielfachen und durch die Summe der gemeinen Werte des Grundstücks und des Inventars zu teilen ist (vgl. Urteil II 150/64 vom 20. Februar 1968, BFH 91, 494; Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl. 1965, § 11 Tz. 61).
  • BFH, 19.02.1992 - II R 79/89

    Grunderwerbsteuerveranlagung nach Übergang des Eigentums an Grundstücken der

    Diese Aufteilung ist nach der sog. Boruttau"schen Formel vorzunehmen, wonach das Gesamtentgelt mit dem gemeinen Wert der Grundstücke zu verfielfachen und durch die Summe des gemeinen Wertes der sonstigen Gegenstände und des gemeinen Wertes des Grundstücks zu teilen ist (vgl. Boruttau / Egly / Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., 1986, § 9 Rdnr. 111; BFH-Urteile vom 20. Februar 1968 II 150/64, BFHE 91, 494, 496, und vom 8. Februar 1978 II R 48/73, BFHE 124, 387, BStBl II 1978, 320, 321).
  • BFH, 26.01.1971 - II 86/65

    Hoferbe - Übertragung von Grundstücken - Weichender Erbe - Hoffolge - Bare

    Von dieser aus den Verkehrswerten aller Grundstücke entnommenen Gesamtgegenleistung hat das FG zulässigerweise (vgl. Urteil des BFH II 150/64 vom 20. Februar 1968, BFH 91, 494 [496]) den Verkehrswert der steuerbefreit erworbenen Grundstücke abgezogen und aus dem Rest die Grunderwerbsteuer errechnet.
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