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   BFH, 20.02.2019 - III R 42/18   

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https://dejure.org/2019,20502
BFH, 20.02.2019 - III R 42/18 (https://dejure.org/2019,20502)
BFH, Entscheidung vom 20.02.2019 - III R 42/18 (https://dejure.org/2019,20502)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - III R 42/18 (https://dejure.org/2019,20502)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, DA-KG 2018 Abschn V6.1 Abs 1 S 8, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 88 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung, § 76 Abs. 1, 4 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines neben einer Vollzeitberufstätigkeit im erlernten Beruf des Verwaltungsangestellten an einem Lehrgang zum Erwerb der Qualifikation als Verwaltungsfachwirt teilnehmenden Kindes

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines neben einer Vollzeitberufstätigkeit im erlernten Beruf des Verwaltungsangestellten an einem Lehrgang zum Erwerb der Qua...

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

  • rechtsportal.de

    Kindergeldberechtigung eines neben einer Vollzeitberufstätigkeit im erlernten Beruf des Verwaltungsangestellten an einem Lehrgang zum Erwerb der Qualifikation als Verwaltungsfachwirt teilnehmenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen Kind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld - und die berufsbegleitende Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: BFH präzisiert Erstausbildungsbegriff

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung beim Kindergeldanspruch

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen Kind

  • datev.de (Kurzinformation)

    BFH zum Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen Kind

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
    Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 147
  • NJW 2019, 2422
  • FamRZ 2019, 1470
  • BStBl II 2019, 769
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 20.02.2019 - III R 42/18
    a) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 20.02.2019 - III R 42/18
    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

    Der VI. Senat hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 20.02.2019 - III R 42/18
    b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat im Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.
  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus BFH, 20.02.2019 - III R 42/18
    d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
  • FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 223/18

    Gewährung von Kindergeld hinsichtlich Qualifizierung von mehraktigen

    Auszug aus BFH, 20.02.2019 - III R 42/18
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2018  7 K 223/18 Kg aufgehoben.
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus BFH, 20.02.2019 - III R 42/18
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 23.01.2020 - III R 62/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Die weiteren vom Kläger angeführten Urteile des FG Düsseldorf vom 28.05.2018 - 7 K 123/18 Kg (juris), vom 20.06.2018 - 7 K 224/18 Kg (juris), vom 20.06.2018 - 7 K 223/18 Kg (juris) und vom 18.07.2018 - 7 K 1480/18 Kg (juris) wurden durch die Senatsurteile vom 17.01.2019 - III R 32/18 (BFH/NV 2019, 1098), vom 20.02.2019 - III R 44/18 (BFH/NV 2019, 913), vom 10.04.2019 - III R 51/18 (BFH/NV 2019, 1107) und vom 20.02.2019 - III R 42/18 (BFHE 264, 147) ohnehin mittlerweile aufgehoben.
  • BFH, 18.02.2021 - III R 14/19

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Öffentlich-rechtlich geordneter

    Da es sich bei der Ausbildung, die L in diesem Zeitraum noch nicht beginnen konnte, um eine Zweitausbildung handelt, ist die während der Übergangszeit durchgeführte, ebenfalls 38, 5 Wochenstunden umfassende Berufstätigkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anspruchsschädlich (z.B. Senatsurteile vom 20.02.2019 - III R 42/18, BFHE 264, 147, BStBl II 2019, 769, und vom 21.03.2019 - III R 16/18, BFH/NV 2019, 1084, Rz 23).
  • FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt

    Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.
  • FG Köln, 30.09.2021 - 10 K 1416/19

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des Kindergeldes

    Der BFH hat die Erforderlichkeit einer solchen noch während der Erkrankung für die Zukunft abgegebenen Erklärung bisher offen gelassen, hat aber in seinem Urteil vom 20.2.2019, III R 42/18 (BStBl II 2019, 769) zu der Frage, ob bei einer einheitlichen Erstausbildung bereits bei Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes eine entsprechende Erklärung über die zukünftige Fortsetzung der Ausbildung abgegeben werden muss - so zum damaligen Zeitpunkt die Richtlinien der Beklagten - entschieden, dass eine Verbindung von zwei Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung nicht bereits dann abgelehnt werden könne, wenn es an einer spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegten Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung fehle.
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