Rechtsprechung
BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen - Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit von § 126a FGO
- IWW
- Bundesfinanzhof
AO § 37 Abs 2, AO § 44 Abs 1, EStG § 26b, AO § 218, FGO § 60 Abs 3 S 1, AO § 218 Abs 3, AO § 174 Abs 5, FGO § 126a, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 103 Abs 1, EStG § 37, EStG VZ 2012
Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen - Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit von § 126a FGO
- Bundesfinanzhof
Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen - Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit von § 126a FGO
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 37 Abs 2 AO, § 44 Abs 1 AO, § 26b EStG 2009, § 218 AO vom 22.12.2014, § 60 Abs 3 S 1 FGO
Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen - Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit von § 126a FGO - Wolters Kluwer
Anspruch eines Ehegatten auf Rückzahlung überzahlter Steuer
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 37 Abs. 2
Anspruch eines Ehegatten auf Rückzahlung überzahlter Steuer - datenbank.nwb.de
Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen - Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit von § 126a FGO
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Streit um die Steuererstattung - und die Beiladung des Ehegatten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Aufteilung eines Erstattungsbetrages - auf zusammenveranlagte Ehegatten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
- BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 18.08.2020 - VII R 39/19
Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid
Entscheidend ist nicht der innere Wille des Zahlenden, sondern der im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar hervorgetretene Wille (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20.02.2017 - VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906, Rz 8, m.w.N.).Von wem und mit wessen Mitteln die Zahlung vorgenommen worden ist, ist nicht von Belang (Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 906, Rz 8, m.w.N.).
Hat er den Umstand, dass die Schuld eines anderen getilgt werden soll, durch eine entsprechende Tilgungsbestimmung klargestellt, können die Rechtsgrundsätze, die der Senat für die Fälle aufgestellt hat, in denen im Zeitpunkt der Zahlung nach dem Empfängerhorizont keine hinreichende Tilgungsbestimmung getroffen wurde (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 906, Rz 12), keine Anwendung finden.
- OLG Brandenburg, 07.10.2020 - 7 U 89/18 Kommt es infolge einer Zusammenveranlagung zu einer Steuererstattung, so ist gemäß 37 Abs. 2 AO derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH, Urteil vom 15.11.2005 - VII Z 16/05, BFHE 211, 396; BFH, Beschluss vom 20.02.2017 - VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906 Rn 9; BFH, Beschluss vom 14.12.2007 - III B 102/06, juris Rn.13).
- FG Rheinland-Pfalz, 19.08.2020 - 1 K 1585/15
Fortbestand der finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft bei …
Diese setzt aber einen - hier nicht vorliegenden - Antrag der Finanzbehörde voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2017 VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906).
- BFH, 29.05.2018 - VII B 112/17
Beiladung bei Streit über Abrechnungsbescheid
Erforderlich ist lediglich, dass das FA die Beiladung beantragt oder veranlasst hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2017 VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906, Rz 17, m.w.N.). - FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
Zur Erstattungsberechtigung nach § 37 Abs. 2 AO
Revision eingelegt - BFH-Az.: VII R 22/15. - VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 849/17
Schmutzwasserbeitrag
Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen (vermeintliche) Abgabenschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der abgabenerhebenden Behörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - VII R 22/15 -, juris Rn. 8;… Urteil vom 15. November 2005 - VII R 16/05 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17;… Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 -, juris Rn. 9).